Der Ehemann teilte der Polizei mit, daß er seine Ehefrau gefunden habe. Diesen Fund nahm die Polizei und eine Rechtsmedizinerin zum Anlaß, Ermittlungen aufzunehmen. Denn: Die Frau lag tot auf einem Acker.
Die Ermittler fanden zunächst heraus, daß sie vor Ort in dunkler Nacht nichts ermitteln können; sie wendeten sich daher hilfesuchend an die Staatsanwaltschaft. Die „diensthabende Staatsanwältin“ wollte sich die Sache Leiche bei Lichte – d.h. von innen – anschauen. Deswegen ordnete sie die Verlegung der toten Frau vom krümmeligen Acker auf das Edelstahlmöbel der Gerichtsmedizin an.
Ein freundlicher Bestatter nahm sich der Sache an und transportierte die sterblichen Überreste vom Land in die Stadt. Und schrieb dafür natürlich auch eine Rechnung – umsonst ist auch in diesem Gewerbe nichts.
Am Ende fanden aber auch die Mediziner in den gefliesten Räumen mit dem Bodenabfluß nichts Genaues heraus; das Strafverfahren wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts wurde eingestellt.
Riesen-Problem nun: Die Rechnung des Bestattungsunternehmens.
Menschen mit Anstand verschicken im Falle des Ablebens den Hinterbliebenen Briefe oder Karten mit schwarzem Rand. Die Polizei-Verwaltung in der Westpfalz ist da von anderem Kaliber. Sie verschickt Kostenbescheide auf Altpapier. An den trauernden Ehemann. Für die Fahrt vom Acker in die Pathologie.
Glücklicherweise fanden Richter am Verwaltungsgericht ein paar treffende (und sachliche) Gründe, der Verwaltung diese Ungeheuerlichkeit mit gesetzten Worten um die Ohren zu hauen. Ich kann mir gut vorstellen, daß es für das Verhalten des Fikus auch andere Formulierungen gegeben haben könnte.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011 , (5 K 301/11.NW); gefunden bei beck-aktuell.
Hä? Nicht einmal der trauernde Witwer hat den Kostenbescheid an sich (der übrigens 7 Monate nach dem Todesfall einging) als „Ungeheuerlichkeit“ angesehen. Er wollte halt nur die Hälfte zahlen („Der Kläger … trägt vor, dass er sich nicht generell dagegen wehre, die Kosten für die Bergung und Überführung der Leiche zu tragen. Er halte aber die Höhe der Kosten für unangemessen.“), und das Verwaltungsgericht hat gesagt: mit Recht.
Interessant aus dem Urteil: Um 19:00 wurde die Leiche gefunden, um 21:30 war die Polizei vor Ort. Ich meine, so dünn ist die Pfalz doch nun auch nicht besiedelt…?
@ Daniel: Die Pfalz ist besiedelt? Seit wann? ;-)
Na ja, wenn sich der Ort z.B. im Bereich der Polizeiinspektion Lauterecken, die zur Polizeidirektion Westpfalz gehört, also mitten im Pfälzer Wald befindet, ist die Zeit nicht weiter verwunderlich. Wie abgelegen diese Weltgegend ist, belegt z.B. dass dort 47 % aller Verkehrsunfälle Wildunfälle sind.
Also der Versuch diesen Sachverhalt irgendwie auf eine witzige Ebene zu transportieren ging mal gründlich in die Hose
@Gerd: Das ist schon ziemlich peinlich, der anwaltlich vertretene Kläger hat seine Anfechtungsklage auf 479,76 € beschränkt. Der Bescheid war aber in Gänze rechtswidrig. Allerdings darf auch das Verwaltungsgericht nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen (§ 88 VwGO, Grundsatz des „ne ultra petita“).
Das versteht Gerd ohnehin nicht.
Aber gut, daß *Sie* es den anderen Lesern erläutern. Dann muß ich es nicht. :-) crh
@ crh: Vielleicht unterschätzen Sie Gerd?! ;-) Und tatsächlich peinlich für den Anwalt – in diesem Fall natürlich besonders tragisch für den Vertretenen, der mit einer handwerklich sauberen Klage diesen – wie Sie zu Recht monieren – unmöglichen Kostenbescheid ganz aus der Welt hätte schaffen können.
@ crh und @RA Will
man kann noch erwähnen, dass die Behörden hier deutlich eine Grenze überschritten haben.
Die Leiche wurde nämlich aus der Pfalz in die Gerichtsmedizin nach Homburg (Saar) gebracht!
Der Kläger kann in der mündlichen Verhandlung seine Klage abändern und erweitern.
[…] Blog-Beitrag: Einer Fiskus wenn irgendeine Leiche […]