Strafbarkeitsfalle für Unfallregulierer

Es scheint sich herumgesprochen zu haben, daß Rechtsanwaltskanzleien stets gut informiert sind. Insbesondere bei Verkehrsunfallsachen kennen sie den Hergang des Unfalls und den Ausgang des Verfahrens sehr gut. Das wissen selbstverständlich auch die Versicherer des eigenen Mandanten.

So schreiben KFZ-Haftpflicht-Versicherer, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften die Anwälte an, und bitten darum, sie mit den Informationen zu versorgen, die sie für den Regress und weitere Regulierungen benötigen. Diesmal ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die sich an uns gewandt hat.

Einmal abgesehen davon, daß wir die Auskunft

über den Stand oder Ausgang der Regulierungsverhandlungen (Einwendungen zur Haftung, Quote, Schadenshöhe usw.) und/oder gerichtliche Verfahren unter Angabe des dort anhängigen Aktenzeichens

nicht aus dem Ärmel schütteln, sondern aus den Akten heraussuchen, dann aufschreiben und schließlich versenden müssen; immerhin geht dafür wohl locker eine halbe Stunde Zeit drauf, die wir nicht zum Geldverdienen nutzen können. Denn die freundlichen Genossen wollen uns diese Arbeit nämlich nicht bezahlen.

Ich halte diese Anfragen auch für unprofessionell und – nun wieder in unsere Richtung gelenkt – für gefährlich. Teile ich den Genossen auch nur mit, daß der Versicherte unser Mandant ist, mache ich mich strafbar. § 203 StGB ist insoweit eindeutig.

Auf den Punkt gebracht, wird von den Anwälten, die sich mit Unfallregulierungen beschäftigen, zugemutet, anderer Leut’s Arbeit zu machen und sich dabei auch noch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen. Und das für lau.

teile ich Ihnen unter Hinweis auf § 203 StGB mit, daß ich Ihre Fragen nicht beantworten kann. Ich bitte um Verständnis. Mit freundlichem Gruße, Ihr Schweigepflichtiger.

oder so ähnlich lautet unser Textbaustein.

Ich habe nichts dagegen, wenn unser Mandant seinen Versicherer selbst informiert. Dazu ist er ja auch verpflichtet. Wenn wir das für ihn tun sollen, muß er sich im Klaren sein, daß das für uns zusätzliche Arbeit ist, die mit der Unfallregulierung unmittelbar nichts zu tun hat. Dann soll er uns ausdrücklich von unserer Schweigepflicht entbinden. Nur so kommen wir schließlich irgendwie mit den Anfragen der Versicherer ins Reine.

Dieser Beitrag wurde unter Behörden, Verkehrsunfall veröffentlicht.

6 Antworten auf Strafbarkeitsfalle für Unfallregulierer

  1. 1
    Ö-Buff says:

    Ah, besten Dank! Das ist genau der §, den ich auf eine eigenartige Anfrage meiner IHK benötige. ;)

  2. 2
    hopper says:

    Denn die freundlichen Genossen wollen uns diese Arbeit nämlich nicht bezahlen.

    Würde eine Bezahlung der Arbeit tatbestandsausschließend oder rechtfertigend hinsichtlich § 203 StGB wirken?

      Nein. Das nicht, aber es wäre ein Strafausschließungsgrund, § 371 AO analog. Oder so was Ähnliches.
      Es macht übrigens nicht, wenn Sie das jetzt auch nicht verstehen. ;-) crh

  3. 3
    cledrera says:

    Ooops,
    hat da jemand das Ansinnen ein Mandat erteilen zu wollen übersehen? Wohl kaum.
    Empfehlenswert ist Einholung einer Schweigepflicht-entbindungserklärung und das Versenden einer Vorschussnote nach deren Begleichung die Beantowrtung erfolgt.

  4. 4
    fernetpunker says:

    Warum fragt man den Mandanten nicht, ob er einen von der Schweigepflicht entbindet, statt dem Versicherer mitzuteilen, dass man nichts mitteilen darf?

  5. 5
    Rudi says:

    @fernetpunker:

    Weil die Versicherung doch eigentlich wissen müsste, daß man als Anwalt nix sagen darf. Vielleicht sparen sie sich dann in Zukunft so doofe Briefe.
    Ich ignoriere solche Briefe immer…

  6. 6
    RA JM says:

    Prima! Habe gerade ein entsprechendes Schreiben nur mit dem Link zu diesem Posting versehen + an die RV Nord zurückgefaxt. ;-)