Facebook-Gruppen, mit/in denen vor Kontrolleuren in öffentlichen Verkehrsmitteln gewarnt wird, sind keine kriminellen Vereinigungen und die Warnungen vor den Kontrollettis in Bussen und Bahnen sind nicht strafbar.
Zu diesem – zutreffenden – Ergebnis kommt Adolf Rebler in seinem Artikel „Unerwünschte Solidarität im Verkehr“, der am 12.08.2011 in der Legal Tribune Online erschienen ist.
Der Verfasser verkennt jedoch die Möglichkeit einer Beihilfe zu Taten des § 265a StGB, die die Schwarzfahrer begehen, sobald die Website grünes Licht gibt.
Der Beitrag von Rebler überzeugt mich nicht: Ob Kontrolleure eine öffentlich-rechtliche Legitimation haben, ist letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf eine Gefahr für die öff. Sicherheit an, die in jeder Straftat liegt. Die Erleichterung der Begehung einer Straftat bewirkt daher ebenfalls eine solche Gefahr. Im Übrigen sind kommunale Verkehrsbetriebe funktional Teil der öff. Verwaltung.
Ehrlich gesagt finde ich es schlimm, dass man über so etwas überhaupt diskutiert. Ob es strafbar ist, ist eine andere Frage, aber asozial ist so etwas.