Hälftige Haftung für Batteriestrom

Nicht nur in Kreuzberg machen Radfahrer, was sie wollen; auch in Bayern sind Dynamos an Fahrrädern nicht bei allen Radlern beliebt:

Stossen zwei Fahrradfahrer im Gegenverkehr zusammen, die beide nicht ordnungsgemäss beleuchtet wurden und ist nicht festzustellen, ob einer der beiden seine Spur verlassen hat, haben sie sich den Schaden hälftig zu teilen.

Aus den Gründen:

…Ein Fahrrad darf gem. § 67 I StVZO bei Dunkelheit nicht allein mit einem batteriebetriebenen Aufstecklicht gefahren werden. Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft. Es ist fahrlässig, seine Fahrt im Dunkeln ohne eine vollwertige Beleuchtung durchzuführen.

Soweit der Bekl. seinerseits einwendet, auch der Kläger habe über keine ordnungsgemässe Beleuchtung verfügt, verfängt dieser Einwand. Der Kl. räumt selber ein, nur eine elektrische Stirnleuchte getragen zu haben.

Auch dies war keine ausreichende Beleuchtung im Sinne des § 67 I StVZO. Auf § 67 XI StVZO kam es indes nicht an, da jedenfalls ein Helmlicht nicht ausreichend ist. Das Gericht geht deswegen von einer hälftigen Haftungsverteilung aus…

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob eine Funzel, die mit einem 6-Volt-3-Watt-Dynamo betrieben wird, besser erkennbar ist als eine Lampe mit – unzulässigen – Hochleistungs-LED. Aber darauf kommt es weder in Bayern, noch in Berlin an.

Hinweis auf das Urteil gefunden im ADAJUR-Newsletter vom 14. September 2010

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfall veröffentlicht.

7 Antworten auf Hälftige Haftung für Batteriestrom

  1. 1
    Pete says:

    Man braucht bei der Nutzung von zugelassenen Batterieleuchten insbesondere das „richtige“ Fahrrad: Ein Rennrad bis 11 kg.

    Haftet also ein batteriebeleuchteter Rennradfahrer mit einem 12-kg-Rad und 80 kg Körpergewicht zur Hälfte, wenn er mit einem nicht korrekt beleuchteten Gegner zusammenstößt und ein Rennradfahrer mit einem 10-kg-Rad und 82 kg Körpergewicht gar nicht, obwohl in beiden Fällen die gleichen Gesamtmassen unterwegs sind?

  2. 2
    Kampfschmuser says:

    Das nennt man Gerechtigkeit. ;)

  3. 3
    smoin09 says:

    „Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass nach vorne mindestens eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten mindestens eine Beleuchtungsquelle mit rotem Licht vorhanden sein muss. Die Beleuchtung darf am Wagen nicht tiefer als 0,60 m und nicht höher als 1,50 m mit der unteren bzw. mit der oberen Lichtaustrittsfläche angebracht sein. Die Art der Lichtquelle, Kerze, Batterie oder Dynamo ist nicht vorgeschrieben.“

    Oben aufgeführtes gilt für Kutschen. Also für Gefährte mit vier Rädern und mindestens einem Zugtier vorweg, die auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen. Es ist schon der Wahnsinn, wie starrsinnig der Gesetzgeber und die Rechtssprechung sich einer Modernisierung der Straßenverkehrsordnung bezüglich von Drahteseln verweigern. Vielleicht sollte Mensch seinen Drahtesel gegen einen Esel samt Zweiachser und Stumpenkerzen eintauschen. Wär ja auch sicherer … LOL

  4. 4
    whocares says:

    Sicher ist: Wenn man mit dem vorgeschrieben 6V/3W-Funzellicht gegen eine derart spärliche beleuchtete Kutsche vorsemmelt, dann hat man haftungsrechtlich die komplette Arschkarte.

    Es sollte ja schon vor Jahren mal Änderungen an §67 StVZO geben, u.a. das „Batterieprivileg“ auch für MTBs unter 13 kg, sowie die Zulassung von 12V-Anlagen – nichts davon im aktuellen Gesetzestext zu finden. Sogar LED-Lampen darf man nicht verwenden… (§67 Abs. 10 StVZO)

  5. 5
    chi says:

    „Glühlampen“ in § 67 StVZO wird weit ausgelegt und umfaßt auch LEDs. Es gibt richtig helle, zugelassene LED-Scheinwerfer; Beispiel: http://www.bumm.de/docu/174q.htm

  6. 6
    smoin09 says:

    ja, das stimmt. der preis für derartige glühlampen wird jedoch auch sehr weit ausgelegt. der begriff dynamo hingegen lässt nicht viel interpretationsspielraum …

  7. 7
    mir says:

    Ich fahre selber viel als Radfahrer im Dunkeln und kenne die Situation gut.

    Das Problem mit den Stirnlampen ist, daß die Höhe nicht stimmt. Auf beleuchteten innerörtlichen Wegen macht das nicht so viel aus, aber wenn mir solche Radfahrer auf einem schnurgeraden Waldweg entgegen kommen („Waldautobahn“), geht die Schätzung der Entfernung schief. Ich denke regelmäßig, daß die noch weiter weg sind als in Wirklichkeit, weil das Licht aufgrund der Höhe weiter weg erscheint.

    Und dann gibt’s noch die Gesellen, die einfach permanent mit irgendwelchen superhellen LEDs in den Gegenverkehr leuchten … super, dankeschön.

    Ob die Lampen nun batterie- oder dynamobetrieben sind, ist freilich schnurz. Darauf dürfte es auch im Urteil nicht angekommen sein.