Wir haben es in Berlin mal wieder mit dem prallen Leben zu tun. Da wird ein Notar zum Justizsenator gemacht und ein paar Tage später ist er wieder Notar. Nicht weiter schlimm, kann man denken. Dann sucht man sich eben mal schnell einen neuen.
Über die genauen Hintergründe für dieses Rein-Raus-Spiel werden wir Justizsentatorenunterworfene nichts erfahren. Als Notar unterliegt der Exsenator der Schweigepflicht, seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Vorwürfe sind daher eingeschränkt. Was es da mit diesem beurkundeten Schrott auf sich hat, werden nur die Insider wissen.
Ein Detail aus einem anderen Hintergrund erscheint mir aber erwähnenswert. Der Herr Senator ist nicht zurückgetreten, wie die Medien derzeit berichten. Nein. Er hat den Regierenden Bürgermeister um seine Entlassung gebeten.
Haarspalterei? Nein.
Vor dem Hintergrund, daß es nur im Falle der Entlassung – nicht aber beim Rücktritt – ein Übergangsgeld für die nächsten sechs Monate gibt, scheint der Exsenator eine richtige Entscheidung getroffen zu haben. Im doppelten Sinne richtig.
Vielleicht sollten wir aber alle einmal gemeinsam überlegen, ob das, was legal ist, auch ethisch vertretbar erscheint.
Wenn es „legal“ ist, so könnte man argumentieren, dann hat der Gesetzgeber die Gewissensfrage bereits vorweggenommen. Denn wenns ethisch unvertretbar wäre, wäre das Gesetz bestimmt genau aus deisem Grunde anders formuliert.
Könnte man argumentieren.
Wenn man sich selber was einreden will.
Er scheint sich ja (wie aus dem rumgereichten Video erkennbar) für sehr angreifbar und in den Skandal verstrickt zu halten.
Insofern wäre seine weitere Tätigkeit als Justizsenator über kurz oder lang untragbar gewesen. Die Konsequenz daraus wäre seine Entlassung.
Da er freiwillig den Stuhl räumt sieht das mit dem „um Entlassung bitten“ auf den ersten Blick komisch aus.
Andererseits besteht sein Dienstverhältnis vermutlich auf Basis des Landeseamtengesetzes für Berlin, und das sieht für das Ende des Dienstverhätnisses nur Entlassung, Ruhestand oder Verlust der Beamtenrechte vor – letzteres wird z.B. von § 24 Beamtenstatusgesetz oder § 45 StGB geregelt und tritt bei rechtskräftigen Verurteilungen etc. ein. Soweit ist es ja noch nicht.
Wenn der Senator also (wie ich annehme) dem Beamtenrecht unterliegt, dann gilt die Regel: Beamte können nicht zurücktreten, nur entlassen werden.
@VolkerK:
Gegen Ihre Ausführungen spricht Art. 56 III 1 der Verfassung von Berlin. Oder nicht?
@Auke:
Ok, das ist der Unterschied zwischen Stadt und Stadtstaat, bleibt die Vermutung (durch Art. 56 II unterstützt), dass er gegen seinen Willen nur durch die Entlassung durch den Regierenden Bürgermeister „gegangen werden“ kann.
Wenn er freiwillig den Hut nimmt, bevor die Situation weiter eskaliert, sollte ihn das nicht schlechter stellen, als wenn er es ausgesessen hätte.