Knifflig

Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung beauftragt. Das war vor gut zwei Jahren. Ich habe mich für ihn bei der Polizei gemeldet und war für ihn im Ermittlungsverfahren tätig, das sich längere Zeit hinzog.

Irgendwann brach der Kontakt zum Mandanten ab. Er meldete sich nicht mehr, auch nicht per frankiertem Rückumschlag, den wir ihm an seine neue Anschrift mit der Bitte um Kontaktaufnahme übermittelt hatten. Telefonisch und per eMail war er nicht mehr erreichbar.

Nun schreibt das Gericht und fragt, ob das Mandatsverhältnis immer noch fortbestehe. Es habe sich ein anderer Anwalt für Gluffke gemeldet und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt.

Und jetzt?

Was soll/darf ich dem Gericht antworten?


     

 

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Ein kleines kniffliges Problem. Allerdings eines, das auch den „neuen“ Anwalt betrifft: Solange ich als Wahlverteidiger noch in der Akte bin, wird seinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht stattgegeben, § 141 I StPO.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Verteidigung veröffentlicht.

11 Antworten auf Knifflig

  1. 1
    rajede says:

    Dahinter steckt doch aber die viel interessantere Frage, wie sich der Verteidiger verhalten sollte, der keine Antwort vom Mandanten erhält, obwohl ihn seine Nachrichten erreichen – unterstellt, das Honorar ist nicht vorausbezahlt?

    Ist er verpfichtet zu kündigen?

    Ist es nicht so, daß er dem Gericht erklären müßte, daß er mit einer Beiordnung einverstanden ist oder aber das Mandat beendet?

  2. 2
    Johannes says:

    DIe Kündigung kann m.E. auch durch konkludentes Handeln erfolgen, weil Sie an keinerlei Formerfordernis gebunden ist. Zum Beispiel auch durch Beauftragung eines anderen Anwalts in gleicher Sache. Diese neue Sachlage muss dem alten Anwalt nur bekannt werden.

  3. 3
    VRiLG says:

    @johannes: Da der Beschuldigte bis zu drei Verteidiger haben kann, hat die Bestellung eines weiteren Verteidigers wohl nicht ohne weiteres den objektiven Erklärungswert, den zuerst bestellten Verteidiger entlassen zu haben.

  4. 4
    Johannes says:

    Stimmt. Mein Fehler.

  5. 5
    Ingo says:

    Nun, wie so oft kommt es wahrscheinlich einmal mehr darauf an:

    Waren Sie damals von Ihrem Mandanten schon beauftragt worden, ihn auch später im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, so dürfen Sie diese Tatsache wohl ohne Weiteres kundtun und dem Gericht mitteilen, dass das Mandant fortbesteht und Sie den Mandanten vertreten. Zumindest so lange, bis er Ihnen das Mandant kündigt (oder Sie ihm).

    Bezog sich die Beauftragung seinerzeit (zunächst) nur auf die Vertretung im Ermittlungsverfahren, so sind Sie m.E. nicht legitimiert, Erklärungen abzugeben und sollten daher unter Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht die Frage einfach nicht beantworten.

    Völlig unstreitig geht die Antwort „ich erreiche ihn seit Monaten nicht mehr“ überhaupt nicht.

  6. 6
    Kai says:

    Ich stimme für Würfeln. Das wird doch eh gerne in den Verwaltungen gemacht. So viel Willkür kann sich doch keiner ausdenken ;)

  7. 7
    egal says:

    Ich sehe hier kein Problem: Wenn der andere Verteidiger wirklich vom Mandanten beauftragt wurde, kann dieser ja leicht diesen veranlassen, dem Gericht mitzuteilen, dass der neue Verteidiger sein Können beweisen soll. Solange das nicht geschehen ist, wird der bisherige Verteidiger wohl als Ansprechpartner fürs Gericht gelten.

    Mit dieser Haltung „verrät“ man auch nicht die Interessen des Mandanten, das Gericht bekommt auch keine neuen (negativen) Information und das Heft des Handelns liegt dann beim neuen Verteidiger.

  8. 8
    Ref.iur. says:

    Der neue RA kann das Problem ganz einfach dadurch lösen, dass er das Mandatsverhältnis zwischen seinem Mandanten und Ihnen namens und in Vollmacht des Mandanten kündigt. Dann kann er das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass das Mandat gekündigt wurde.

  9. 9
    luDa says:

    @ref.iur:
    das dürfte von der ggfs. bereits erteilten verteidigervollacht nicht gedeckt sein.

    imo: durchschrift an neuanwalt mdB um klarstellung durch seinen mandanten. er will bestellt werden, soll er sich auch um die beseitigung der hindernisse kümmern.
    wenn der nicht bekannt ist halt so zdA

  10. 10
    RA Neldner says:

    @luDa: Ich denke auch den Kollegen über das m.E. noch bestehende Mandatsverhältnis zu informieren ist das Richtige.

  11. 11
    Ref.iur. says:

    @ luDa

    D’accord. Die einfache Vollmacht zur Vertretung deckt die Kündigung eines Mandats nicht. Der neue RA wird aber wahrscheinlich Kontakt zum Mandanten haben und sich eine derartige Vollmacht erteilen lassen können.