Rätsel für Strafverteidiger

Der Mandant hat Post bekommen.

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Er hat nur noch knapp 400 Euro, will aber eigentlich gar nicht in den Knast. Und jetzt?

Was raten Sie dem Mandanten?


     

 

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(Die Antwort: „Zahlen Sie die 400 Euro an den Verteidiger!“ wurde nicht zugelassen. 8-) )

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung, Vollstreckung veröffentlicht.

27 Antworten auf Rätsel für Strafverteidiger

  1. 1
    Lexus says:

    Die wollen aber doch anscheinend nicht 352 Euro, sondern sogar ganze 1035,50 Euro

  2. 2
    Dante says:

    352 € ist die noch offene Geldstrafe (44 x 8,00 €). Wird die gezahlt, gibt es keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr.

    Soweit die StA 1035,50 € haben will, will Sie offensichtlich auch Verfahrenskosten haben. Die muss der Mandant grundsätzlich auch zahlen. Die Zahlung kann aber nicht durch Androhung von EFH durchgesetzt werden.

    Insoweit ist die Aufforderung zur Zahlung von 1035,50 € ungenau und unredlich. Betrug dürfte aber schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Anspruch auf die ganze Summe vorliegen dürfte.

    Man sollte sich in Gießen aber mal überlegen, ob das ein gutes Geschäft für den Staat ist, wenn man die Leute so in die EFH treibt. Oder ob man es als Staat nötig hat, so mit Halb- bis Viertelwahrheiten zu operieren.

  3. 3
    morphium says:

    wie wärs denn mit 344 (352 – 8) euro zahlen, 1 tag in den Knast gehen und dann darauf beharren, dass die restlichen 700 euro (Prozesskosten?) auch abgebüßt sind? ;)

  4. 4
    Ann O. Nym says:

    Die Frage ist natürlich, auf welche Schuld die 352 zugeordnet werden, wenn er zahlt. Auf die Geldstrafe oder auf die Verfahrenskosten?
    (Ja, er kann sicherlich noch was angeben in der Überweisungszeile, aber das wird garantiert überlesen)

  5. 5
    Kampfschmuser says:

    Die Masche die Kosten in die bösen Schreiben einzurechnen und auf die Dummheit zu bauen, ist gang und gäbe.
    Ich kenne da einen Fall, wo sogar die Einsammler auf die Kosten bestanden haben und die „Teilzahlung“, sprich nur das reine Bußgeld vom Betroffenen als nicht ausreichend abgelehnt haben. Erst nach Mitnahme und Besuch beim Richter löste sich das „Mißverständnis“ und der Betroffene durfte wieder auf freien Fuß.

    Zitat aus dem Beitrag:
    (Doppelklick zur vollständigen Ansicht der Ladung.)
    Mir erschließt sich aber nicht in welchem Hinterwaldbrowser man einen Doppelklick für die Ansicht vom PDF ausführen muss.

  6. 6
    Kampfschmuser says:

    @Ann O. Nym
    Das ist gesetzlich geregelt. Erst auf das Bußgeld.

  7. 7
    Lord says:

    Ratenzahlung anbieten. 100e sofort und den Rest in 10€/Monat. Natürlich nur die 352 abstottern, wenn der Mandant so einen niedrigen Tagessatz hat warum sollte er dann die Gerichtskosten übernehmen? Eine EV tut es auch…

    Leider ist es Rechtspflegern üblicherweise egal daß EIN Hafttag den Steuerzahler 70€ kostet. Originalzitat aus Leipzig „Das ist ne andere Kostenstelle und geht mich nix an“.
    Dieser Rechtspfleger hat auch behauptet man müsse die Strafe binnen 24 Monaten tilgen „gemäß §6“ Alles gelogen.

  8. 8
    Alki says:

    was heisst denn alkoholnüchtern und drogenfrei?

  9. 9
    Kampfschmuser says:

    @Alki
    Bei manchen Leuten ein seltener Zustand. Halt nicht lallend voll wie 20 Russen mit einer Spritze im Arm und Joint zwischen den Lippen.

  10. 10
    fernetpunker says:

    Und wenn man nicht nüchtern erscheint, kommt man in den Knast? *lol*

  11. 11
    Kand.in.Sky says:

    es wird ein juristischer Rat notwendig um „sicher“ in den Knast zu kommen und da nicht auch noch übers Ohr gehauen zu werden?

    Lieber Himmel!

    #k.

  12. 12
    F. Lorenz says:

    >Die wollen aber doch anscheinend nicht 352 Euro, sondern sogar ganze 1035,50 Euro

    Den Fall hat es auch schon gegeben, dabei hat der Inhaftierte die Polizeibeamten auch noch auf ihr Fehlverhalten hingewiesen:
    http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/4390.html
    http://www.patentreferent.eu/recht/gsta15c41.pdf
    Ein Strafantrag wegen Nötigung/Bedrohung und Betrug ist eingestellt worden, weil die Rechtsverletzungen so dermassen offensichtlich sind, dass es sich nur um einen Irrtum (§17 StGB) aller Beteiligten handeln kann. Die Kreispolizeibehörde liess jedoch ihre ganze Mannschaft antanzen um diese ihr Fehlverhalten klazumachen und dass es sich nicht wiederholt.
    Obwohl es sich angeblich nur um einen Irrtum handelt zahlt die Generalstaatsanwaltschaft aber das zu viel verlangte Geld nicht zurück, so dass diesbezüglich derzeit eine Klage am VwG Arnsberg rechtshängig ist.

    Im vorliegendem Fall wären aber sogar 344,01 EUR ausreichend um eine Inhaftierung abzuwenden (Schönke/Schröder §43 StGB Rn 4).
    Anzahl der Tagessätze minus 1 zuzügl. eine Anzahlung auf den letzten Tag.

  13. 13
    F. Lorenz says:

    Der Mandant wird ja wissen zu was er verurteilt war und zu welchem Tagessatz.
    Demgemäß ist es garantiert die gleiche Masche um an Kosten zu gelangen, die man anscheinend nicht vollstrecken kann.
    Demgemäß würde ich gleich in diesem Fall gemäß §240 StGB Strafantrag gegen denjenigen stellen, der das ganze zu Papier gebracht hat.

  14. 14
    Stefan says:

    Wenn ich solche Schreiben lese, bin ich immer wieder fasziniert, wie gut es bürokratisch durchorganisiert ist, jemanden dazu zu bewegen sich einsperren zu lassen.

  15. 15
    Matthias says:

    „Alkoholnüchtern“ ist der weltfremde Wunschtraum eines jeden Vollstreckers.
    Lustig ist, dass die Strafvollstreckungskammern dann doch manchmal ins Gesetz sehen, und dafür keine Grundlage finden. Allerdings haben gerichtliche Entscheidungen gegen JVAen nur empfehlenden Charakter.
    Die Grundrechte hat der Gefangene schließlich mit Haftantritt abgegeben.

    @ Lorenz:
    Einen Strafantrag gegen jemanden in der Justiz zu Papier zu bringen, ist in etwa so effektiv, wie sich bei einem weißen Hai zu beschweren, dass man von einem Tigerhai angegriffen wurde.

    Es ist keine Frage von Recht (und Gerechtigkeit) sondern Macht.

  16. 16
    Mausi says:

    Spendensammeln gehen in der Fußgängerzone für „bedürftige Menschen die vom Leben arg gebeutet wurden“ oder so (Straftäter sollte man lieber nicht sagen)

  17. 17
    F. Lorenz says:

    >Einen Strafantrag gegen jemanden in der Justiz zu Papier zu bringen, ist in etwa so effektiv, wie sich bei einem weißen Hai zu beschweren, dass man von einem Tigerhai angegriffen wurde.

    Ich weiß. Ich beschrieb es ja auch schon, ein Verbotsirrtum aller beteiligten Staatsanwälte und Polizisten als Erfüllungsgehilfen, die sich rechtlich als Volljuristen auskennen. Und der Prolet erklärt denen ihr falsches Verhalten zuvor noch.

    Aber in dem von mir genannten Fall hat es zumindest insoweit tatsächlich geholfen, dass jetzt die Polizei als Erfüllungsgehilfe Bescheid weiß und das kriminelle rechtlich unkorrekte Verhalten nicht mehr tätigen möchte.

    Wenn man sich nicht beschwert bzw. keinen Strafantrag stellt, werden diese immer und stets erklären, dass doch alles für jeden in Ordnung war, denn man habe sich ja nicht beschwert, weil dann hätte man selbstverständlich aber selbstverständlich in aller zuvorkommender Weise…
    Die Macht und Gewalt macht es also erforderlich sich auch als „Querulant“ sinnlos und nutzlos zu beschweren, weil sich diese sonst aus einer Nichtbeschwerde besonders selbst die Qualifikation zu entsprechenden Handeln als richtig und rechtmäßig verleihen.
    Wer sich beschwert muss natürlich als Prolet evtl. auch alle Rechte, Grundrechte und Menschenrechte verlieren und in Rechtsbeugung geknüppelt werden, weil er sich beschwert hat und er mit einer Beschwerde die dort tätigen Juristen beleidigt. Die Beleidigung wird natürlich um so grösser je beweisbarer und unrechtmässiger die juristischen Handlungen gegeben sind und je weniger er als Prolet zählt.
    Ich kenne das alles.

  18. 18
    HD says:

    Ideen haben die Leute…

    Wer nach Lektüre der abgelichteten Ladung zum Strafantritt ernsthaft meint, es lägen Betrug und/oder Nötigung beziehungsweise Erpressung vor, der hat wahrscheinlich auch sonst im Leben Probleme. Jeder einzelne Satz ist zutreffend und wahr. Und auch in der Gesamtschau ergibt sich kein wie auch immer gearteter Sinngehalt, mit dem angedeutet würde, die Nichtzahlung der Verfahrenskosten würde zur Haft führen.

    Gibt’s in Berlin eigentlich kein Programm „Schwitzen statt Sitzen“? Vielleicht wäre das ja auch etwas für den Mandanten?

  19. 19
    F. Lorenz says:

    Nein, in dem Fall würde höchstens Nötigung vorliegen.
    In dem anderen von mir genannten Fall ging es um Betrug und Bedrohung. Dass eine Bedrohung und ein Betrug vorlag ist in dem Fall von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden und zumindest die beiden beteiligten Polizeibeamten sind vernommen worden, weil dieses ganz eindeutig gegeben war. Diese erklärte jedoch, dass keine Strafbarkeit gegeben sei, weil es sich um einen Irrtum (§17 StGB) gehandelt habe. Trotz Irrtum werden aber dem Dritten die zu viel gezahlten Kosten nicht zurückerstattet.

    Im hier genannten Fall wird dem zu Inhaftierenden sinngemäß erklärt er müsse 1035 EUR zahlen um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
    Er wird mit dem Wortlaut aber sinngemäß der Versuch unternommen ihn zu nötigen auch die Kosten zu zahlen, weil ihm glaublich vermittelt wird nur dadurch die Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden zu können. Ansonsten hätte man einfach auch schreiben können, dass durch eine Zahlung von 723 EUR oder 100003 EUR die Ersatzfreiheitsstrafe vermieden wird, welches ja auch richtig ist.

    § 133 Auslegung einer Willenserklärung
    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

    Es kommt also nicht nur immer darauf an ob es die Wahrheit ist, sondern etl. auch welcher Zweck mit einer Wahrheit vorgetäuscht werden soll.
    Die wirkliche Wahrheit wäre aber, dass er durch Zahlung von 352 EUR (344,01 EUR) die Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden kann. Warum wird eine höhere Zahlung vorgetäuscht welche zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe gar nicht notwendig ist?
    Die Staatsanwaltschaft wird wissen, dass man die Kosten bei ihm nicht vollstrecken kann, denn das sieht man schon am Tagessatz, der bei Hartz 4 Empfängern zwischen etwa 3 und 10 EUR angesiedelt ist (Es entspricht in der Höhe der gleichen Willkürlichkeit wie die Anzahl der Tagessätze:
    http://www.spormann.de/geld.htm ) und daher wird ihm ein unzulässiges Übel angedroht, wenn er nicht auch die Kosten zahlt.

    Ob ein Betrugsversuch in diesem Fall vorliegt wäre von der Frage abhängig ob der Vermögensvorteil, den sich die Generalstaatsanwaltschaft durch die Täuschung verschafft rechtswidrig ist, denn ein Anspruch auch auf die Kosten besteht ja.

  20. 20
    Ronny says:

    „Sie haben sich alkoholnüchtern und drogenfrei zu stellen.“

    § 275 BGB

  21. 21
    klabauter says:

    ME wird hier in das Schreiben etwas hineingeheimnist, das dort nicht steht.

    Probieren wir es mit einem einfachen Syllogismus
    Aufbereitung des Obersatzes:
    Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, wenn die restliche Geldstrafe bezahlt wird.
    Die restliche Geldstrafe beträgt 44 x 8 €= 352 €.
    Im Schreiben steht, dass nicht vollstreckt wird, wenn 1035,50 € bezahlt werden.

    Nun der Syllogismus:
    – vollstreckt wird nicht, wenn 352 € bezahlt werden
    – 1035,50 € sind mehr als 352 €
    – also wird (auch) nicht vollstreckt, wenn 1035,50 € bezahlt werden.

    In dem Schreiben steht nirgendwo, dass NUR bei Zahlung von 1035,50 € die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werde.
    Es mag nicht besonders geschickt formuliert sein, aber eine Nötigung oder Erpressung (!!!) hineinzuinterpretieren, ist schon recht abenteuerlich.

  22. 22
    alter Jakob says:

    Es steht bloß nirgends, dass die Strafe nicht vollstreckt wird, wenn die restliche Geldstrafe bezahlt wird. Und das ist mMn hier der Punkt. Denn jemand, der rechtlich unbeleckt ist, wird aus dem Satz „Die sofortige Zahlung von XXX€ (…) befreit von der Ersatzstrafe“ eben schließen, dass er diesen Betrag zu Zahlen hätte. Wohlgemerkt, jemand der wenig bis keine Ahnung von Recht hat (bspw. meine Oma). Und den Eindruck versucht man auch zu wecken, meine ich.

    Der Rest ist Rabulistik.

  23. 23
    mindamino says:

    Aber doch nicht nur die Oma:
    http://justiz.xp3.biz/vermerk.pdf

    Aus anderer Quelle weiss ich, dass komplett alle im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätigen Polizisten das hier geglaubt haben. Genau diese Belehrung erging aufgrund des Strafantrages eines niederen inhaftierten Proleten, die es seit ca. 50 Jahren bei gleicher Tätigkeit erstmals gegeben hat.

    Es wird also seit 50 Jahren absichtlich so rechtswidrigerweise formuliert. (In meinem Fall ist es jedoch nicht ganz so rechtswidrigerweise formuliert worden aber von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorgegeben worden).

    Auch kein Anwalt hat sich seit 50 Jahren getraut auch in anderen Fällen etwas dagegen etwas zu sagen!

    Was auch durch die Befangenheit daran liegt, dass diese sich alle ua. zum saufen mit der höheren Polizeischicht im Anwaltverein hochelitär treffen.

  24. 24
    mindamino says:

    Noch besser ist ja auch das „sofort“. Beides ist genau das, dass von Betrügern zum betrügen angewandt wird. Ich habe daher an den Quizstellenden geschrieben ob er den Quiz nicht entsprechend abändern möchte:

    Wirklich interessant wäre ja zu wissen wieviele glauben, dass 1035,50 EUR sofort! zu zahlen sind und es nur dann keinen Knast gibt.
    Es wäre schön, wenn Sie die Umfrage um eine Variante ergänzen könnten und die andere abändern könnten:
    1. Fristgerecht rein in den Knast, da er 1035,50 EUR nicht „sofort“ zahlen kann
    2. Kein Knast bei Zahlung von 344,01 EUR bis zum Haftantritt.

  25. 25
    mindamino says:

    >Nun der Syllogismus:
    – vollstreckt wird nicht, wenn 352 € bezahlt werden
    – 1035,50 € sind mehr als 352 €
    – also wird (auch) nicht vollstreckt, wenn 1035,50 € bezahlt werden.

    Ja, vollstreckt wird auch nicht wenn 723,14 EUR oder 10003,45 EUR gezahlt und verlangt werden.
    Es darf aber auch nicht vollstreckt wrden wenn 344,01 EUR gezahlt werden und das haben wir auch vergessen!
    Glückwunsch!

    Wer solche Betrügereinen tätigt, der bekommt manchmal und hoffentlich in der Justiz einen auf den Sack! (Bsp. dazu gibt es zu Hauf). Natürlich nicht, wenn die Justiz solche Betrügereien selbst tätigt, weil es im Ansehen der Person die Justiz ist.

  26. 26
    klabauter says:

    Betrug setzt aber die Absicht voraus, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Wenn die Kostenforderung besteht, gibt es keinen Betrug.Punkt.
    Damit erübrigt sich Ihr mondaminosoßenfixverschwörungskleister.

  27. 27
    mindamino says:

    Von Betrug habe ich im vorliegendem Fall am wenigsten gesprochen gerade weil eine berechtigte Forderung vorliegt, wie ich auch bereits oben erklärte.

    Es dürfte aber Nötigung vorliegen.

    Im übrigen ist es so, wenn genau das gleiche mit klabauter persönlich gemacht wird, wird er Betrug schreien. Und es ist auch so, dass entsprechendes ähnliches von nichtstaatlichen Personen ständig gemacht wird und Betrug von allen „betrogenen“ geschrien wird und dann wird auch klabauter sagen, dass es Betrug ist. Das wichtigste ist eben WER betrügt, so wie das Ansehen der Person in der Justiz das wichtigste ist.
    Dabei haben die in der Justiz tätigen Personen sogar einen Amtseid geschworen und sind entsprechend ausgebildet und der Staat ist verpflichtet den Bürgern die Grundrechte zu gewähren.

    Die Drohung mit Freiheitsberaubung ist ein ganz empfindliches Übel.
    Wenn jemanden gedroht wird das er der Freiheit beraubt wird, wenn er eine bestimmt Summe Geld nicht „sofort“ zahlt, die aber gar nicht erforderlich ist um das Übel zu verhindern, dann ist das für mich ganz klar eine Nötigung. Im übrigen ist es so, dass gleiches Verhalten von Bürgern von der Staatsanwaltschaft als Nötigung und evtl. auch Betrug verfolgt wird und das vollkommen selbstverständlich.

    Tu nichts gutes, dann widerfährt Dir auch nichts Böses:
    In dem von mir genannten Fall war es so, dass ein Dritter bei der Polizei erschien um so viel Geld einzuzahlen, dass er wieder frei gelassen wird. Der Staatsanwaltschaft war aufgrund 2 gestellter Gnadengesuche klar, dass er mittlerweile vollkommen Mittellos ist, weil auch die ARGE rechtswidrigerweise nichts zahlte.
    Man erklärte dem Dritten, dass er 900 EUR zahlen müßte und nur dann würde er freigelassen. Eine weitere Zeugenperson erklärte, dass es aber nur 300 EUR sein müßten und beharrt im folgenden auch darauf, dass nur diese Summe gezahlt wird (Der Inhaftierte erklärte ihr lange zu vor, dass bei Einzahlung er die Strafzahlung dann in Raten abzahlt). Nach einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde dann noch einmal ausdrücklich erklärt, dass er nur freigelassen wird, wenn 900 EUR bezahlt werden.
    Die 900 EUR wurden gezahlt und auf diesen ist er bis auf 300 EUR (die mittlerweile in Raten abgezahlt werden) also hängen geblieben.
    So verschafft man sich von Dritten Geld beim Staat welches man vom Schuldner nicht erlangen kann.
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft nun im Zivilverfahren erklärt sei dass korrekt und richtig, denn man habe ja auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten und die Zahlung gelte als vom Inhaftierten selbst vorgenommen. (Der Landrat erklärt allerdings, dass er Einzahler des Geldes auch der Einzahler wäre und nicht automatisch der Inhaftierte, der das Geld ja physikalisch gar nicht persönlich eingezahlt hat.).

    Zahlen mußte in dem von mir genannten Fall der Bürger 300 EUR Strafe, weil er hat sich bei (unterstellter) Mittellosigkeit von einem Anwalt bei Anwaltszwang vertreten lassen (der die Leistung aber nie erfüllt hat und dem „Betrüger“ einen erheblichen Schaden angerichtet hat.). Das ist also ganz klar vollendeter Betrug über das ganze Anwaltshonorar für Juristen im Ansehen der Person!
    Das wird jetzt auch klabauter schreien.
    Wobei man dem „Betrüger“ am Landgericht erklärte, dass er sich wieder strafbar macht sobald er einen Anwalt in Anspruch nimmt, weil er einen Offenbarungseid abgegeben hat.