Die Staatsanwaltschaft dreht an der Daumenschraube:
Zum Ermittlungsstand wird auf den Zwischenbericht des Zollfahndungsamts Bezug genommen.
Der Beschuldigte ist nach dem derzeitigen Erkenntnistand dringend verdächtig, gegen [diverse] Strafbestimmungen verstoßen zu haben. Aus dem vorgenannten Zwischenbericht hat er die Gesamtsumme von 3.601.049,37 Euro erlangt. Dieser Betrag unterliegt gern. § 73 StGB dem Verfall.
Es ist davon auszugehen, dass der erlangte Geldbetrag nicht mehr individuell vorhanden ist, so dass der Beschuldigte in gleicher Höhe Wertersatz gem. § 73a StGB zu leisten hat.
Wenn die Vorstellung der Staatsanwaltschaft Wirklichkeit werden sollte, könnte es bei dem Beschuldigten zu einem Engpaß in der Liquiditätsplanung kommen.
Was ich damit sagen will: Es erscheint in jedem Gewerbe sinnvoll zu sein, sichere Rücklagen für den Notfall zu bilden. Man weiß nie, was die Zukunft bringt.
Aus diesem Grund habe ich natürlich immer so circa 3,6 Mios bei mir im Wandschrank liegen. Immer griffbereit, damit ich mich mit Kleinigkeiten nicht lange aufhalten muss.
Da er nicht gebacken, sondern geraucht wird:
Tobak ;)
Jo, kam sicherlich überraschend, dass das gewinnbringende Fehlverhalten irgendwann aufgedeckt wird… Ich versteh nicht ganz, wie dieses Beispiel die Notwendigkeit von sicheren Rücklagen verdeutlichen soll? Bei gesetzmäigem Handeln wäre diese Rücklage wohl sicher nicht nötig gewesen.
Sie meinen, aus den Rücklagen dann später den Verteidiger zu zahlen können? ;)
Ich hingegen habe die 3,6 Mio natürlich nicht im Schrank sondern im Köfferchen.
Kommt vorne der Zoll herein, gehe ich hinten raus mit meinem Köfferchen …
Oder so.
;)
Die Frage ist, ob Kriminelle überhaupt eine Liquiditätsplanung machen. Sollte ihr Mandanat betriebswirtschaftlichen Beratungsbedarf haben, stehe ich gern zur Verfügung. Gegen Vorauskasse natürlich. ;-)
Das wäre aber doch sehr schade, …
Troll, go home! crh