Die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen gab kürzlich bekannt, auch gegen die Werbepartner des Streaming-Portals Kino.to vorgehen zu wollen.
berichtet Gulli unter Bezug auf ein Käseblatt den Focus.
Das könnte durchaus eine nicht ganz unerhebliche Anzahl von Unternehme(r)n betreffen, die kino.to genutzt haben, um für legale (und manchmal auch für illegale) Geschäfte zur werben.
Wie die Strafbarkeit der Werber rechtlich konstruiert werden soll, bleibt abzuwarten. Vielleicht macht sich ja schonmal der eine oder andere Jurastudent mal ein paar Gedanken … ;-)
Vermutlich hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden für die Werbepartner auf §129 I 4. Variante (unterstützen) StGB eingeschossen.
Mit den Werbeeinahmen hat sich Kino.to wohl mmerhin finanziert. Das ist für die Vereinigung objektiv wirklich sehr nützlich. Ohne Geld, kein kino.to, und damit auch keine Urheberrechtsverletzungen!
Fragt sich nur, ob die Werbepartner auch vorsätzlich gehandelt haben…
Wäre schön wenn so dubiose Läden wie UseNext mal eine Breitseite abbekämen. Die bieten nicht nur haufenweise illegale Inhalte sondern werben damit auch noch ziemlich offen.
Werbung von denen ist auf allen dubiosen Seiten zu finden.
Wäre Beihilfe so abwegig? Sicher braucht man einen doppelten Vorsatz, aber dass Kino.to zumindest im urheberrechtlichen Sinne als „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ einzustufen ist, dürfte in Fachkreisen Konsens sein.
„Im Fall von Kino.to war es aber wirklich offensichtlich, da gab es kein Vertun!“
http://conlegi.de/?p=2666
Und wie lautet jetzt die Lösung?