Kein Herrgott über die Kosten

Wes‘ Geistes Kind manch Folterknecht der Justiz ist, zeigt sich einmal mehr in dem Beschluß des Landgericht Koblenz vom 24.09.2010 (4 Qs 56/10), auf den Detlef Burhoff aufmerksam macht.

Ein Gericht hat darüber entschieden, wer welche Kosten zu tragen hat. Diese sogenannte Kosten-Grundentscheidung war rechtskräftig. Trotzdem wollte sich ein Bezirksrevisors darüber hinwegsetzen, weil ihm diese Entscheidung nicht gefiel. Er wollte im Kosten-Festsetzungsverfahren die Grundentscheidung korrigieren. Dem hat das Landgericht einen Riegel vorgeschoben:

Es ist nicht Inhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens, Grundentscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Das ist nur mit dem für die Anfechtungsentscheidung zulässigen Rechtsmittel möglich. Sieht das Gesetz eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vor oder wird das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt, darf die Grundentscheidung nicht im Festsetzungsverfahren abgeändert werden. Mit der Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung soll eine nochmalige Überprüfung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers gerade verhindert werden.

Die Arroganz des Kostenbeamten, da hat sie wieder ‚mal eins auf die Mütze bekommen.

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6 Antworten auf Kein Herrgott über die Kosten

  1. 1
    egal says:

    Das heißt im Umkehrschluss aber, dass der Kostenbeamte jeden Stuss umsetzen muss, den das Gericht so verzapft hat, egal ob gesetzlich zulässig oder nicht.

  2. 2
    RA Will says:

    Ja, genau das ist seine Aufgabe.

  3. 3
    Herr Lehmann says:

    Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts war nicht einfach falsch, sondern „rechtsfremd” bzw. „greifbar gesetzeswidrig”, da die StPO die Möglichkeit, die Kosten der Nebenklage der Staatskasse aufzuerlegen, überhaupt nicht vorsieht. Für einen solchen Fall wird vielfach vertreten, die Bindung an die Kostengrundentscheidung ausnahmsweise zu durchbrechen (OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, 521; LG Darmstadt, Kostenrechtsprechung, § 464b Nr. 31 StPO; LG Mainz, Rpfleger 1959, 311; LG Hannover, NdsRpfl. 1994, 167; LG Bonn, Rpfleger 1991, 359; AG Kappeln, JurBüro 1980, 1204; LG Aschaffenburg, JurBüro 1984, 1046; Mümmler, JurBüro 1981, 882; Mümmler, JurBüro 1985, 1046; Mümmler, JurBüro 1988, 1074; Meyer, JurBüro 1980, 1206; Meyer, JurBüro 1992, 220). Das muss man nicht für richtig halten, und die heute herrschende Meinung folgt dem auch nicht. Mit einer Art Kompetenzanmaßung durch den Rechtspfleger bzw. Bezirksrevisor hat das aber nichts zu tun.

  4. 4
    Geier says:

    „Die Arroganz des Kostenbeamten, da hat sie wieder ‘mal eins auf die Mütze bekommen.“

    Tatsächlich? Und was hindert den Beamten daran, beim nächsten Fall genau das gleiche zu machen?

  5. 5
    MaM says:

    Die Arroganz eines Kostenbeamten kann ich dem Beschluss nicht entnehmen. Wohl aber diesem Beitrag die Arroganz eines Strafverteidigers, der sich einen peinlichen Kleinkrieg mit der Justizkasse liefert.

  6. 6
    rechtsstaat says:

    Ich sehe hier nur die Willkür sonst nichts.
    Tatsache ist die können machen was Sie wollen
    Beispiel: Wenn VKH festgesetzt wird und am Schluss die Kosten verteilt werden ist es dem Rechtspfleger egal wie und was und wer.
    Nur warum bekommt der Bürger und Steuerzahler VKH bewilligt?
    Wenn er dann doch zahlt und nicht in Raten obwohl vorher ohne Ratenzahlung bewilligt und wenn man nachfragt oh eh usw.