Wegschließen, für immer?

Die deutsche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Menschenrechtskonvention, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Quelle: SZ

Die Geschichte wiederholt sich, wenn wir auf diese Populisten nicht aufpassen.

Foto: Michael Werner Nickel via Pixelio

Weiterführend: SPON

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Strafrecht veröffentlicht.

7 Antworten auf Wegschließen, für immer?

  1. 1
    egal says:

    Ein gutes Urteil des EGMR. Die Rolle der Sicherungsverwahrung wird zunehmend immer schlimmer. Oftmals ist sie inzwischen bei einer typischen Tätergruppe Regel“strafe“.

    Da sollte man doch lieber die Tatbestände anpassen und lebenslänglich vergeben. Das ist ehrlicher und der Sicherungsverwahrte hat wenigstens noch Hoffnung dann auf Freiheit.

    Im Übrigen ist nirgends in Deutschland das vom BVerfG aufgestellte Abstandsgebot der Sicherungsverwahrten eingehalten worden. Wer mit Sträflingen eingesperrt ist, der ist wohl selbst dann auch ein Sträfling am Ende…

  2. 2
    NoName says:

    „Wer die Freiheit aufgiebt um Sicherheit zu erlangen hat beides nicht verdient“. Und immer noch sterben mehr Kinder im Strassenverkehr als durch Missbrauch „geschädgt“ werden (geschädigt in „“, nicht um die Taten zu verharmlosen sondern da mir keine anderen Worte zu diesen Taten einfallen).
    Sicherheitsverwahrung für Autofahrer!
    Kann man ruhig fahren, schließlich fährt die Elite nicht selbst ;)

  3. 3
    Toni says:

    Das Urteil wird offensichtlich auch als Gelegenheit gesehen, eine unerwartete Änderung zu ermöglichen:
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,694486,00.html

  4. 4
    egal says:

    Was da Kay Nehm vorschlägt ist nur konsequent. Denn wenn der EGMR die nachträgliche SV als Strafe qualifiziert, dann muss man halt sie gleich bei Verurteilung als Regelstrafe einführen. Später kann man ja in „Einzelfällen“ sie wieder aufheben (als Ausnahmefall).

  5. 5

    […] nur der Berliner Strafvollzug hat ein Problem nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen […]

  6. 6
    Jens says:

    Herr Hoenig sollte als Jurist eigentlich mitbekommen haben, dass der EGMR keineswegs pauschal „die Sicherungsverwahrung“ als Verstoß gegen die EMRK gerügt hat.

    Die Entscheidung des EGMR betraf lediglich die Anwendung der neugeschaffenen Bestimmungen über die nachträgliche (!) Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherungsverwahrung auf solche Straftäter, die bereits vor der Gesetzesänderung rechtskräftig verurteilt waren.

  7. 7
    Airfix says:

    Wenn ich als Laie den § 66 lese, käme der auch für Steuersünder in Frage? ;-)