Das mußte ja mal gesagt werden:
Mit Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und nach erneuter Akteneinsicht reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine umfassende Stellungnahme ein.
Die Bewertungen der anwaltlichen Einlassung durch Staatsanwaltschaft und zuständigen Richter überzeugen auch im Disziplinarverfahren, sodass ein weiterführendes Ermittlungsbedürfnis nicht vorliegt.
Quelle: Akte eines Disziplinarverfahrens, das nach dem Freispruch im Strafverfahren fortgeführt wurde.
Ein Lob von der Gegenseite … hört man als Strafverteidiger eher selten. Besten Dank auf diesem Wege an den „Ermittlungsführer„.
Lob? Es überzeugte doch nicht die anwaltliche Einlassung, sondern „die Bewertung der anwaltlichen Einlassung“ ;)
Seltenes Lob ist doch auch immer gern gehört. Sogar mehr noch als regelmäßiges ;)