In einer Bußgeldsache findet sich auf Blatt 237 (!!) der Gerichtsakte dieses erfreuliche Schriftstück:
Ich hatte nach vielem Hin und Her (Beweisanträge, erfolgreiches Ablehnungsgesuch …) reklamiert, daß eine Zustellungsurkunde nicht im Original vorläge; mit einer Kopie sei die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides nicht nachgewiesen. Zumal die Zustellung an den (damaligen) Verteidiger erfolgt sein soll, der aber dazu gar bevollmächtigt sein wollte und außerdem zur Zeit der angeblichen Zustellung nicht in seiner Kanzlei war. Und überhaupt …
Nun steht fest: Eine Original-Urkunde gibt es nicht. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides demnach auch nicht (was nicht nachgewiesen werden kann, gibt es nicht. Basta!). Damit gibt es keine Unterbrechung der Verjährung.
Eine Menge Schüsse ins Blaue, einer hat ins Schwarze getroffen. Das Verfahren war daher wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Und der Mandant darf seine Fahrerlaubnis behalten.
Jetzt müssen Sie das nur noch mit dem richtigen Anonymisieren lernen, dann ist alles in Butter.
Frage:
Wird die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG schon durch die bloße ANORDNUNG der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, d.h. durch die schriftliche Verfügung des entsprechenden Sachbearbeiters in der Ermittlungsakte bewirkt?
Ich bin vor einiger Zeit mal in Bielefeld (ja, dieser dämliche Superblitzer, vor dem alle warnen…) geknippst worden und dachte zunächst auch mit Verjährung aus der Sache rauszukommen (Auto meines Vaters, ordnungsgemäße Zustellung an mich erfolgte erst fünf Monate später), aber das schien mir dann nach summarischer Durchsicht aussichtslos zu sein, da die Verfügung der Zustellung schon viel früher angeordnet worden war.
Hier ging es um die Unterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, die mangels Zustellung(snachweis) nicht erfolgt ist.
Weitere Infos zum schwierigen Thema Verjährung gibt’s hier. crh