Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Mandant beauftragte mich mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Nachdem ich Akteneinsicht erhalten habe, stellte ich fest, daß dem Mandanten bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen ist.

Außer der Mitteilung der Polizei, daß gegen ihn ermittelt wird und er sich äußern könne, habe er nichts bekommen, teilte mir der Mandant mit. Er schwört Stein und Bein, daß er auch keinen Strafbefehl in seinem Briefkasten gefunden hat.

Ich habe in seinem Auftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) beantragt, seinen Schwur (s.o.) in eine „Eidesstattliche Versicherung“ gegossen und zur Glaubhaftmachung (§ 45 II StPO) dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt.

Das Gericht hält diesen Antrag für unzulässig:

Ich frage mich, was der Mandant hätte vortragen sollen, um glaubhaft zu machen, daß das, was der Mitarbeiter der

da auf den gelben Zettel (vulgo: Zustellungsurkunde) notiert hat. Das Landgericht wird mir diese Frage wohl beantworten.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Mandanten, Verteidigung veröffentlicht.

13 Antworten auf Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  1. 1
    Traudel says:

    Obgleich Amtsrichter regelmäßig genervt berichten, daß man mit privaten Zustelldiensten nicht unbedingt die besten Erfahrungen macht, gelten sie, wenn es gegen den Angeklagten verwandt werden soll, als die Zuverlässigkeit in Person.

    Daß ein nicht ausgebildeter, nichtverbeamteter Hilfszusteller schlichtweg einmal einen Brief in den falschen Kasten werfen könnte (kommt selbst bei Zustellungssachen vor) oder der Brief noch aus dem Kasten herausragt und von jedermann entnommen weden kann, kommt den Gerichten offenbar nicht in den Sinn.

    Daß es bereits zahlreiche Skandale und Strafverfahren gab, weil irgendwelche kriminellen Hilfszusteller, die für 6,50 Euro die Stunde arbeiten, die Post monatelang einfach nicht ausgeliefert, sondern im Wald verbuddelt oder im eigenen Keller gelagert haben, scheint ebenfalls unbekannt zu sein. Es ist mithin alles andere als fernliegend, daß ein Brief einen Empfänger tatsächlich nicht erreicht hat.

  2. 2
    Pandur2000 says:

    Mahnbescheid, VOllstreckungsbescheid von Arcor nach Umzug: Auch nie angekommen (da angeblich im nicht mehr vorhandenen, alten Briefkasten niedergelegt). Da kam ein GV nach Hause (zur aktuellen! Adresse) – kurz den Sachverhalt geschildert, er schüttelte nur mit dem Kopf und sagte, er kümmere sich um Mitteilung. Ich solle § 44 StPO ausnutzen. Tat ich auch. Arcor samt RA bekamen einen drauf, mussten die Kosten selbst zahlen und wollten ihre angeblich noch offene, nie in Rechnung gestellte Summe von 45Euro nicht mehr haben. (Bei Umzug kündigte Arcor den alten Anschluss kulanzweise da bei neuer Adresse schon ein Arcor-Anschlss vorhanden war, Zusammenzug 2er Personen, wollten und erhielten eine Meldebescheinigung. Dann fast 8 Monate Ruhe – bis zum GV der freundlich an der Tür stand).

    Soviel zur Zuverlässigkeit der Zusteller. Eine alte Adresse, kein entsprechender Name auf dem Briefkasten – aber MB und VB zugestellt haben wollen. Klar. Das AG Langenfeld und der hiesige GV waren da wirklich (Verbraucher-)hilfreich – ganz ohne RA-Unterstützung.

  3. 3
    Jakob says:

    Ein Brief kann ja auch bei korrekter Zustellung noch aus dem Briefkasten geklaut werden. Die meisten Briefkästen bieten keinerlei Schutz gegen ein zerstörungsfreies Öffnen des Schlosses (Lockpicking). Alternativ kann ein Dieb den Brief auch einfach mit einer geeigneten Zange aus dem Briefkasten ziehen. Angesichts dieser Möglichkeiten, gegen die man sich kaum wirksam schützen kann, halte ich es für sehr problematisch, wenn ein verlorener Brief gleich zu einem rechtskräftigen Strafbefehl führt, gegen den man nichts mehr tun kann.

    Andererseits besteht für das Gericht natürlich das Problem, dass der Beschuldigte/Angeklagte ja auch lügen darf (gilt das eigentlich auch für so eine Eidesstattliche Versicherung?) und somit die Behauptung, dass der Brief verloren gegangen ist, für das Gericht möglicherweise wenig glaubwürdig erscheint.

      Nein, insoweit darf er nicht lügen:

      Die falsche Versicherung an Eides statt ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 156 StGB geregelt.

      schreibt insoweit zutreffend Wikipedia. crh

  4. 4
    Aus Trier says:

    Da der Beschuldigte sich hier nicht zum Sachverhalt der Grund für den Strafbefehl ist (nennen wir ihn Tatvorwurf) äußert, sondern zu der Frage, ob der Strafbefehl zugestellt wurde, wird er nicht „lügen dürfen“.

  5. 5
    eborn says:

    Jurex hat mal die Zustellung von Unterlagen des Scheidungsverfahrens meiner Nachbarin an mich vorgenommen. Sehr zuverlässig. Ich habs dann ans Amtsgericht per Post unfrei zurückgeschickt, mit einem deutlichen Vermerk.

  6. 6
    Kollegin says:

    Lieber Kollege,

    nach meiner Erfahrung fahren Sie am besten, wenn Sie gleichartige Vorfälle darstellen, nach dem Motto, bei dem Mandanten kommt öfters Post weg und er ist schon im Streit mit dem Vermieter zwecks Sicherung der Briefkästen o.ä.. einfach „nicht gekriegt“ reicht als Erkärung auch zivilrechtlich nie.

  7. 7
    Ref.iur. says:

    Habe gerade eine Übungs-Revisionsklausur geschrieben, in der es auch um Wiedereinsetzung ging. Im Kommentar (Meyer-Goßner) stand, dass eine eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten zur Glaubhaftmachung unzulässig ist und die entsprechende Behauptung wie eine einfache Parteierklärung wirkt (so auch BeckOK-Cirener, § 45 Rn. 10 und KK-Maul, StPO, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 13, jeweils mit Rspr.-Nachweisen).

  8. 8
    Airfix says:

    Tja, ich fand bei uns im Mehrfamilienhaus einen jener berüchtigten gelben Umschläge, welche vom Amtsgericht Hamburg stammen, abgelegt auf den Briefkästen.
    Adressiert war er an meine Vormieterin, die seit ca. 6 Monaten nicht mehr dort wohnhaft war. Kein Name auf den Klingeln und den Briefkästen. Auf dem Umschlag fand sich ein Kürzel. Flugs den Umschlag mitgenommen und beim Amtsgericht Hamburg angerufen.
    Ich möchte meine Odyssee nicht in aller epischen Breite wiedergeben, geprägt war sie vom Unglauben, daß SO ETWAS überhaupt möglich sei…
    Als juristischer Laie und Blogleser entschied ich mich für die gerichtsfeste Rückgabe des Briefes und ein „böses“ Fax an die Geschäftsstelle.
    Leider habe ich nie wieder was über den Vorfall gehört.

  9. 9
    Johannes says:

    @ Ref. iur.: Dass etwas im Kommentar steht, womöglich seit Jahrzehnten und unter Hinweis auf eine ständige BGH-Rspr., ist aus Sicht eines deutschen Strafverteidigers uninteressant. Leute, die in Kommentare schauen, gelten hier als Jura-Nerds, die womöglich ein Prädikatsexamen machen und – horribile dictu – promovieren wollen. Von sowas kann man sich als deutscher Strafverteidiger nur distanzieren.

    Erst recht ist gilt es als unnütze Liebesmüh, zB BGH-Entscheidungen auszuwerten – der Mandant weiß sowas auch gar nicht zu schätzen, da sind kraftvolle Worte viel wirkungsvoller.

    Also: Wen interessiert es, dass ein Angeklagter in eigener Sache überhaupt keine als solche wirksame eidesstattliche Versicherung abgeben kann?

  10. 10
    Lurker says:

    @Johannes:

    Nur weil der BGH es nicht anerkennt, heißt das nicht, daß er es nicht kann…. ;-)

    In der Tat hätte ich allerdings erwartet, daß die Rechtsprechung bekannt ist – was man davon halten sollte, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

  11. 11
    rw says:

    Wozu ein Wiedereinsetzungsantrag? Wenn der Vortrag des Mandanten richtig wäre (und das Gericht dem folgt), dann hätte die Rechtsbehelfsfrist noch gar nicht begonnen, hätte also auch nicht schuldlos versäumt werden können.

  12. 12
    ExRA says:

    Mich verblüfft es auch immer wieder, welche teilweise haarsträubende Unwissenheit in den fundamentalen Grundzügen des Verfahrensrechts gerade von „Strafverteidigern“ an den Tag gelegt wird.
    In vorliegendem Fall denke ich aber, dass Kollege Hoenig nur zu beschäftigt war, selber die einschlägige Rechtssprechung zu recherchieren und stattdessen seine blog-Stammkundschaft aktiviert hat (was ihm ja in Form des Beitrag Nr. 07 durchaus erfolgreich gelungen ist).
    Abgesehen davon sollte man auch dem Richter, der den Wiedereinsetzungsantrag als „unzulässig verworfen hat“ mal den Unterschied zwischen „unzulässig“ und „unbegründet“ erklären.

  13. 13
    Petron says:

    @ExRA: Der Richter hat völlig recht, ohne Glaubhaftmachung ist der Antrag unzulässig.