Höchststrafe

Nach 17 Hauptverhandlungsterminen für die in 12 Anklageschriften 15 vorgeworfenen Taten hat die Vorsitzende Richterin am Amtsgericht dem Antrag des Staatsanwalts folgend die Höchststrafe verkündet. Mehr war nicht möglich, meinte sie.

Der Mandant ist not amused. Das kann ich irgendwie nachvollziehen.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Richter veröffentlicht.

6 Antworten auf Höchststrafe

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    Dante says:

    Vorsitzende Richterin am Amtsgericht?

    Ich glaub, da ist ein Lapsus unterlaufen.

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    Ref.iur. says:

    @ Dante

    Gemeint ist wohl Ri’inAG als Vorsitzende… schließlich gibt es auch bei Verhandlungen am AG eine Vorsitzende.

  3. 3
    Auke says:

    Mehr war nicht „möglich“? Hätte sie dann nicht verweisen müssen? §§ 24 GVG, 270 StPO oder so? Hatte sie Angst, dass das oben anders gesehen wird?

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    Dante says:

    Ich glaube eher, er meinte Vorsitzende Richterin am Landgericht. 17 Verhandlungstage wären vorm Schöffengericht doch sehr ungewöhnlich.

    Am Amtsgericht wäre eine Verweisung auch naheliegender als ein „mehr war nicht drin“, wobei ich den Mandanten bei 15 Jahren Höchststrafe gut verstehen kann.

    Aber der Meister wird es schon aufklären …

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  6. 6

    Die Richterin am Amtsgericht hatte geurteilt als Vorsitzende des Schöffengerichts. Die Höchststrafe lautete auf vier Jahre, wobei das die obere Grenze ist, die sie bzw. das Schöffengericht verhängen durfte.

    Die Abgabe an das Landgericht war Thema an einem der Verhandlungstage, nachdem weitere Anklagen zu dem laufenden Verfahren hinzuverbunden wurden; aber irgendwie war die Verteidigung damit nicht einverstanden. Wofür dann – nach einiger Überzeugungsarbeit – die Richterin dann auch ein gewisses Verständnis hatte.