Beipackzettel aus Hamburg

Ich hatte um Akteneinsicht gebeten.  Die Akten kamen auf einer DVD:

Und zwar einen Tag, nachdem mein Akteneinsichtsgesuch per Fax auf der Geschäftsstelle des Landgerichts lag.

Der Express-Lieferung war ein Beipackzettel für Strafverteidiger beigefügt:

Das nenne ich mal vorbildlich, liebe Potsdamer (!) Staatsanwälte, für die unsere gute alte StPO genauso gilt wie für die Hamburger.

Update am 04.11.2011:
Aus Potsdam kam Mitte dieser Woche die ergänzende Akteneinsicht in einer anderen Wirtschaftsstrafsache:

Staatsanwaltschaft Potsdam gewährt Akteneinsicht (2011, nicht 1970!)

 

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

15 Antworten auf Beipackzettel aus Hamburg

  1. 1
    Danny Crane says:

    Das Passwort wird per E-Mail selbstverständlich unverschlüsselt übermittelt. Es ist tragisch, wie wenige Rechtsanwälte einen PGP-Schlüssel besitzen. Offenbar hat man in Anwaltskreisen die Risiken der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation auch mit Mandanten noch nicht ganz erkannt.
    http://de.wikipedia.org/wiki/GNU_Privacy_Guard

      PGP und vergleichbare Varianten haben sich in der Praxis nicht durchgesetzt, weil die Handhabung schlicht zu sperrig ist. Wenig-versierte Computernutzer (viele Mandanten eines Strafverteidigers) kommen damit nicht klar. Deswegen nutzen wir für die Mdt-Kommunikation unsere WebAkte mit begleitenden Sicherheitsmaßnahmen. Das hat sich seit vielen Jahren bewährt.

      Die Übermittlung des PW in dem beschriebenen Fall war relativ ungefährlich, weil die eMail getrennt von der DVD versandt wurde. ;-) crh

  2. 2
    Thorsten says:

    Die Schnelligkeit: ja! Höchst vorbildlich!

    Ich habe mal einen Vergleichsvorschlag per Fax ans Arbeitsgericht Frankfurt am Main geschickt. Die gegnerische Kollegin schickte per Fax gleich die Zustimmung hinterher.

    Am *nächsten* Morgen, 8:00 Uhr, bat mich das Arbeitsgericht per E-Mail, ob ich den Vergleich als Word-Dokument übersenden könne (wohl zwecks Copy & Paste).

    Die Mühlen unserer Justiz mahlen also nicht immer so langsam, wie es der Volksmund sagt.

  3. 3
    Joerg says:

    Das ist wirklich ein Lob wert, auch das zugehörige Anschreiben und die Gedanken bezüglich Verschlüsselung und Passwort.

    Letztlich machen sich die Gerichte die Arbeit so doch auch einfacher, nicht nur den Anwälten, vor allem, wenn nicht nur ein Aktendeckel, sondern ganze Ordner zu versenden sind.

    Irgendwann wird der elektronische Versand Selbstverständlichkeit, ich fürchte aber, das kann noch leicht eine Dekade dauern. Oder?

  4. 4
    RA Anders says:

    Leider bekommt man von der StA HH aber immer noch Umzugskartons geschickt.
    By the way, holt man sich dann nochmal die Papierakten, um mindestens einmal zu vergleichen, daß alles auf der DVD war. Oder bin ich zu paranoid?

  5. 5
    Malte S. says:

    Bevor die E-Akte bei der StA Kiel ankommt, liegt Berlin wieder unter einem Gletscher begraben. Aber vielleicht wirds ja was, wenn die nördlichen Bundesländer fusionieren – oder wird das wieder ein raise to the bottom?

  6. 6
    doppelfish says:

    Wäre es nicht ähnlich vorbildlich, die Telefonnummer und die eMail-Adresse auf dem Bild der DVD zu schwärzen?

  7. 7
    FJ says:

    Wieso ist die DVD eigentlich verschlüsselt?

    Die Papierakte wird ja auch nicht vor dem Versand kodiert.

  8. 8
    Das Ich says:

    Wozu verschlüsseln. Es gibt doch Advanced PDF Password Recovery…dauert ne Sec. und das PW ist durch;-)

  9. 9
    billytheboy says:

    „PDF Unlocker“ tut es auch und ist Freeware.

  10. 10
    Jan says:

    Das Landgericht widerspricht der Weitergabe/Weiterleitung der Daten.

    Frage 1: Welche Daten dürfen nicht weitergegeben/weitergeleitet werden?
    Frage 2: An wen dürfen die Daten nicht weitergegeben/weitergeleitet werden?

    Ich kann mir die Antwort denken aber bitte um Erleuchtung.

  11. 11
    Jan says:

    Noch eine Frage drängelt sich mir auf.

    Kann der technische Support zwischen Datenträger und Dateien unterscheiden?
    Hier scheint nich der Datenträger, sondern vielmehr die enthaltenen Dateien verschlüsselt zu sein.

    Und weiter im Text:

    Ich bin gespannt, ob die Vorredner „Das Ich“ und „billytheboy“ einen entsprechenden freundlichen Hinweis von crh auf §202a ff. StGB erhalten. Ggf. ergeben sich neue Mandate daraus ;-)

  12. 12
    billytheboy says:

    Ja aber das Öffnen eigener PDF muss auch nach Vergessen des Passwortes möglich sein.

  13. 13
    Jan says:

    Wobei die PDF, um welche es hier geht, keine eigenen, sondern fremde, durch Passwort gegen unberechtigten Zugriff geschützte sind.

  14. 14
    billytheboy says:

    In diesem Fall hat der Rechtsanwalt das Recht zum Öffnen der Dateien. Er darf sie auch öffnen wenn er das Passwort verlegt , irrtümlich gelöscht oder auf einem inzwischen beschlagnahmten Rechner abgelegt hat.

  15. 15
    Jan says:

    #08 – Das Ich
    „Wozu verschlüsseln. Es gibt doch Advanced PDF Password Recovery…dauert ne Sec. und das PW ist durch;-)“

    #09 – billytheboy
    „“PDF Unlocker” tut es auch und ist Freeware.“

    @billytheboy
    Darauf basieren meine Antworten.
    Heisst für mich, verschlüsseln ist sinnlos, gibt Tools, mit denen man sowieso an das Passwort rankommt.

    Vielleicht nochmal §§202a ff. StGB lesen und sich selbst fragen, ob sich der Anwalt unbefugten Zugang zu den Inhalten der Dateien verschaffen würde, welche ausdrücklich für ihn bestimmt waren.

    btw: Ich ginge davon aus, das sich nicht näher bezeichneter Anwalt lieber per Email an den technischen Support halten würde, als entsprechende Software einzusetzen.