Der Kommunikationsfluß zwischen den einzelnen Justizorganen untereinander ist bekannt für seine Staustufen. Was passieren kann, wenn Informationen, die die Ermittler erhalten haben, nicht an das Gericht weiter gegeben werden, habe ich gestern im law blog beschrieben.
Glücklicherweise befand sich der Staatsanwalt in einer Verfassung – ausgeschlafen und fröhlich -, die es ihm gestattete, seine Reflexe unter Kontrolle zu halten. Statt einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 StPO zu stellen, teilte er mit, daß der ausgebliebene Angeklagte „genügend entschuldigt“ war.