.. war Gerichtsreporterin Uta Eisenhardt, als sie der Verhandlung über einen versuchten Diebstahl besuchte, um über ihn zu berichten:
Es ist selten, dass man in Moabit das Taschentuch zücken und mit dem verzweifelten Angeklagten mitheulen möchte.
Es ging um ein Mißverständnis. Richterin und Staatsanwalt zeigten Augenmaß.
Vollständiger Beitrag: Berlin Kriminell
Alles andere schien wohl auch unverhältnismäßig
Ist mir nicht ganz verständlich, das Urteil.
Wenn die Abteilungsleiterin die Kiste verschenkt, fehlt doch jegliche Rechtswidrigkeit, die nunmal Voraussetzung für einen Diebstahl ist, oder?
Wo steht, dass man sich Geschenke schriftlich bestätigen lassen muss? Im Gegenteil sind Verträge regelmäßig auch mündlich gültig.
Ein Freispruch wäre doch eigentlich zwingend gewesen.
Ich kann mich Blaumeise nur anschließen. Wenn das Gericht die Aussage der Abteilungsleiterin nicht als Schutzbehauptung abgetan hat, wäre der einzige Weg ein Freispruch gewesen.
Dann fehlt es zum einen an der Rechtswidrigkeit zum anderen aber auch dem Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
@Malte S.:
Richtig. Wobei ich schon vor den Prüfungspunkten „ReWi“ und „subj. TB“ rausgefallen wäre:
Bruch fremden Gewahrsams?:
Gewahrsamsbruch (-), da tatbestandsausschließendes Einverständnis vorlag. Oder ist die Abteilungsleiterin da nicht entscheidungsbefugt gewesen?
Deshalb hab ich da nichts zu gesagt. Wobei man zivilrechtlich wohl eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht hätte konstruieren können.
Ich habe Zweifel, dass die Abteilungsleiterin überhaupt gehört wurde. Hätte sich zwar angeboten (Stichwort: Amtsermittlung), aber es war offensichtlich kein Verteidiger da, der einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.
Ist das Ding rechtskräftig? Falls nicht, mache ich gern die Berufung. Ohne Rechnung an den Angeklagten, aber ich falle bei dir zum Caffè ein, Carsten.