Verhandeln oder akzeptieren?

Einmal abgesehen von dem Grundsatz, ein Verteidiger sollte grundsätzlich immer versuchen, den Vorschlag der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts nach unten zu verhandeln.

Und vorausgeschickt, daß dieses Angebot eigentlich ein Oberspitzensupersonderangebot ist:

Soll der Verteidiger "Ja und Amen" sagen oder weiter verhandlen?


     

 

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Die richtige Antwort steht im Gesetz. ;-)

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung veröffentlicht.

18 Antworten auf Verhandeln oder akzeptieren?

  1. 1
    Kampfschmuser says:

    500 Ts für eine Steuerhinterziehung. Davon träumen Fälle wie z.B. Körperverletzung. Daran sieht man, wo der Staat seine Prioritäten hat.

  2. 2
    RA Will says:

    Scherz? Tippfehler? Mehr fällt mir dazu nicht ein…
    Den Paragraphen nenne ich jetzt mal nicht um das Abstimmungsergebnis nicht zu verfälschen…

  3. 3
    Ann O. Nym says:

    Heh heh, heute habe ich die „Wanne“ gesehen: in der Nähe der Moschee am Columbiadamm.

  4. 4
    jjpreston says:

    Findet man den Paragraphen im 8. Teil, 2. Abschnitt AO, Herr Will?

  5. 5
    RA Will says:

    Viel einfacher.

  6. 6
    JCL says:

    Oder erstmal akzeptieren und dann Berufung, in der es dann entsprechend reduziert werden müsste, oder?

  7. 7
    RA Werner Siebers says:

    Was war denn das für ein Trottel?

  8. 8
    SvenK says:

    @jjpreston: StGB, 3. Abschnitt, 1. Titel.

  9. 9
    alex says:

    vielleicht mal „höchstzahl tagessätze“ gockeln *hehe*

  10. 10
    RA Will says:

    @ RA Werner Siebers: Da steckt die Antwort doch schon in der Frage…

  11. 11
    Kampfschmuser says:

    max. 360Ts

  12. 12
    Verwunderter says:

    Ich wette der „Trottel“ ist ein Steueroberinspektor o.ä.

  13. 13
    jjpreston says:

    Ich hatte mich auch schon gewundert, allerdings auch gedacht, dass man vor Gericht und auf hoher See ohnehin in Gottes Hand ist und bei Ersterem ohnehin mehr Kühe gehandelt werden als auf einem türkischen Basar.

    Wobei ich sagen muss: Mir als Angeklagtem wäre vielleicht eine Überschreitung von §40 StGB lieber als ein nach dem Verweis darauf auf stur gestellter Staatsanwalt, der dann lieber auf eine Freiheitsstrafe pocht – auch wenn ich die Abgrenzung zwischen Absatz 1 und Absatz 3 nicht kenne, und die BGH-Rechtsprechung zur Abhängigkeit der Strafzumessung vom hinterzogenen Betrag ist ja durchaus nicht bindend…

  14. 14
    stud.jur. says:

    Aber handelt es sich denn hier nicht um einen Fall des § 54 II Satz 2 StGB, der bei einer Gesamtstrafenbildung die Höchstgrenze bei 720 Tagessätzen bildet. Oder stehen die Hinterziehungen aus 2004 und 2005 nicht in Tatmehrheit zueinander?

  15. 15
    Ernst says:

    @stud.iur.: schon richtig, nur darf keine Einsatzstrafe > 360 sein. Und das ist bei der zweiten der Fall. Allerdings könnte man ja letztlich auch gesetzeskonform bei 500 landen – dank Ihrer Norm.

  16. 16
    Pandur2000 says:

    Im gesetzeskonformen Fall also 500 TS statt 720 – ist doch okay ;)

  17. 17
    Ernst says:

    Und: Angesichts 1 StR 416/08 stimmt das mit „Oberspitzensupersonderangebot“.

  18. 18
    showbee says:

    hmmm… aber haben wir hier nicht 6 Taten? Wovon jeweils 3 in Tateinheit stehen?

    Vgl. BGH 28.10.2004, NJW 2005, 374, 4. Ls.

    „Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen.“

    Und für USt, ESt und GewSt sind 3 verschiedene Steuererklärungen einzureichen.