Monatsarchive: April 2011

Veranstaltungshinweis

Falls jemand Morgen noch nichts vorhat und für die Sicherung von Arbeitsplätzen (in unserer Kanzlei) sorgen möchte:

Allen anderen sei ein schönes Wochenende gewünscht.

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Schmerzensgeld

Frisch installiert:

Mit großer Regelmäßigkeit bekommen wir bereits seit vielen Jahren ein Update dieser CD (früher waren es noch die Tabellen in Buchform). Regelmäßig im Frühjahr, wenn die Motorradsaison beginnt und die Neuzugänge im Dezernat „Motorrad-Unfall“ wieder zunehmen.

Wirtschaftlich betrachtet durchaus wünschenswert. Trotzdem: Es wäre mir wesentlich lieber, wenn uns den Mandanten solche Mandate erspart blieben.

Fahrt vorsichtig!

Update:
Ob das hier hilft? Könnte sein, denn ich war in den über 30 Jahren meiner Moppedfahrerlaufbahn lediglich einmal auf so einer Veranstaltung und habe aber reichlich oft Kratzer in meine Moppeds gemacht.

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Zivilrichter und Strafverteidiger

Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.

Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.

Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:

Betroffen waren …

… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.

Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.

Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …

Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.

Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).

Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles

unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.

Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.

Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.

Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.

Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.

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Schweinsteiger über Bild-„Reporter“

Ganz ehrlich, ich habe keine Lust mehr. Wegen so einem Pisser brauche ich mich nicht so zutexten lassen. Arschloch.

Zitiert nach SPON.

Dagegen bin ich ja geradewegs noch ausgesucht höflich geblieben gegenüber diesen Journaloiden. Vielleicht sollte ich doch noch zum Bayern-Fan mutieren.

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Die Schmierfinken und der Haftrichter

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat am am 27. April 2011 folgende Presseerklärung veröffentlicht:

Am 24. April 2011 hat der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Haupttäter des Übergriffes auf einen 29-Jährigen am Osterwochenende auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße erlassen, diesen Haftbefehl jedoch zugleich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diese Entscheidung des Ermittlungsrichters ist in den Medien überwiegend auf Ablehnung gestoßen.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. merkt hierzu Folgendes an:

Die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft darf in Deutschland außer in Fällen konkret begründeter Wiederholungsgefahr nur zum Zweck der Verfahrenssicherung erfolgen, insbesondere zur Abwendung von Fluchtgefahr. Kann eine solche Fluchtgefahr durch Anordnung anderer verfahrenssichernder Maßnahmen abgewendet werden, darf Untersuchungshaft nicht vollzogen werden. Vor allem darf die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft nicht dazu dienen, den Beschuldigten bereits vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu bestrafen oder ihm dadurch einen „Denkzettel“ zu erteilen. Die Feststellung der Schuld des Beschuldigten und Auswahl und Bemessung der entsprechenden Sanktion bleiben – auch bei geständigen Beschuldigten – dem Gericht in einer solchen Hauptverhandlung vorbehalten.

Nach diesen Grundsätzen ist die Haftverschonungsentscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters rechtlich zutreffend und folgerichtig, denn bei einem 18jährigen Beschuldigten, der sich selbst stellt, ein Geständnis ablegt, zur Schule geht, in einem intakten Elternhaus lebt und bislang über keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Strafverfahren entziehen wird.

Die insoweit ablehnenden und teilweise populistisch überspitzten Kommentare in der Tagespresse verkennen die rein verfahrenssichernde Funktion von Untersuchungshaft. Befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem die teilweise direkt gegen den zuständigen Ermittlungsrichter gerichteten Angriffe bestimmter Presseorgane (z.B. „Das ist der Richter, der den Schläger freiließ“ BZ vom 27. April 2011, Titelseite), wobei in einem Fall sogar ein großformatiges Foto des Ermittlungsrichters abgedruckt wurde. Eine solche tendenziöse und auf die Person eines Richters abzielende (negative) Berichterstattung negiert den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und widerspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis, dem auch die Presse verpflichtet sein sollte.

Rechtsanwälte Martin Rubbert und Dr. Toralf Nöding für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

In nicht wenigen Fällen betrachtet mancher Staatsanwalt und mancher Richter den Vollzug der Untersuchungshaft als Bestandteil der Disziplinierung. Leider gibt es zu wenig Haftrichter, die den Mut besitzen, eine solche – zutreffende! – Entscheidung wie die beschriebene zu treffen.

Daß die Journaille – wie jene BZ – versucht, auf diese Weise quasi eine Lynchjustiz wieder hoffähig zu machen, ist widerwärtig, aber bei dem Ausbildungsstand der sich auf diesem Niveau prostituierenden Schmierfinken nicht anders zu erwarten.

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Kanzlei-Igel

Fünf Igel für unsere tierlieben Mitarbeiterinnen:

Damit unser Server auch was zu tun bekommt.

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Der zweite Satz

Unter diesem Adler entschied das Gericht:

Das Ziel war erreicht: Kein Fahrverbot für die Betroffene, keine Punkte in Flensburg.

Der zweite Satz des Tenors, die Kostenentscheidung, der hat es allerdings in sich:

Und das ist nicht alles. Dazu kommen die Kosten, die durch die Verteidigung entstanden sind – die Verteidigung im Verfahren vor der Bußgeldbehörde und in zwei Hauptverhandlungsterminen vor Gericht, zu denen jeweils die Anreise aus Berlin erforderlich war.

Neben Führer- und Fahrzeugschein gehört eben auch ein Rechtsschutzversicherungs-Schein in die Brieftasche.

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Verhaltensmaßregel

Der Mandant fragt freundlich an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich gestern per Post erfahren müssen, dass ich noch ein weiteres Mal „geblitzt“ wurde. Wie soll ich mich verhalten?

Vielleicht das nächste Mal einfach ein Brikettchen drauflegen; ein Fahrverbot gibt es erst ab 41 km/h. 8-)

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Subsumtionsübung beim Abendbrot

Lecker Fisch, fein angerichtet. So jedenfalls die Ankündigung auf der appetitlichen Verpackung:

Es gibt einen einschränkenden Hinweis, das Kleingedruckte auf der Verpackung, für Altersweit- und Kurzsichtige ohne Prothese Hilfsmittel nicht erkennbar:

Und so sieht die grausame Realität dann nach dem Öffnen am Abendbrottisch aus:

Im Lebtag gelingt das niemals nicht, mit diesem klebrigen Material den „Serviervorschlag“ nachzustellen.

Liebe Juristen, subsumieren Sie das bitte mal unter den Betrugstatbestand (§ 263 StGB).

(Anmerkung: Die Bitte hat einen durchaus ernsthaft gemeinten Hintergrund.)

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Strategieseminar für Rechtsanwälte

Ein Hinweis auf ein Seminar, das Rechtsanwälten helfen soll, die Aufmerksamkeit ihrer Zuhörer auf sich zu ziehen:

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