Auch eine Ermittlungsmethode

Zivilisten unter sich …

Die Kollegin Anja Neubauer hat ein Problem. Naja, es ist eigentlich nur das Problem ihres Mandanten, der die Anschrift seines Gegners nicht zur Hand hat. Deswegen kann das Gericht die Klage des Mandanten nicht zustellen.

Die unter Schlipsträgern üblichen Methoden, jemanden ausfindig zu machen, führten hier leider nicht zum Erfolg. Nun waren eher pragmatische Ideen angesagt.

Ein anderer Kollege, auch ein Zivilist, hatte da eine spannende Idee …

… mit der ich – Strafverteidiger – mich durchaus anfreunden könnte. ;-)

 

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht.

4 Antworten auf Auch eine Ermittlungsmethode

  1. 1
    MaxR says:

    Und wenn sich die Methode als nicht erfolgreich erweist, hat man immer noch seinen Frust abgelassen und dem Gegner eine reingewürgt.

    Auch schön.

  2. 2
    egal says:

    Fehlende Anschrift ist doch mit § 185 Zif. 1 ZPO unproblematisch?

  3. 3
    Tagedieb says:

    Solch einen Fall hatte ich auch mal, und zwar musste ich meinem Geld hinterherlaufen. Da der Aufwand eines Gerichtsvollzieher zur erfolgreichen Zustellung eines Schreibens gerade so weit geht, mal nachzuschauen, ob der Name des Empfängers des Schreibens auf einem Briefkasten steht, musste ich selber ran.

    Also erster Schritt, den Namen über verschiedene Suchadressen im Internet gesucht. Nach mehrmaligen Versuchen hatte ich den Namen nach einigen Jahren gefunden. Und siehe da, die Person, ich nenne sie mal F. A. L., hatte tatsächlich ein kleines Medienbüro und eine Postadresse angegeben.

    Danach habe ich noch mal beim EMA zur Abklärung der Adresse nachfragen lassen, von dort kam jedoch die Auskunft einer anderen Meldeadresse.

    Jetzt war es so, dass beide Adressen in der selben großen Stadt lagen.

    Deshalb bin ich bei beiden Adressen vorbei gefahren. Bei der Meldeadresse habe ich eine Person angetroffen, die den von mir Gesuchten ebenfalls suchte (aus den selben Gründen wie ich, allerdings noch ohne Versäumnisurteil).

    Also bin ich zu der zweiten mir bekannten Adresse und habe die Freundin des F.A.L. angetroffen. F.A.L. wohnte dort tatsächlich, war jedoch kurzzeitig verreist. Nach freundlicher Darlegung meines Problems gab es eine Telefonkonferenz mit F.A.L., vemittelt durch dessen Freundin. In dieser musste ich mich zwar verhöhnen lassen, letztlich war es aber so, dass mein RA nun an die neue Adresse des F.A.L. meine Forderung zugestellt hat, und siehe da, nach etwa 8 Wochen hatte ich das Geld, einschließlich aller Zinsen und Gebühren.

    Damit jetzt keiner auf falsche Gedanken kommt, das Gespräch mit der Freundin erfolgte auf einer absolut freundlichen Ebene, ohne jedlichen Druck aufzubauen.

  4. 4
    fernetpunker says:

    Ich dachte, nur bei der Pfändung von unbekannten Bankkonten müsste man kreativ sein als Gläubiger.