Es ging um ein paar kleine Mängel an einem Transporter. Der Mandant wurde mit dem Auto auf dem Weg zur Werkstatt angehalten, der Wagen trotz Nachweis des Werkstatt-Termins sichergestellt und begutachtet. Am Ende stand ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von über 200 Euro.
Eigentlich waren die Sachen (Scheinwerferreflektor leicht angerostet; rechter Außenspiegel oben rechts eine briefmarkengroße blinde Stelle; eine von zwei Kennzeichenbeleuchtungen defekt, Ölnebel am Getriebegehäuse) ein Verwarnungsgeld wert, mehr aber nicht.
Der Richter wollte aber nicht. Allen Ernstes behauptet er doch, daß auch ein defektes Polster des Fahrersitzes ein sicherheitsrelevanter Sachmangel wäre:
Wenn da was durchpiekst, ist der Fahrer abgelenkt und es kann zum Unfall kommen.
Ich hatte Mühe, auf dieses „Argument“ nicht zu erwidern. Wenigstens hat er die Geldbuße auf unter 200 Euro reduziert.
Sollte man in solch einem Fall nicht TÜV oder Dekra das Auto begutachten lassen? Nein, nicht aufwendig fürs Gerichtsverfahren, sondern ganz einfach nach den Kriterien einer Hauptuntersuchung nach §29 StVZO.
Danach sollte die Entscheidung deutlich einfacher sein: Keine Mängel -> kein Bußgeld – geringe Mängel, aber Werkstatttermin -> kein Bußgeld – geringe Mängel, kein Werkstatttermin -> Bußgeld unter der Ein-Punkte-Schwelle – schwere Mängel (keine Neuzuteilung der Plakette), aber Werkstatttermin -> Bußgeld im Ein-Punkte-Bereich – schwere Mängel (keine Neuzuteilung der Plakette), kein Werkstatttermin -> langsam wird es teuer – Fahrzeug nicht verkehrssicher (Fzg. darf den Hof des TÜV oder der werkstatt nicht verlassen) -> empfindliches Bußgeld, viele Punkte.
Mir stellt sich die Frage ob das Fahrzeug am Verkehr teilnehmen durfte oder nicht..? Der Fahrer hatte nicht zufällig einen TÜV Termin in besagter Werkstatt..?
Scherzkeks.
Die Prüfung auf Verkehrssicherheit im Rahmen eines Owi-Verfahrens unterscheidet sich nicht wesentlich von der normalen Hauptuntersuchung.
Und wenn sie Pech haben und nen piefigen Prüfer, kriegen sie auch im Rahmen der Hauptuntersuchung für nen verschlissenen Fahrersitz ne Mängelkarte. Erst recht, wenn Sie zum TÜV gehen.
Imho sollte die Prüfung im Bußgeldverfahren kulanter sein als beim TÜV. Mit einer nur einseitig wirkenden Handbremse kriegen Sie z.B. keine Plakette. Sicherheitstechnisch ist das aber imho völlig irrelevant.
Also ich hatte ne nette Richterin, die hat das Bußgeld von 135 auf 35 Euro reduziert und das obwohl nach Feststellung zweier „kompetenter“ Polizeibeamter die Schweller bei meinem 16 Jahre alten Kadett durchgerostet gewesen sein sollen. In der Hauptverhandlung ließ sich am Ende nur die nicht festgeschraubte Batterie nicht mehr wegdiskutieren. Danke liebe Opel-Werkstatt, hätte nicht sein müssen.
Ich hatte Mühe, auf dieses “Argument” nicht zu erwidern.Schade. Hätte bestimmt für die eine oder andere Stichelei gereicht, das.
Bei vielen PKW ist die Kennzeichenbeleuchtung schon ab Werk defekt.
@detanus: Ganze Marken werden offenbar ohne funktionierenden Blinker ausgeliefert…
ja wenn es piekst im Sitz ist das natürlich schwerstens verkehrsbehindernt.
Da gibts die tollsten Geschichten, beim TÜV wurde mir mal ein nicht funktionierender elektrischer Schalter für das Schiebedach als Mangel aufgeschrieben, der Prüfer war wohl ähnlich drauf wie der Richter. Sein Argument war „Wenn eine dritte Person den Wagen fährt und nicht weiß das das Schiebedach ohne Funktion ist, dann könnte sie das irritieren und zu einer Gefährdung führen“.
Falls das Auto die „Wanne“ gewesen sein sollte ..
@ 10
Oh oh, Wannebeleidigung wird mit Kaffeesack-in-die-Kanzlei-schleppen bestraft und jetzt wo der Aufzug gewartet wird…