Alice Schwarzer raus!

Wie man eine lästige Journalistin aus dem Gerichtssaal schafft, hat der Verteidiger Schwenn am Donnerstag in dem Verfahren gegen Herrn Kachelmann vorgeführt. Er stellte eine simplen Beweisantrag, der ungefähr wie folgt gelautet haben dürfte:

Zum Beweis der Tatsache, daß

Alice Schwarzer angeblich direkt in das Verfahren selbst eingegriffen habe und es nicht nur von außen beobachtete, ….

beantragt die Verteidigung, die Journalistin Bild-Reporterin als Zeugin zu laden und zu hören.

So etwas führt dann, wenn der Beweisantrag sauber gestellt wurde und nicht völlig abwegig ist, zur Anwendung des § 58 StPO und zur Metamorphose der Prozeßbeobachterin zur Zeugin, die draußen vor der Tür warten muß, bis sie vernommen werden soll. Und das könnte dauern …

„Donnerwetter“, kommentierte Frau Schwarzer die Wegweisung. That’s StPO.

Ich möchte Herrn Schwenn nicht unterstellen, daß er mit seinem Beweisantrag genau und nur dieses Ziel verfolgt hat. Aber schmunzeln mußte ich schon, als ich den Bericht von Hannelore Crolly in der Welt gelesen habe. Solche Beweisanträge gehören eben zum Handwerkszeug eines soliden Strafverrteidigers. 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Verteidigung veröffentlicht.

17 Antworten auf Alice Schwarzer raus!

  1. 1
    Zwerg says:

    Als Nichtverteidiger käme einem vielleicht das Wort Taschenspielertrick in den Kopf

  2. 2
    David Benjamin says:

    Hätte vor Lachen gerade fast meinen Apfel inhaliert. Danke.

  3. 3
    Das Ich says:

    BILD-Anwalt Spyros Aroukatos: „Auch dieser Versuch der Verteidigung, die Berichterstattung über den Prozess zu manipulieren, wird scheitern. Wir leben nicht in einer Kachelmann-Republik.“

    Aha! Die Anwendung geltenden Rechts ist also Manipulation.
    Wir werden sehen;-)

  4. 4
    Tilman says:

    Einen ähnlichen Trick gibt es auch im Zivilverfahren. Der wurde tatsächlich einmal an mir als Zuschauer „versucht“, zum Glück ohne Erfolg, denn der Vorsitzender wollte erst mal über Vergleichsmöglichkeiten reden, was dann auch recht amüsant war, wenn auch nicht für die Partei, die mich als Zuschauer nicht haben wollte.

    Bei Schwarzer wird das Sitzen im Gang zumindest den Effekt haben dass bei ihr die Nerven noch blanker liegen werden, und sie weitere für sie „teure“ Fehler macht, die Kachelmann wiederum in Zivilverfahren bearbeiten lässt.

    Her mit dem Popcorn!

  5. 5
    klabauter says:

    Nun ja, Anwendung geltenden Rechts…
    Mal sehen, wie über den Beweisantrag entschieden wird.
    Meine Prognose: Beweisantrag wird stattgegeben, Schwarzer wird zu Beginn des nächsten Verhandlungstages gefragt, ob sie zu dem Beweisthema etwas sagen möchte oder ob sie von 53 I 5 StPO Gebrauch macht, sie bejaht letzteres, und schon ist der sensationelle Rauswurf, den der sensationelle Top-Strafverteidiger erreicht hat, beendet.

      Ich werde Herrn Schwenn – wenn Sie gestatten – Ihre eMail-Adresse weiterleiten, damit er sich vor den nächsten Anträgen, die er stellt, von Ihnen beraten lassen kann. crh
  6. 6
    Micha says:

    Schlagzeile von Bild: „Richter warf sie aus dem Kachelmannprozess“. Da hätte ich wenigstens ungebührliches Verhalten erwartet für einen Rauswurf. Aber das hier ist wohl eher eine Bitte, sich an das Gesetz zu halten. Wie Bild eben so ist, erst reißerische Überschrift, dann langweiliger Text.

  7. 7
    klabauter says:

    Weiß nicht, was er so zahlt,war ja nur eine Prognose. Und Verträge über die Zahlung von Wahrsagerhonorar sind ja nach BGH unter Umständen sittenwidrig. Zudem:
    Kollege Kompa formuliert in seinem blog :
    „Schwenn haut schon wieder auf die Kacke“. Und mit Schmuddelkindern darf ich nicht spielen.

    Ich verzichte daher auf Ihr Angebot, am Ende wollen Sie noch eine Provision ;).

  8. 8
    Peter says:

    Naaajaaaaa, ein Verteidiger, der alle Zeuginnen der StA für irrelevant erklärt, da sie bei der angeblichen Tat nicht anwesend waren, benennt nun eine Alice S. als Zeugin, die (unterstelle ich) bei der Tat ebenfalls nicht anwesend war.
    Die Gilde der StVs mag diesen Schachzug bewundern, ich halte ihn für einen Taschenspielertrick. Und nein, nur weil die StPo etwas erlaubt, folgt daraus nicht, dass es sich NICHT um einen Taschenspielertrick handelt (ebensowenig wie das Gegenteil versteht sich).

  9. 9
    RA JM says:

    Dacapo!

    @ klabauter: Vielleicht auch mal § 53 Abs. I S. 2 StPO lesen (und verstehen) ?

  10. 10
    Tobias Glienke says:

    Es ist kein Taschenspielertrick, sondern ganz sinnvoll. Er möchte Frau Schwarzer zu ihren Kontakten zu Herr „Sachverständigem“ Seidler befragen. Da er die bestritten hat könnte das noch spannend werden.

  11. 11

    Auch wenn ich nicht so sicher bin, was ich von Kachelmanns Verteidiger halten soll, aber hier hat er mal eine gute Tat vollbracht…

  12. 12
    klabauter says:

    @RA JM:
    53 I 2 erscheint mir wenig problematisch. Vielleicht helfen Sie mir ja auf die Sprünge.

    Oder meinen Sie 53 Abs. 2 S.2?
    Mit der Einschränkung am Ende „und die Erforschung des Sachverhalts.. auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“

    Und dann noch die Gegenausnahme in 53 II 3, letzte Variante: keine Ausnahme vom ZVR, wenn die Aussage zur Offenbarung der dem Journalisten gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

  13. 13
    Ephraim says:

    Die Schwarzer ist gefährlich, weil sie den Hass zwischen den Menschen schürt. Solche Menschen dürfen keine Öffentlichkeit bekommen, schlimm genug, wenn man so jemand im Bekanntenkreis hätte.

  14. 14

    […] auch: Markus Kompa zum gleichen Thema, Update: Carsten Hoenigs Beitrag) Tweet Dieser Beitrag wurde unter Recht, Verfahren abgelegt und mit BILD-Zeitung, Kachelmann, […]

  15. 15
  16. 16
    klabauter says:

    Rechthabermodus an:

    Das Klabauter-Orakel hat richtig vorhergesagt.

    Quelle:
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,744619,00.html

    „Der vom Publikum besonders aufgeregt erwartete Auftritt der Zeugin Alice Schwarzer war im Gegensatz zu diesen unmissverständlichen Ausführungen das Uninteressanteste des ganzen Verhandlungstags.

    Schwarzer berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Journalistin. Der Vorsitzende entließ sie sogleich,…“

  17. 17
    shabazz says:

    Dann verstehe ich § 53 Abs. I S. 2 StPO nicht.