Der zweite Satz

Unter diesem Adler entschied das Gericht:

Das Ziel war erreicht: Kein Fahrverbot für die Betroffene, keine Punkte in Flensburg.

Der zweite Satz des Tenors, die Kostenentscheidung, der hat es allerdings in sich:

Und das ist nicht alles. Dazu kommen die Kosten, die durch die Verteidigung entstanden sind – die Verteidigung im Verfahren vor der Bußgeldbehörde und in zwei Hauptverhandlungsterminen vor Gericht, zu denen jeweils die Anreise aus Berlin erforderlich war.

Neben Führer- und Fahrzeugschein gehört eben auch ein Rechtsschutzversicherungs-Schein in die Brieftasche.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeiten veröffentlicht.

18 Antworten auf Der zweite Satz

  1. 1
    Dieter says:

    Man könnte sich auch innerhalb wie außerhalb, insbesondere aber innerhalb, geschlossener Ortschaften an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten. Spart nebenbei noch eine Menge Treibstoff und ist bedeutend sicherer und stressfreier vor allem für Außenstehende, ohne dass man merklich langsamer voran kommt. Wär doch mal ein Tipp für die offenbar zahlreichen verantwortungslosen Mandanten.

  2. 2
    JCL says:

    Inwiefern übernähme denn die RV die Kosten, im Falle dass ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß festgestellt würde?

  3. 3
    ich says:

    @JCL

    gaaaaaaaaarnich.

    Ist aber ein teuerer SV, das geht deutlich günstiger…

  4. 4
    RA JM says:

    @ Dieter: Ja, jaa ….

    @ JCL + ich: Der Vorsatzausschluss gilt nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten.

  5. 5
    Erstaunt says:

    Jeder notorische Raser kann sich seine verdienten Knöllchen auf Kosten der anderen Beitragszahler der Rechtschutzversicherung kleinklagen lassen???

    (Ich vermute notorisch da die Dame bei dem ersten Punkt wohl kaum vor Gericht gegangen wäre)

  6. 6
    ich says:

    @RA JM

    gewagte These. Die ARB sagen da aber was anderes… Oder bin ich da nicht „klar im Vorteil“ ;-)

    Versicherungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht, wenn wegen Vorsatz verurteilt wird (bzw. der Versicherer kann sich die Kosten beim Mandanten wiederholen)…

  7. 7
    whocares says:

    @erstaunt: Rate mal, wie oft die RSV das mitmacht, bevor die Kündigung kommt.

  8. 8
    Ö-Buff says:

    @ich Die SV-Gebühren sind doch vollkommen normal. Woher wissen Sie. was sowas kosten darf, ohne den Arbeitsaufwand zu kennen?

  9. 9
    ich says:

    @Ö-Buff

    Wenn ich jetzt einfach mal den Duchschnitt, den ich kenne, annehme, und dann noch mit dem Daumen multipliziere, finde ich die Kosten eher etwas hoch – wobei ich (ja Sie haben Recht) den Fall nicht kenne…

  10. 10
    Kai says:

    warum muss der SV überhaupt bezahlt werden, wenn offenbar damit bewiesen wurde, dass ein schwerwiegenderer Verstoss eben NICHT vorlag?

    Wie kommt der Kommentator auf „notorisch“? Dem Text ist nichts dergleichen zu entnehmen.

  11. 11
    RA JM says:

    @ ich:

    Nein, Sie sind klar im Nachteil. Lesen reicht nicht, man muss auch verstehen: S. z.B. die ARB der D.A.S., diverse andere finden Sie hier.

    Vgl. § 2 lit. i) einerseits:

    i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
    aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

    und lit. j) andererseits:

    j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; – Ende der Durchsage –

    Sehen Sie den kleinen aber feinen Unterschied?

  12. 12
    Erstaunt says:

    @Kai: Wer noch keine Punkte hat stört sich normalerweise nicht an einem Punkt wenn man ja auch was falsch gemacht hat. Die Fahrerin hat das Vergehen ja wohl begangen, nur die Punkte sollten umschifft werden. Führerscheinentzug ist ja erst bei 18 Punkten fällig. In meinen persöhnlichen Augen ist jeder der daran kratzt „notorisch“. Aber ich hatte ja auch geschrieben ich vermute eine notorische Raserin.

  13. 13
    RA JM says:

    @ Erstaunt:
    Und das Wort „Raser“ ist hier ebenfalls äußerst unangebracht. Auch wenn das Urteil insoweit unvollständig ist, deuten 35.- Teuro auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 – 20 km/h innerorts hin – oder auf geschickte Verteidigung, der es gelungen ist, die Geldbuße zu drücken.

  14. 14
    Thomas says:

    Wahrscheinlich ging es der Mandantin auch eher um die Vermeidung des Fahrverbotes als um die Punkte.

  15. 15
    Roboter Roberto says:

    Vielleicht ist sie beruflich auf den Führerschein angewiesen, vielleicht besitzt sein mögliches Fehlen sogar existenzbedrohende Qualitäten? Wer weiß, wo die Prioritäten liegen.

  16. 16
    Ö-Buff says:

    @Kai Na, das wäre was, wenn (Gerichts-)SVe nur bei einem bestimmten Ergebnis bezahlt würden.

  17. 17
    Alphan says:

    @RA JM: Seit wann gibts Fahrverbot bei nur 16km-20km zu schnell? Vorallem wenn das ganze dann doch nur 35 Euro kosten soll?

    Sind Sie wirklich Anwalt?

  18. 18
    RA JM says:

    @ Alphan: Vielleicht achten Sie mal auf die Alternative.