Das Rein- und Raus-Spielchen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft teilte mir am 18.10.2011 mit, daß das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Ich habe darauf unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV um eine Begründung für die Einstellung gebeten und dem Mandanten von dem freudigen Ereignis berichtet.

Relativ zügig reagierte die Staatsanwaltschaft auf meine Begründungsbitte:

Rinn in de Duffeln, russ us de Duffeln, sagen wir Siegerländer dazu. Ich bin gespannt, was die ausländischen Ermittler da für Informationen an die deutschen Behörden geschickt haben.

Aber einmal mehr hat sich unser Textbaustein bewährt, mit dem wir unseren Mandanten zum vorsichtigen Genuß von Einstellungsmitteilungen raten.

Ein Verbrauch der Strafklage tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ein, da der Einstellungsverfügung keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt. Das Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.

schreibt Dr. Karl-Heinz Schmid im Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, Rn 23 zu § 170.

Man kann sich eben nicht verlassen auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. So sieht es jedenfalls der gemeine Bürger. Und der arme Strafverteidiger muß ihm dann mühsam erklären, welchen zuverlässigen Charakter Staatsanwälte haben. Keine leichte Aufgabe das …

Übrigens: Wenn es am Ende dann zum zweiten Male zu einer Einstellung nach § 170 StPO kommen sollte, bezahlt der Mandant auch zum zweiten Mal die Rechnung seines Verteidigers. Der Mandant, nicht der Staatsanwalt.

 

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7 Antworten auf Das Rein- und Raus-Spielchen der Staatsanwaltschaft

  1. 1
    BV says:

    Na ja, wie häufig kommt das vor, ohne dass sich irgendein Dritter „einmischt“? Der zuständige Staatsanwalt wird die über 170 beendete Akte ablegen und nicht für einen Monat auf Wiedervorlage, um eine Entscheidung noch einmal zu überdenken.

  2. 2
    Pitter says:

    Welcher Anteil ihrer Klienten versteht denn, was ein „Verbrauch der Strafklage“ ist?

  3. 3
    Gerd says:

    @pitter

    Das ist Rotwelsch.

  4. 4
    fernetpunker says:

    „Das alte Rein-Raus-Spielchen.“
    (Kubrick – Clockwork Orange) ;-)

  5. 5
    Jens says:

    Was war jetzt noch gleich in der Sache dagegen einzuwenden, dass ein mangels Tatnachweises eingestelltes Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen wird, wenn – aus dem Ausland oder woher auch immer – neue Beweise auftauchen, die die Verurteilung wahrscheinlich machen und deshalb eine Anklage rechtfertigen??

    Das hat weder mit „Verlässlichkeit“ etwas zu tun noch kann man das im Ernst irgendwie anders regeln oder handhaben.

  6. 6
    Hauptstadttyp says:

    Es steht doch da „so sieht es der gemeine Bürger„… Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, das tut Herr Hoenig auch gar nicht; er zeigt lediglich auf, dass das Dozieren grundlegender Möglichkeiten der StPO auch zu den Aufgaben eines Strafverteidigers gehört und der gemeine Bürger mit seinem Hollywood USA Justizwissen dem nicht unbedingt immer leicht folgen mag.

  7. 7
    Kanin says:

    Statt Rein- und Raus-Spiel muss ich derzeit notgedrungen mit dem guten alten Mütze-Glatze-Spiel vorlieb nehmen.