Versenkt – jetzt aber richtig

Die Werthaltigkeit einer Zeugenaussage steht im direkten Zusammenhang mit etwaigen Widersprüchen zu anderen Beweismitteln. Wenn also mehrere Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft versichern, Zeuge V sei ein Extrem-Kokser, während V selbst von sich sagt, er bekomme Zahnweh vom Koks, ist nur ein einziger Schluß naheliegend: Zeuge V lügt.

Damit hatte seine Zeugenaussage einen Wert, der vergleichbar ist mit einem Stück Teppich, auf dem ein Hund seinen Darm entleert hat. So weit, so genug. Jedenfalls genug für den Tatvorwurf einer falschen uneidlichen Aussage.

Kurz bevor der V dann als Zeuge entlassen werden sollte, bekam er noch einmal die Gelegenheit zur Korrektur. V bekundete im Brustton der vollen Überzeugung, daß er mit dem Zeug nichts zu tun habe. Ich konnte mir knapp den Antrag verkneifen, den Saal räumen zu lassen. Wegen der gefährlichen Biegung der Balken in der Decke.

Aber so eine kleine Vereidigung fand die Verteidigung dann aber irgendwie nicht verkehrt. Und Überraschung: Das Gericht ordnete genau das an. Nicht allerdings, ohne vorher mit blumigen Worten („Verbrechen“, „Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr“, „Höchststrafe 15 Jahre“) auf die Risiken und Nebenwirkungen hinzuweisen.

Und was machte Zeuge V da? Ein Zeuge, von dem alle Beteiligten angenommen haben, daß er weiter denken könne als nur von der Wand bis zu Tapete. Der Zeuge schwört tatsächlich … einen Meineid.

Es gibt intelligentere Lebewesen an seinem Duschvorhang zuhause.

Mal schauen, ob es jetzt auch noch gelingt, der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls aus ihrem Vermerk zu leiern, um zu verhindern, daß V seinen Migrantenhintergrund wieder zum Vordergrund macht.

Dieser Beitrag wurde unter Zeugen veröffentlicht.

4 Antworten auf Versenkt – jetzt aber richtig

  1. 1
    G. Kraemer says:

    Wenn Sie da bei der Urteilsverkündung mal nicht Ihr blaues Wunder erleben. Offenbar beurteilt das Gericht die Beweislage doch etwas anders als Sie, sonst hätte es die Vereidigung nicht angeordnet.


      Nein, in diesem einen Punkt sind sich Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft einig. crh
  2. 2
    doppelfish says:

    Den Wahrheitsgehalt der Aussage von V kann man doch ganz leicht überprüfen. Schnell mal aus der Asservatenkammer ein paar Gramm des Pülverchens holen lassen.

  3. 3
    S. Schneider says:

    Ich dachte immer, einen Zeugen, der offensichtlich lügt, vermeineidigt man nicht auch noch, davon ausgehend, daß das dann – wie hier – auch nichts mehr an seinem Verhalten ändert…


      § 60 StPO sieht ein Verbot wegen „offensichtlicher Lüge“ nicht vor. crh
  4. 4
    G. Kraemer says:

    Nach dem Gesetz ist die Nichtvereidigung die Regel, die Vereidigung die Ausnahme. Das Gericht kann die Vereidigung von Zeugen wegen der ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage anordnen (§ 59 StPO). Eine Aussage, der der Richter nicht glaubt und auch bei Eidesleistung nicht glauben würde, kann aber in keinem Fall ausschlaggebende Bedeutung haben (BGHSt 16, 99, 103). Zur Herbeiführung einer wahren Aussage ist eine Vereidigung in diesen Fällen i.d.R. ebenfalls nicht zulässig, weil schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht (§ 153 StGB) und der Zeuge hierüber nach § 57 zu belehren ist (BGH aaO.).