Juristisches Problem der Woche

Ein Kollege aus einer Kleinstadt irgendwo im Westen der Republik fragt:

Was kann man tun, wenn eine Nachbarin (die als Eigentümerin von 2 Mietshäusern sicherlich nicht zu den Ärmsten gehört) ihren Müll auf fremde Mülleimer ihrer Nachbarn verteilt?

In der fraglichen Gemeinde richten sich die Müllkosten nach der Größe der Mülleimer; wenn der Mülleimer größenmäßig nicht ausreicht, muss ein größerer Mülleimer bei der Gemeinde bestellt und bezahlt werden.

Die Dame selbst hat zwar einen eigenen Mülleimer, der aber wohl größenmäßig zu klein dimensioniert ist. Sie verteilt daher ihren Müll auf fremde Mülleimer, teilweise geschieht das wohl auch kurz vor der Leerung, nachdem die Nachbarn ihren Mülleimer am Abend vor der Leerung an den Straßenrand gestellt haben.

Kann hier zivilrechtlich Unterlassung verlangt werden? Ich meine, § 1004 BGB müßte durchgehen, auch wenn er nicht so ganz paßt. Es geht ja nicht um das Eigentum am Mülleimer, sondern mit Bezahlung der Müllgebühr wird die Dienstleistung der Gemeinde „eingekauft“, dass in einem bestimmten Turnus von der Gemeinde eine
mengenmäßig begrenzte Menge Müll abgeholt wird.

Besteht eine Strafbarkeit? Erschleichen von Leistungen greift ja wohl nicht, und auch Betrug halte ich für problematisch?

Ob die Römer damals auch solche Probleme zu lösen hatten, kurz bevor ihr Reich zugrunde ging?

Nebenbei: Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen werden in unserer Kanzlei nach Zeithonorar abgerechnet. Leichter kann ein Strafverteidiger sein Honorar nicht verdienen. ;-)

Foto: OpaRolf via Pixelio

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Verteidigung veröffentlicht.

13 Antworten auf Juristisches Problem der Woche

  1. 1
    rodpython says:

    Vielleicht §§ 858, 862 BGB ? Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht?

    Strafbarkeit sehe ich nicht (ohne genaue Prüfung).

  2. 2
    Referendar says:

    Analog § 1004 i.V.m. § 826 BGB müsste eigentlich passen. Problematisch wohl nur die Frage, ob ein Schaden entsteht.

    Ansonsten ggf. noch analog § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. mit der Müllsatzung der entsprechenden Gemeinde, sofern es sowas gibt und dort irgendwelche Verhaltensnormen zu finden sind.

  3. 3
    Das ich says:

    Sprecht der Dame ein Hausverbot aus. Wenn die Tonnen auf dem eigenen Grundstück stehen könnte das reichen. Ich kenne aber örtlichen Gegebenheiten nicht. Ist das ein original „Tatortphoto“?

  4. 4
    gb says:

    Hausverbot faellt zumindest dann flach, wenn (wie geschrieben) die Tonnen schon an der Strasse stehen (genauso wie dann ein Abschliessen der Tonnen, es sei denn die Mandantin moechte passend zur Leerung rausgehen und wieder aufschliessen…)

  5. 5
    mir says:

    Ich verstehe ja das zugrundeliegende Problem nicht. Muß wohl ein zutiefst nachbarschaftliches sein …

    Hier nutzt immer mal wieder der eine oder der andere Nachbar die vorhandenen Restkapazitäten der anderen. Warum auch nicht? Schlechte Gegend für Rechtsanwälte :)

  6. 6
    Dreizwei says:

    Deutsches Kleinbürgertum ist was tolles

  7. 7
    Tobias Glienke says:

    Es ist natürlich Betrug :-) Sie täuscht die Müllbetriebe über die tatsächlich von ihr verursachte Menge Müll und erschleicht sich durch diese Täuschung eine kleinere Tonne und weniger Gebühren. Und das auch noch fortgesetzt d.h. gewerbsmäßig.

    Ich denke das bedeutet Haft !

  8. 8
    Nick says:

    Ist das typisch deutsch? Das ist doch wieder nur ein konstruiertes Problem. Echt kleinbürgerlich!

  9. 9
    Mausi says:

    ich seh da auch keinen schaden bzw. Beeinträchtigung wenn es sich durchweg um „kleine“ mülleimer handelt, die alle trotz der Zumüllung immer noch ausreichen.

    kann den Nachbarn doch egal sein ob da 2 Joghurtbecher und 3 Taschentücher mehr im Müllcontainer sind.

    könnte höchstens noch Hausfriedensbruch sein, wenn sie fremde Grundstücke betritt.

  10. 10
    Fritz says:

    Man könnte auf dem gestörten Mülleimer einen Aufkleber anbringen:
    „Dieser Eimerdeckel wird kameraüberwacht“

  11. 11
    Ernst says:

    Der „wahre“ Inhaber hat zumindest (berechtigten) Besitz an der Tonne, so dass er wohl entsprechend § 1004 BGB Unterlassung verlangen kann (d’accord rodpython #1). Allerdings entsteht ihm ja kein Schaden, wenn in der Tonne noch Platz ist (und der Müllbetrieb nur nach Volumen, nicht nach Gewicht abrechnet), vgl. Mausi #9. Doch eine /*Duldungspflicht*/, die allenfalls aus § 242 BGB herzuleiten wäre, begründet dies noch nicht.

  12. 12
    loll says:

    Sehr indirekt entsteht ihm ein Schaden weil die Störerin sich keinen größeren Mülleimer bestellen muß und somit die nächste Gebührenerhöhumg früher kommt.
    (Wenn das mal jeder täte !)

  13. 13
    aufreger says:

    typisches problem von leuten, die keine probleme haben.
    aber videoüberwachung wäre ne idee, die auch andere schon hatten, siehe hier:
    http://www.ipernity.com/doc/ruebenkraut/1377704