Sarrazin auf dem Weg zum Arbeitgericht?

Sarrazin hatte Wulff im FOCUS gewarnt: „Der Bundespräsident wird sich genau überlegen, ob er eine Art politischen Schauprozess vollenden will, der anschließend von den Gerichten kassiert wird.“

Quelle: Focus

Das wird der dann wohl nach Emmely der zweite Schauprozeß vor dem ansonsten recht drögen Arbeitsgericht.

(Was der Experte dazu zu sagen hat, liest man hier: Arbeitsrechtler zum Fall Sarrazin.)

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

7 Antworten auf Sarrazin auf dem Weg zum Arbeitgericht?

  1. 1
    eborn says:

    Ich glaube nicht, dass er zum Arbeitsgericht geht. Eher zum Verwaltungsgericht.

    (Ich sollte nicht so Klugschei**en, weiß ich)

  2. 2
    G. Holzmüller says:

    Ein Jurist, der in seinem Blog gerne unnachsichtig die Fehler anderer rügt, sollte sich keine grob peinlichen Fehlleistungen wie diese (dh die implizite Annahme, ein Vorstandsmitglied der Bundesbank sei Arbeitnehmer) leisten.

      Schauen Sie sich mal eben den letzten Satz des Kommentars 01 (von eborn) an. Der ist gut, meinen Sie nicht? crh
  3. 3
    Besucher2778 says:

    Nicht dass sie mir jetzt im nächsten Beitrag den Nebgen machen ;)

  4. 4
    knilch says:

    Sollte er ins BMF zurück kommen, so möchte ich ihn per Handschlag begrüßen!

  5. 5
    Traudel says:

    Das Arbeitsgericht dürfte nicht zuständig sein, Herr Hoenig…

  6. 6
    Volker Racho says:

    Hat eigentlich schon jemand darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht gar nicht zuständig sein dürfte?

  7. 7
    egal says:

    Hier mal ein Beitrag in der LTO, dessen Autor (Staats- und Verwaltungsrechtler) ziemlich konträre Ansichten zu den Arbeitsrechtlern hat:

    http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1381/ein-akt-der-freien-rechtsschoepfung/

    Es ist wirklich erstaunlich, dass eine Abberufung bzw. Entfernung nicht im Gesetz bzw. durch Verweisung geregelt ist. Der Autor geht sogar von einer Richter-ähnlichen Stellung als Vorstandsmitglied aus und siehtim jetzigen gewählten Verfahren gar keine Rechtsgrundlage.

    Für mich ist auch nicht ersichtlich, wie das Arbeitsgericht hier zuständig sein kann, § 2 ArbGG.