Der Chirurg und die Blutprobe

Es sollte eine Routine-Angelenheit werden. Alkoholgeruch in der Atemluft, Alkoholkonsum eingeräumt und ab geht die Post zur Blutentnahme. Dann aber entwickelte sich die Geschichte ganz anders als geplant.

Und das dann auch noch, nachdem sich zwei hochdekorierte Polizeibeamte alle Mühe gegeben haben. Genützt hat es nichts:

Dem Gesichtschirurg Dr. H. wird der Kraftfahrer wohl demnächst eine Dankeskarte schicken.

Eine Dankeskarte für dieses geniale Fundstück bekommt Rechtsanwalt Bert Handschumacher von mir.

 

Dieser Beitrag wurde unter Polizei veröffentlicht.

45 Antworten auf Der Chirurg und die Blutprobe

  1. 1
    Markus says:

    Viele Ärzte sollen ja einschlägige Erfahrungen als alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen haben. Da kann man verstehen, wenn man für diese Rechtsfragen auch als Mediziner sensibilisiert ist… :-)

  2. 2
    Malte S. says:

    Wenigstens mal einer, der sich nicht von den Polizisten von jedem Dünnsinn überzeugen lässt.

  3. 3
    Lexus says:

    Was war daran Dünnsinn?

    Offensichtlich lag ja eine richterliche Anordnung vor, nur hat man das Schriftstück nicht ins Krankenhaus gebracht bekommen.

  4. 4
    Uwe says:

    Kann es sein, daß manche Polizisten sie StPO nur aus amerikanischen Fernsehserien kennen?

  5. 5
    Joerg Hof says:

    Am besten gefällt mir (so bedenklich das auch ist) der Teil „..trotz ausführlicher rechtlicher Darlegungen und Klarstellungsversuchen durch uns..“ Diese Ausführungen hätte ich gerne mal gehört.

  6. 6
    NichtJurist says:

    Mal anders rum gedacht:
    Würde sich der Chirurg strafbar (Körperverletzung,..) machen, wenn er ohne fehlenden richterlichen Beschuss ( also ohne Rechtsgrundlage) Blut abnimmt?

  7. 7
    Lexus says:

    Noch einmal: Es gab einen richterlichen Beschluss. Der Arzt hat sich TROTZDEM geweigert, mit dem Hinweis, dass er den Beschluss gerne SCHRIFTLICH ins Krankenhaus geliefert haben möchte.

  8. 8
    Miraculix says:

    @Lexus

    und woher nehmen Sie diese Erkenntniss?

  9. 9
    Marty says:

    Der Arzt hat Recht. So lang er diesen angeblichen richterlichen Beschluss nicht in den Händen hält, ist für ihn kein richterlicher Beschluss existent. Täuschen, tarnen, tricksen ist nämlich die Masche der „Gesetzeshüter“.

    Hut ab, Herr Doktor.

  10. 10
    Lexus says:

    Miraculix auf das Bild klicken, dann gibt es die komplette Seite zu lesen:

    Er wurde über eine nunmehr notwendige Blutentnahme in Bezug auf die Freiwilligkeit belehrt. Da er sich in der Sache unschlüssig war, wurde eine richterliche Anordnung eingeholt. Nach drei vergeblichen Versuchen, den Bereitschaftsdienst der Amtsanwaltschaft telefonisch zu erreichen, wurde nach Rücksprache mit der Wache des A. die Bereitschaftsstaatsanwaltschaft, OStA L. angerufen. Dieser teilte gegen 04:05 Uhr fernmündlich mit, dass der Richter A. eine Blutentnahme anordnete.

    Und genauso wie man selbstverständlich nen Anwalt seine anwaltliche Versicherung grundsätzlich einmal glauben muss, muss man auch einem OStA glauben, wenn er sagt es liegt eine richterliche Anordnung vor.

  11. 11
    Hans says:

    Lexus: Nein, muß man nicht grundsätzlich einmal glauben.

  12. 12
    Paranoia says:

    Sagen wir es so:

    Eine Blutprobe ohne Einwilligung ist eine Körperverletzung. Diese könnte durch richterlichen Beschluss gerechtfertig seine.

    Nun an das Bestehen eines solchen Beschlusses via Höhernsages zu glauben, d.h. mündliche Aussage, dass der STA fernmündlich gesagt hätte, dass der Beschluss vorläge, als Grundlage für eine Rechtfertigung in eine Körperverletzung….
    Würde ich nicht tun. Würde ich auch nicht empfehlen.

    Vor allem stellt sich noch die Frage, ob im Falle des Falles die Polizisten sich vor Gericht noch an diese Aussage erinnern können….

    Hochachtung und Zustimmung für den Arzt

    Para

  13. 13
    Miraculix says:

    Ich habe zwar grosse Hochachtung vor dem Arzt,
    aber wenn die richterliche Anordnung vorhanden war
    haben die Polizisten nichts falsch gemacht.
    Der Arzt muss zwar die Blutentnahme nicht machen,
    aber das relativiert die Geschichte ziemlich…

  14. 14
    JJPreston says:

    @Lexus
    Allein der Glaube kann ziemlich teuer kommen.
    Nun stelle man sich mal einen Übermittlungsfehler vor: Der OStA behauptet, er würde schon eine Anordnung kriegen, die Polizisten deuten das als Anordnung – aber am Ende gibt es gar keine und es ist der ganze Vorgang nicht dokumentiert.

    Preisfrage: Wer hat dann die Arschkarte?
    Kleiner Tipp zum Ratespiel: Der OStA und die Polizisten scheiden als Sündenböcke aus…

    Und was soll so schwer sein, eine schriftliche Anordnung auf die Wache zu faxen?

      Ganz einfach: Richter A. ist erstens Jugendrichter, zweitens hat er kein Faxgerät am Nachttisch und drittens kann er kein Faxgerät bedienen. crh
  15. 15
  16. 16
    MaxR says:

    Ganz einfach: Richter A. ist erstens Jugendrichter,
    zweitens hat er kein Faxgerät am Nachttisch und
    drittens kann er kein Faxgerät bedienen. crh

    ;)
    Und dafür kann man den Arzt ja nicht verantwortlich machen.

    @Lexus: Im von Ihnen zitierten Text ist nicht gesagt, daß tatsächlich eine Anordnung existiert hat. Es steht nur drin, daß jemand am Telefon behauptet hätte, es gäbe eine.

  17. 17
    Lexus says:

    Der Arzt wollte halt bissel querulant sein und das mag man ihm ja auch gönnen…

    Aber genauso wie es ein Unding ist, wenn die Staatsanwaltschaft dem Anwalt seine anwaltlich versicherte Bevollmächtigung nicht glaubt, ist es auch vice versa.

    Wenn ein Staatsanwalt sagt er hat einen Beschluss vom Richter, dann glaub ich ihm erst einmal. Man mag ja von Staatsanwälten halten was man will und es gibt da sicher auch schwarze Schafe, aber zumindest ein gewisses Grundvertrauen sollten alle beteiligten haben.

  18. 18
    Traudel says:

    @Lexus

    Aus Sicht des Arztes war es ja nicht so, daß ein ausgewiesener OStA dem Arzt persönlich gesagt hat, er habe eine mündliche Anordnung eines Richter erhalten. Vielmehr hat ein Polizist gegenüber dem Arzt behauptet, er habe mit einem OStA gesprochen, welcher wiederum mit einem Richter telefoniert habe, welcher eine mündliche Anordnung erlassen habe.

    Auf solch ein „Stille Post“-Spiel mußte sich der Arzt zurecht nicht einlassen. Mich wundert vielmehr, wie viele Ärzte ihre ärztliche Ethik überwinden und einem protestierenden Menschen gegen dessen Willen Blut abnehmen, nur weil ein Polizist etwas sagt oder behauptet.

  19. 19
    Pascal says:

    Es ist aber schon lustig, dass z.B bei Terminverlegungsanträgen oder bei Vollmachtsfragen selbstverständlich alles stimmt, was der Anwalt versichert und wer das in Zweifel zieht missachtet gröblichst seine Stellung als Organ der Rechtspflege.

    Andererseits gibt es einen richterlichen Beschluss jedenfalls für besonders querulatorische KommentatorInnen überhaupt und ganz grundsätzlich nicht. Mündliche Beschlüsse sind natürlich nicht möglich. Kann ja nicht sein, das etwas rechtsgültig ist, was nicht in Stein gemeißelt wurde. Faxe lassen sich auch ganz leicht fälschen. Wer sagt zudem, dass das Gekrakel unter den Beschluss wirklich „Richter A.“ heißt? Und wer garantiert mir, dass dieser „Richter A“ überhaupt zwei Staatsexamina erfolgreich absolviert hat? Da könnte ja jeder kommen. Und wenn alle Sticke reißen bestreiten wir die Existenz der Bundesregierung, weil ja das Deutsche Reich nie untergegangen sei… ;)

    Und um mal noch was inhaltliches beizutragen. Es ist eine Sache, ob man den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen für sinnvoll hält oder nicht. Es gibt ihn nun mal, also muss er auch beachtet werden. Wenn er aber beachtet wurde, habe ich mit einer Blutentnahme kein Problem. Und eine Blutentnahme ist (auch wenn man gaa(…)anz vielleicht dran sterben kann) nun wirklich eine der geringsten Grundrechtseingriffe. Zweifel an der Legitimität der Bundesrepublik kann man daher meiner Meinung nach ruhig auch nach der Blutentnahme im Verfahren klären.

  20. 20
    Pascal says:

    Traudel: Und was genau ist daran nun das Problem? Wann immer ich mit dem Staat zu tun hatte, war es bisher irgendein Mensch auf der unterster Ebene, der über den Abteilungsleiter, dessen Vorgesetzten, den Behördenleiter, den Landesminister, den Bundesminister und die Parlamentarier an Recht und Gesetz gebunden sind. Und dennoch muss ich mich auf dieses „Stille Post“-Spiel einlassen, wenn mir der Verkehrspolizist signalisiert, wann ich anhalten muss und wann weiterfahren darf.

    Im Übrigen hat der Mensch nicht protestiert, sondern war sich „in der Sache unschlüssig“

  21. 21

    Um die Sache vielleicht noch etwas deftiger zu machen:
    Außer dem Aktenvermerk des Trachtenvereines gibt es in der gesamten Akte keinen weiteren Hinweis auf einen entsprechenden Beschluß des Bereitschaftsrichters. Insbesondere wurde dieser Beschluß nicht später schriftlich – wie es üblich ist – zur Akte nachgereicht. ;-)

  22. 22
    Zuschauer says:

    Lieber Herr Hoenig,

    ich finde diesen, Ihren, Blog toll und stöbere sehr gerne in diesem.
    Aber die -generell- abgegebenen Kommentare lese ich noch intensiver, da sie meinen Tag erhellen.
    Daher: http://www.youtube.com/watch?v=2NTEBK8erAQ

  23. 23
    Malte S. says:

    @Lexus: Ihr Ansatz ist ja schon falsch. Haben Sie mal erlebt, dass ein RA oder Arzt die Ernennungsurkunde des StA sehen wollte? Oder seinen Dienstausweis, wenn er vor Gericht auftrat? Nein, damit hat sich ihre „Analogie“ zum Glauben an die anwaltliche Bevollmächtigung.
    Glauben Sie einem Beschuldigten, dass er unschuldig ist, OHNE sich den Beweis hierfür vorlegen zu lassen? Nein? Warum sollte der Arzt dann glauben, dass irgendein Beschluss in der Welt ist, nur weil es ein Polizist behauptet?

    Wenn die Justiz nicht die Mittel hat, Bereitschaftsrichter mit Faxgeräten und den Fähigkeiten zur Bedienung auszustatten, dann muss sie mit solchen Ergebnissen halt leben. Punkt. Basta. Aus.

  24. 24
    Lexus says:

    @Malte S.
    Es geht doch nicht nur um die Bevollmächtigung. Wie Pascal schon ausführte, wird auch regelmäßig eine Terminkollision oder sonstige Sachen anwaltlich versichert.

    Und ja, wenn mir ein Polizist sagen würden, dass ihm ein Staatsanwalt gesagt hat, dass ein Beschluss von einem Richter vorliegt, würde ich das erst einmal glauben… Genauso wenn sie mir ein (leicht fälschbares) Fax vorlegen würde.

    Vor allem wundert es mich, dass diejenigen die einen mündlichen Beschluss ablehnen würden, sich mit einem Beschluss in Textform zufrieden geben würden und nicht auf eine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift bestehen?

  25. 25
    Miraculix says:

    Aber genauso wie es ein Unding ist, wenn die Staatsanwaltschaft dem Anwalt seine anwaltlich versicherte Bevollmächtigung nicht glaubt, ist es auch vice versa.

    Ich würde sagen, dem muss man zustimmen.

    Außer dem Aktenvermerk des Trachtenvereines gibt es in der gesamten Akte keinen weiteren Hinweis auf einen entsprechenden Beschluß des Bereitschaftsrichters. Insbesondere wurde dieser Beschluß nicht später schriftlich – wie es üblich ist – zur Akte nachgereicht.

    Das würde mir dann zum Beweisverwertungsverbot gereichen. Diese Entscheidung ist darüber hinaus als einzige dazu geeignet sicherzustellen, daß solches Verhalten sich nicht wiederholt.

  26. 26
    Miraculix says:

    „Glauben Sie einem Beschuldigten, dass er unschuldig ist, OHNE sich den Beweis hierfür vorlegen zu lassen?“

    WIE BITTE ???

    Da hat aber jemand Grundlegendes nicht verstanden…

  27. 27
    M aus B says:

    warum wurde kein anderes khs. zur durchführung der blutentnahme aufgesucht?
    lustlosigkeit/unfähigkeit vermute ich, so oft wie „mit der wache rücksprache“ gehalten wurde.
    schade, zumal der „nichtangezapfte“ wohl verursacher eines verkehrsunfalls war :/

  28. 28
    besoffski says:

    Allen Kommentatoren sei die Entscheidung des BVerfG vom 11.06.2010, 2 BvR 1046/08, ans Herz gelegt:

    „Im Gegensatz zu einer Durchsuchung sind die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei § 81a StPO beim Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in der Regel weniger komplex. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für die Beurteilung des Tatverdachts, nachdem bereits ein Atemalkoholwert und ein klares Ermittlungsbild vorlag, aber auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In Ausnahmefällen kann die Anordnung durch den Richter auch lediglich mündlich erfolgen

  29. 29
    besoffski says:

    Selbst das BVerfG fordert also keinen schriftlichen Beschluss. Ein solcher dürfte um 4 Uhr nachts die Ausnahme darstellen.

    Ansonsten sei die geifernde Masse gefragt, wie sie zu den oben aufgeworfenen Fragen steht, wenn ihr eigenes Kind von einem Besoffski über den Haufen gefahren wird und eine Strafverfolgung des Täters deshalb nicht erfolgt, weil eine Blutprobe nicht erlangt worden ist. Dann wird wieder die Haftung aller beteiligten Staatsbediensteten mit dem Privatvermögen gefordert.

    Schönes Gruß an CRH und die anderen Verfechter des „Rechtsstaates“

    Ich setze mich jetzt nach 7 Bier 5 Schnaps ans Steuer und fahre durch die Innenstadt.

  30. 30
    fernetpunker says:

    Die Sache ist nicht schön, finde ich. Es liegt eine richterliche Verfügung vor und ihr wird nicht nachgekommen. Man kann zwar den Arzt verstehen, aber eigentlich müsste man sich doch wünschen, dass Trunkenheitsfahrer auch zur Rechenschaft gezogen werden können und das nicht an einem Stück Papier scheitert. Die Fahrbahn darf kein rechtsfreier Raum werden!

  31. 31
    Franz Kafka says:

    Besoffski, und wo in der Entscheidung des BVerfG steht, dass ein Arzt nicht auf eine schriftliche richterliche Anordnung bestehen kann?

  32. 32
    Zwerg says:

    Es ist doch nicht zu fassen. Da machen die Strafverfolgungsbehörden alles so wie es in der StPO steht, der Ermittlungsrichter macht das Gleiche und so ein „Dr. Strafvereitelung“ macht das alles kaputt. Herzlichen Glückwunsch. Die die den Arzt feiern mögen bedenken, dass so etwas mit Sicherheit zur Abschaffung des Richtervorbehaltes und der Abschaffung der Vorschrift, dass eine Blutprobe durch einen Arzt entnommen werden muss führen kann. Ein Polizeisanitäter oder eine Krankenschwester könnte das wohl genauso gut. Ist das eigentlich § 258 StGB was der Arzt da machen?

  33. 33
    Zwerg says:

    @ 12:
    Sie haben wirklich Verfolgungswahn. In einem Fall in dem ein Polizeibeamter bei einem Beschuldigten angibt, dass ein Richter die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO angeordnet habe und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beamte die Unwahrheit sagen könnte und der Arzt dem Polizisten glaubt, ist der Arzt selbst dann straffrei, falls der Richter die Entnahme nicht angeordnet hat. Erlaubnistatbestandsirrtum und so …

  34. 34
    doppelfish says:

    Wenn der Beschluß tatsächlich existierte, hätten unsere polizeilichen Freunde ihre Zeit statt in ausführliche Belehrungsversuche lieber in eine Lustfahrt durch die nächtliche Stadt zu Richter A. investiert, um das Stück Papier beizubringen.

  35. 35
    besoffski says:

    @ Franz Kafka:
    Das steht nirgendwo. Er kann tun und lassen, was er will. Maximal wird er jetzt von der Polente nicht mehr angerufen. Aber das ist ja genau das, was Mr. Silikonimplantant wollte. Er will kein zweites Mal nachts um 4 von der Polizei behelligt werden. Er braucht seinen Schönheitsschlaf für die Schönheits-OPs.

    Ist der gleiche Grund, warum „Konfliktverteidiger“ auf den den Gerichten zur Verfügung stehenden Pflichtverteidigerlisten nicht zu finden sind. Bei der Verteidigung eines BtM-Abhängigen auf Staatskosten ist nämlich nicht so viel zu verdienen wie bei der Verteidigung eines BtM-Dealers „in nicht geringer Menge“.

  36. 36
    Johannes says:

    Ein intelligenter Gesichtschirurg der sein eigenes und das des Rechtsstaates gewahrt hat, zugleich ein Klaps in das eines evtl. arbeitsmüden Richters und/ oder Polizisten.

  37. 37
    whocares says:

    @besoffski, 28/29:
    Sie sehen nur die strafrechtliche Seite der Geschichte. Ja, wegen §316 StGB wird dieser Fahrer mit ziemlicher Sicherheit nicht verurteilt werden – keine gerichtsfesten Beweise und „in dubio…“. Vergessen Sie aber nicht, das Trunkenheitsfahrten auch einen verwaltungsrechtlichen Aspekt haben. Auch ohne gültige Blutprobe kann ich mir sehr gut vorstellen, das in den nächsten Tagen böse Post von der Fahrerlaubnisbehörde ins Haus steht. Die unterliegen da nämlich nicht den „strengen“ Beweisregeln des Strafverfahrens und sind darüber hinaus auch nicht zwecks Bestrafung, sondern zur Gefahrenabwehr tätig. Eine Fahrerlaubnis ist eben kein Grundrecht, sondern wie ihr Name sagt eine Erlaubnis.

  38. 38
    FMH says:

    @ besoffski
    Einen Gesichtschirurgen als „Mr. Silikonimplantant“ zu titulieren ist natürlich sehr komödiantisch und zeugt von äußerst großem Verständnis. Ungefähr so, wie einen Augenarzt als „Mr. Schuheinlage“ zu bezeichnen, nicht wahr? Wenn ein Gesichtschirurg eine „Schönheits-OP“ macht, dann gehts da darum, die Kiefer kürzer zu sägen, weil der Patient nicht kauen kann, oder die Knochenstückchen einer eingetrenen Visage wieder zusammenzupuzzeln.

    Mich wundert es nicht, dass es ausgerechnet ein Gesichtschirurg war, denn meiner Erfahrung nach lassen sich diese Herren, nachdem sie sich zwei Mal durch ein Medizinstudium gebissen haben, nicht einmal mehr beim Kreuzworträtsel etwas sagen. Und das war wohl in diesem Fall auch gutes Recht.

  39. 39
    Tagedieb says:

    Komisch, fast immer, wenn eine staatliche Institution etwas von mir will, legt diese mir ein Schreiben mit der entsprechenden Bitte, Aufforderung, Ankündigung vor. Liegt dieser Bitte, Aufforderung, Ankündigung erstmal kein Schreiben bei, liefert diese Institution dieses Schriftstück immer (manchmal auch mit erheblicher Verzögerung) nach, und wenn ich erst darum bitten muss.

    In der Regel muss ich auf diese Bitte, Aufforderung, Ankündigung wiederum antworten, und zwar schriftlich oder zur Bestätigung eine Unterschrift abgeben.

    Weshalb kann das in diesem Fall die Staatsanwaltschaft im Zusammenspiel mit der Polizei nicht? Wenn eine mündliche Anordnung eines Richters zur Entnahme einer Blutprobe vorlag, weshalb war es dann nicht möglich, diese mündliche Anordnung im Laufe der Zeit zu verschriftlichen?

    Worauf ich hinaus will, so wie unsere unsere derzeitige Gesellschaft mit ihren staatlichen Institutionen funktioniert, ist eine Gesellschaft, die auf Schrifttum basiert, auf Dokumenten, die wie auch immer mit einer Signatur versehen sind. Dokumente, auf deren Grundlage eine Maßnahme einer staatlichen Institution gleicher welcher Art immer überprüft werden kann, und sei es im Nachhinein. Eine Maßnahme, die in keinster Weise schriftlich dokumentiert ist, gibt es nicht!

    So wie das hier abgelaufen ist, ist die Sache sehr bedenkenswert verlaufen (sprich, sehr merkwürdig). Die Zweifel des Arztes sind aus meiner Sicht berechtigt und er hat sich völlig korrekt verhalten.

    Oder, wie CHR anmerkte, wenn der Staat nicht in der Lage ist, dem Richter ein Fax hinzustellen und den Richter in der Handhabung des Faxes zu unterweisen, liegt das Problem auf Seiten des Staates. Die Polizisten, die mit dem Delinquenten bei dem Arzt aufgelaufen sind, ohne ein Stück Papier dabei zu haben, sollten zukünftig einfach den Mund halten, und nicht versuchen, mit irgendwelchen „rechtlichen Darstellungen und Klärungsversuchen“ ein fehlendes Dokument herbei zu reden. Wenn es kein Papier gibt, gibt es kein Papier. Die Polizeibeamten schaffen sich damit keine Freunde, sie machen sich nur unbeliebt.

  40. 40
    Ano Nym says:

    Frank Schneider, „Alkohol und Schuldfähigkeit: Entscheidungshilfen für Ärzte und Juristen“
    darin:
    Sabine Schmelz: „Gesetzliche Grundlagen der Blutentnahme“

    „6.2 Pflicht des Arztes zur Blutentnahme?“

    (alles bei google books einsehbar)

    Wird verneint, Strafvereitelung bei Nichtvornahme trotz richterlicher Anordnung ebenfalls. Da möchte man dem von einer drohenden Blutentnahme Betroffenen doch glatt raten, den Arzt durch Inaussichtstellung einer Nichtvornahmeprämie zur Unterlassung zu motivieren.

  41. 41
    Dienstarzt says:

    Für Euch Juristen mag das ja kompliziert und diskussionswürdig sein. Für mich als Arzt ist es ganz einfach: Keine Einwilligung des Patienten, kein schriftlich vorliegender richterlicher Beschluss, keine Blutentnahme. Wenn diese so wahsinnig wichtig ist, müssen sich Polizei und Staatsanwaltschaft eben vorher entsprechend kümmern.

  42. 42
    Franz says:

    @ Dienstarzt:

    Da ist was dran. Die Justiz muss dringend ihre Mittel aufstocken.

    Vielleicht sind bald mal wieder Steuererhöhungen für Besserverdiener fällig.

  43. 43
    Dienstarzt says:

    @ Franz

    Dieser Sichtweise der Dinge habe ich mich glücklicherweise schon vor Jahren durch Republikflucht entziehen können. Hop Schwiz!

  44. 44
    Thorsten says:

    Wenn man sieht, wie weit hier die Meinungen auseinanderliegen, kann man dem Arzt nur das Naheliegende empfehlen: sich im Zweifel an einen Anwalt zu wenden, etwa den des Krankenhauses.

  45. 45
    Unterdosis says:

    Der Arzt hat vollkommen richtig gehandelt. Gerade im Umgang mit Ämtern gilt: berufen kann man sich im Ernstfall nur auf das, was man schriftlich vorliegen hat.
    Wenn der Justizapparat nicht in der Lage ist Vorschriften einzuhalten, dann ist das traurig und ein Armutszeugnis – aber nicht die Schuld des Arztes. Warum also soll sich dieser juristisch angreifbar machen?