Die Staatsanwaltschaft säuft nicht nur ab in den Akten dieses Verfahrens, sondern nun auch noch in den Mahnungen der Provider. Diese machen ihre Kosten für die Auskunft geltend, die die Staatsanwaltschaft von ihnen angefordert hatten.
Aus der Ermittlungsakte (Bd. V) ein Schreiben des Staatsanwalts an die Kostenstelle:
Auf den Schriftsatz des Verteidigers BI. 272 – 274 hin wurden die dort genannten IP-Adresse bei den verschiedenen Providern abgefragt.
Da die Hauptakten wegen der Haftprüfung und diverser Beschwerden dem AG und LG vorlagen, habe ich ein SH „Providerauskünfte“ angelegt und die Abfragen und Antworten dort abgelegt.
Dieses SH ist derzeit außer Kontrolle. Einige der Rechnungen sind seinerzeit bezahlt worden (BI. 423 – 433).
Können nicht auch die noch ausstehendm beiden Rechnungen gezahlt werden? Es handelt sich mit allergrößter Wahrscheinlichkeit um berechtigte Forderungen aus einer von hier erfolgten Anfrage.
Mir tut der Staatsanwalt leid, der sich mit so einem Mist auch noch auseinander setzen muß. Und wenn ich Provider wäre, würde ich die nächste Anfrage der Staatsanwaltschaft auch nur noch nach einer Mahnung beantworten. Do, ut des.
Oder nur nach Vorkasse.
Wie hoch sind denn die Kosten für einen Anfrage beim Provider?
Wofür steht SH?
„Sonderheft“ crh
@Zivilrechtler
siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_3_37.html