Ihr seid ein Volk

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am Donnerstag die Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei einer schwäbischen Firma bekam. Die Frau, die seit 22 Jahren im Großraum Stuttgart lebt, hatte sich im Sommer 2009 als Buchhalterin bei einem Fensterbauer beworben. Der Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt – und auf dem Lebenslauf notiert: „(-) Ossi“.

Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, urteilte das Gericht. Er falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. „Ossis“ seien kein eigener Volksstamm.

Quelle: SPON

Dieses Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist doch immer wieder eine Quelle der fröhlichen Unterhaltung.

Nebenbei: Ist der Name der Buchhalterin eigentlich schon künftigen potentiellen Arbeitgebern in der Öffentlichkeit bekannt?

Dieser Beitrag wurde unter Philosophisches veröffentlicht.

9 Antworten auf Ihr seid ein Volk

  1. 1
    MaxR says:

    „Sachse“ (bzw „Badenser“ oder „Schwob“) wäre wohl gegangen, Ossi ist wohl zu unspezifiziert.

  2. 2
    Kollege says:

    Dank Deutschlands größter Tageszeitung ist bekannt, dass es sich um „Gabriela S.“ handelt – außerdem auch ihr Aussehen.

  3. 3
    mk2496 says:

    Ich mein den hab ich heute Morgen beiläufig in den RTL Morgennews gehört und den Namen des Unternehmens auch… weiß aber nimmer genau wie der lautete

  4. 4
    Knilch says:

    Ich finde das Urteil gerecht.
    Zur Frage: Hatten Emmely und die oben genannte den selben Anwalt http://de.wikipedia.org/wiki/Welf_Haeger?

  5. 5
    Jurikel says:

    Hm, gibts für solche Fälle nicht die „teleologische Reduktion“ bzw. die „Analogie“ ?

  6. 6
  7. 7
    rodpython says:

    Naja, ethnische Herkunft ist eben „ethnische“ Herkunft. Da hätte man im AGG aber den Begriff „ethnisch“ weglassen können.

    Find nicht so ganz astrein, dass im Ergebnis jede Bewerbung jetzt mit der Begründung „Sorry, aber Westdeutsche/Ostdeutsche/Münchener/Leute vom Dorf stellen wir grundsätzlich nicht ein.“ nicht angreifbar abgelehnt werden kann. Privatautonomie hin oder her. Sinn und Zweck der Regelung dürfte wohl sein, dass niemand wegen etwas diskriminiert werden darf, wofür er „nichts kann“ und was auf die Qualifiktaion für den Job keine Auswirkungen haben dürfte „sachfremde Erwägung“. Für mich ist nicht ganz ersichtlich warum da zwischen einer Nichteinstellung eines „Ostdeutschen“ und eines „Nordfranzosen“ (der die Schadensersatzklage wohl durchbekommen hätte) differenziert werden sollte. Stichwort Inländerdiskriminierung? Da stellt sich ja die Frage, ob die entsprechende Norm aus dem AGG nicht sogar verfassungswidrig ist.

  8. 8
    Chak says:

    Rodpython, man kann auch nach dem AGG jede Bewerbung ablehnen, weil einem bestimmte Herkünfte nicht gefallen, man sollte es nur nicht nach außen kommunizieren, vor allem nicht so nachlässig sein dass auf die Bewerbung zu schreiben.

  9. 9
    tilzow says:

    Kauf nicht beim Schwaben!

    (Ist ja nicht etnisch motiviert)