Andere Länder, andere Strafprozesse.
In einer österreichischen Strafsache geht es um den Vorwurf der Vergewaltigung. Die Anzeigeerstatterin ist keine 17 Jahre alt, die beiden Beschuldigten bestreiten die – durchaus recht heftigen – Tatvorwürfe.
Das Prozeßrecht in Österreich sieht nun eine richterliche Vernehmung der Anzeigeerstatterin vor, bevor es in die eigentliche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geht. Das ist die so genannte „kontradiktorische Vernehmung“ nach § 165 österreichische StPO. An dieser Vernehmung dürfen natürlich auch die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger teilnehmen und die Anzeigeerstatterin befragen.
Es ist leicht vorstellbar, daß in einer solchen „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ eine ganze Menge Fragen gestellt werden müssen. Vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft und – selbstredend – von der Verteidigung. Für ein vergleichbares Programm setzt eine deutsche Strafkammer beim Landgericht durchaus einmal einen gesamten Verhandlungstag an; ich habe auch schon Vernehmungen erlebt, die sich über mehrere Verhandlungstage hinzogen.
Aus der Terminsnachricht des österreichischen Landesgerichts, mit der ich von der Vernehmung benachrichtigt wurde, geht hervor, daß man die Sache binnen zweier Stunden abhandeln möchte:
Beginn: 11:00 Uhr
Ende: 13:00 Uhr
Ich bin mir ziemlich sicher, daß dies eine zu optimistische Planung ist und die Mittagspause des Gerichts an jenem Tage wohl erst später stattfinden wird.
Vermutlich werden die österreichischen Juristen hocherfreut sein, wenn ein „Piefke“ etwas in die Länge zieht, was aus dortiger Sicht kurz und bündig abgehandelt werden kann.
Ohnehin lesen sich Entscheidungen österreichischer Gerichte für unser Sprachempfinden recht lustig. Auch scheint man sich, so scheint mir, noch darauf zu verstehen, eine Entscheidung kurz und knapp zu begründen. Die richterliche Autorität spricht für sich selbst. Hierzulande undenkbar. Jede unterlassene Floskel, die die Revisionsgerichte oder das BVerfG einmal für unabdingbar gehalten hat, kann zur erfolgreichen Anfechtung des Urteils führen, was Urteilsbegründungen von epischer Breite zur Folge hat. Nur das Revisionsgericht darf sich kurz halten (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch ein Vergleich mit den Urteilsbegründungen us-amerikanischer Berufungsgerichte in Zivil- und Strafsachen ist erhellend. Kurz und bündig, ohne Literatur- und Rechtsprechungsnachweise, wird dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel um die Ohren gehauen. Wir leben geradezu in paradiesischen Zuständen.
Und was brachte uns nun ihr recht überflüssiger Kommentar nun weiter? Substanz, Inhalt..was willen sie sage,n außer sich profilieren? Ich erkenne nur Geschwafel.
Gruß aus Österreich
Sie sollten Ihren Rechner ausschalten, sobald die Flasche Wein vor Ihnen nur noch halb voll ist. crh