Leitlinie für die Staatswaltschaft

Der Generalstaatsanwalt in Berlin hat für die Berliner Ermittler eine Bedienungsanleitung herausgegeben, die auch für Strafverteidiger von Interesse großem Interesse sein dürfte muß:

Leitlinie zur Sachbehandlung von Ermittlungs- und Strafverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu Rechtsgrundlagen der Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten.

(pdf – 2 Seiten)

Wenn laufende Ermittlungen auf solche Verkehrsdaten nach § 113a TKG Bezug nehmen, sollte der Strafverteidiger sich mit den Ermittlern über das Beweisverwertungsverbot unterhalten. Das gibt in der nun folgenden Übergangszeit bestimmt ein paar hochinteressante Rechtsgespräche und sicher noch einige spannende Entscheidungen.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung veröffentlicht.

7 Antworten auf Leitlinie für die Staatswaltschaft

  1. 1
    RA Müller says:

    Danke für die Veröffentlichung dieses „Fahrplans“ der Generalstaatsanwaltschaft. Es wird darin unter Nr. 4 ja gerade dazu eingeladen, im Einzelfall das Rechtsgespräch mit Gericht und StA zu suchen, auch wenn die Leitlinie bei den abzuwägenden Gesichtspunkten lediglich jene hervorhebt, die gegen ein Beweisverwertungsverbot sprechen.

  2. 2

    […] für Ermittler zu Auskunftsersuchen nach TKG. Für künftige Fälle, in denen die Datenerhebung nach § 100g StPO weiterhin zulässig ist, wird […]

  3. 3
    RA Müller says:

    Wie heute erfahren soll die Telekom die Daten übrigens nur noch sieben Tage lang speichern, so daß für entsprechende Ermittlungsmaßnahmen nur ein geringes Zeitfenster bleibt.

  4. 4

    […] Rechtsanwalt R. Hoenig: “Der Generalstaatsanwalt in Berlin hat für die Berliner Ermittler eine Bedienungsanleitung herausgegeben, die auch für Strafverteidiger von Interesse großem Interesse sein muß: Leitlinie zur Sachbehandlung von Ermittlungs- und Strafverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu Rechtsgrundlagen der Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten.“ März 26, 2010 | abgelegt unter Internet and Computer, Links I Like, Politics  […]

  5. 5

    […] Leitlinie Nr. 4 macht’s möglich: Danach ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art […]

  6. 6

    […] Staatsanwalt liebt's illegal titelt die taz. Sie nimmt dabei Bezug auf die Leitlinie für die Staatsanwaltschaft wie sie bei RA Hoenig veröffentlicht wurde. Dabei geht es um die Nutzung von Daten, die im Rahmen […]

  7. 7
    Michael says:

    Hallo Leute,
    welcher Richter handelt überhaupt legal.
    Die StPO ist doch nicht gültig. Warum fehlt auf allen urteilen wohl die Unterschrift des Richters??
    Und die ZPO ist auch ungültig.
    Somit dürfte jeder Jurist nach § 263 StGB handeln und gehört eingesperrt. oder??

    Mehr dazu gibt es auf geratop.de, wo jeder Jurist kostenlos Nachhilfe bekommen kann…