Möchten Sie etwas trinken?

Ich hatte dem jugendlichen Mandanten bereits in einer Fortbildungsveranstaltung in seiner Schule mitgeteilt, daß er gegenüber der Polizei nicht aussagen muß und sollte.

Trotz theoretischer Kenntnis dieses Schweigerechts lies er sich ein paar Monate später nicht davon abhalten, einer Ladung der Polizei zu folgen, auszusagen und sich dabei um Kopf und Kragen zu reden. Mit viel Verteidigerarbeit ist es dann gerade nochmal gut gegangen. Ich habe dem Mandanten das mit dem Schweigerecht dann noch einmal ganz individuell erklärt …

Wiederum ein paar Monate später folgt er erneut der Ladung eines Polizeibeamten. Und sagt wieder aus. Und wieder gibt es Arbeit für mich. Das Verfahren läuft noch und es sieht so aus, als wäre seine Aussage wenigstens relativ unschädlich gewesen. Wegen des Schweigerechts haben wir uns dann ein weiteres Mal unterhalten.

Gestern rief mich ein Polizeibeamter ziemlich angesäuert an; er drohte mir, meinen Mandanten aber bei nächsten Mal zu verhaften und mit auf die Wache zu nehmen. Der Polizeibeamte war zu einer Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen gerufen worden. Und hatte meinen Mandanten ein paar Fragen gestellt.

Ich bin mir sicher, daß der Mandant es endlich gefressen hat: Fragen von Polizeibeamten sollte man nur dann beantworten, wenn sie einem damit ein Glas Wasser anbieten wollen. Alle anderen nicht.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Polizei veröffentlicht.

8 Antworten auf Möchten Sie etwas trinken?

  1. 1
    RAinMan says:

    „nächsten Mal zu verhaften“ ? oder besser festnehmen?

  2. 2
    MaxR says:

    > Fragen von Polizeibeamten sollte man nur dann beantworten, wenn sie einem damit ein Glas Wasser anbieten wollen.

    … und dann sollte man laut „NEIN“ sagen, weil von dem Glas die Fingerabrücke genommen werden. Weiß ich vom Sonntags-Tatort!

  3. 3
    Arnonym says:

    „Fragen von Polizeibeamten sollte man nur dann beantworten, wenn sie einem damit ein Glas Wasser anbieten wollen.“

    Und von Udo Vetter (soweit ich mich erinnere) wissen wir auch das man das Glas definitiv danach von Fingerabdrücken und Speichelresten befreien sollte.
    Ich weiß nicht ob ein ungewolltes fallen-lassen ausreicht. Müsste man nochmal über die Scherben drüberlaufen, damit es nur kleine Splitter gibt.

  4. 4
    Kampfschmuser says:

    @Arnonym
    Bevor man sich den Kopf zerbricht: Nichts anfassen, nichts trinken, keine Fragen beantworten und auf Herrn Hoenig oder anderen bissigen Kollegen warten.

  5. 5
    man sollte aber says:

    wenigstens seinen Namen nennen, wann man wo geboren wurde und wo man wohnt. Sonst Verhaftung oder wie auch immer das richtig heißen sollte

  6. 6
    RA Neldner says:

    Nichts sagen sondern Anwalt (an-)rufen!
    Das kann man selbst eigentlich intelligenten Leuten predigen bis zum Abwinken und sie halten sich trotzdem nicht dran. Wahrscheinlich werden die meisten wirklich erst aus Schaden klug.

  7. 7
    JLloyd says:

    Darauf hinweisen, dass man „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wie z.B. Polizisten, Jagd-&Fischereiaufsehern oder auch Revierförstern“ generell keine Angaben zur Sache gibt, der Staatsanwaltschaft selbst hingegen nur grundsätzlich nicht. Danach zuckersüß fragen ob man denn Angaben zu Person wünsche, den Perso überreichen & auf die Angaben darin verweisen, welche mündlich zu rezitieren man als entwürdigend betrachte. Die Kurzversion (ohne Hinweis auf konkrete Personengruppen oder Artikel 1 GG) klappt hervorragend.

  8. 8
    knilch says:

    „Ich habe dem Mandanten das mit dem Schweigerecht dann noch einmal ganz individuell erklärt …“
    Vielleicht nehmen Sie demnächst Ihre Kristallkugel zur Untermauerung der Argumentation ;-)