Keine Aussage-Erpressung

Dieser wenig freundliche Textbaustein ist kein Versuch, die Aussage, wer denn nun der Übeltäter ist, mit der Androhung empfindlicher Übel zu erpressen:

Noch nicht. Nur heiße handwarme Luft, wenn man mit solchen Behördenschreiben umzugehen weiß.

 

Dieser Beitrag wurde unter Behörden veröffentlicht.

24 Antworten auf Keine Aussage-Erpressung

  1. 1
    Thomas says:

    Ich bitte (ernsthaft!) um Erhellung, wie geht man denn mit so einem Schreiben um?
    In den Mülleimer, schon klar :-)

    Aber was genau (und warum) ist haltlose Drohkulisse, wenn schon die entsprechenden Paragraphen angeführt werden die einen angeblich zur Aussage verpflichten?
    Wie kann ich als juristischer Laie entscheiden, wann so ein Schreiben für die runde Ablage ist und wann ich es ernst nehmen muss?

  2. 2
    Bürger says:

    Ach der alte „Trick“ nicht zu wissen wer den eigenen Wagen gefahren hat?

    Wir sollten endlich die Gesetze umstellen und den Halter belangen wie in vielen anderen Ländern auch. Sicher erinnern sich dann viel mehr Leute daran welches Familienmitglied den Strafzettel zu zahlen hat ;-)

    Die Auflage eines Fahrtenbuches wenn man tatsächlich nicht weiss wer den eigenen Wagen fährt ist doch auch vernünftig

  3. 3
    BürgerBürger says:

    Ja, BürgerBürger hat Recht.

    Zudem sollten wir noch bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat in einem Haus den Hausbesitzer belangen.

    Dann würde sich der Hausbesitzer sicher daran erinnern, wer alles darin wohnt !11!!elf

  4. 4
    Verwunderter says:

    In der brandenburgischen Provinz werden dann tatsächlich umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Erst kommt das Ordnungsamt und wird an der Haustür abgefertigt. Dann kommt die Polizei, plustert sich etwas auf und wird ebenfalls an der Haustür abgefertigt und der Polizeibeamte gefragt, ob er _dafür_ unbedingt ordnungswidrig parken muss. Am Ende wird das Verfahren dann eingestellt und der Steuerzahler bleibt auf den Kosten sitzen.

    Originellerweise gibt es in Brandenburg aber verstärkt Bußgeldbescheide für Kennzeichenanzeigen bei Falschparken. Die hebt dann das Amtsgericht auf Kosten der Landeskasse wieder auf.

  5. 5
    RA JM says:

    … und § 161 a Abs. I S. 1 StPO ist schlicht Unfug.

    @ Bürger: Sehr schön staatstragend argumentiert! Wie wäre es ergänzend mit einer bußgeldbewehrten Verpflichtung, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen selbst und unaufgefordert die örtliche Bußgeldstelle zu informieren?

  6. 6
    Andreas says:

    @ Bürger

    NULLUM CRIMEN, NULLA POENA SINE CULPA!!! (Art. 2 Abs. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip — stRspr, siehe nur BVerfGE 20, 323, 332; 58, 159, 162 f.)

    Eine Bestrafung im Sinne einer sogenannten „strict liability“, wie es sie durchaus in den USA gibt und wie sie im europäischen Ausland auch bei Verkehrsdelikten vorkommt, verstößt nach ganz h.M. gegen elementare Wertvorstellungen unseres Grundgesetzes.

    Aus diesem Grund ist nicht einmal eine Vollstreckung einer derartigen ausländischen Entscheidung hier in Deutschland möglich (§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG — der Einwand muss allerdings sowohl vor der ausländischen als auch der inländischen Behörde erhoben werden).

  7. 7
    Kampfschmuser says:

    Diese „handwarme Luft“ führt bei vielen Bürgern zum ängstlichen nervösen Zucken, welches sich nach 10s Schweißbaden in eine brabbelige aber wahrheitsgemäße Nennung des Fahrers mündet. Alleine schon der Gedanke, dass die Nachbarn von der SoKo mit 8 Mann besucht und über einen ausgefragt werden können, ist den Meisten schon genug.
    Ich empfinde es als billige Nötigung und habe auch kein schlechtes Gewissen solche staatlichen Subjekte gnadenlos und frech an der Nase durch die Arena zu führen.

    @Bürger
    Oh, ich sehe schon die Chefs der großen Autovermietungen und Flotten-GmbHs. Die werden allesamt nackt auf den Marktplatz getrieben und bekommen Stockhiebe. Das wird ja ein Fest.

  8. 8
    BlubberBubble says:

    Käme hier nicht eine Anzeige wegen Nötigung und ergänzend Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht?

  9. 9
    Andreas says:

    @ BlubberBlubber

    Im Ergebnis liegt keine Nötigung vor. Der Hinweis auf juristisch mögliche und jedenfalls nicht völlig fernliegende Ermittlungsmethoden ist nämlich nicht nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich. Die Ermittlungsmethoden selbst sind nicht verwerflich, da sie gesetzlich vorgesehen sind. Die Zweck-Mittel-Relation ist auch nicht verwerflich, da es grds. okay ist, dass die Behörde in Aussicht stellt, den Sachverhalt unter Ausschöpfung der erlaubten Ermittlungsmethoden von Amts wegen auszuermitteln, wenn keine hilfreiche Aussage/Einlassung erfolgt. Zur Ermittlung ist die Behörde (in pflichtgemäßer Ermessensausübung) sogar verpflichtet…

  10. 10
    Matthias says:

    Hat eigentlich schon mal jemand die „Zielvereinbarungen“ genannte Nötigung der Polzisten in Brandenburg, eine monatliche Mindestmenge an OWi-Anzeigen zu schreiben, vor Gericht gezerrt?

  11. 11
    fernetpunker says:

    @Andreas #6, meines Wissens steht der Nulla Poena-Satz ausdrücklich in Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz. Man muss nicht auf das Rechtsstaatsprinzip zurückgreifen.

  12. 12
    Bürger says:

    Wie gesagt im europäischen Ausland funktioniert das tadellos. Ist nur eine ungestopfte Gesetzeslücke. Wenn die SA dann mit den möglichen Konsequenzen droht ist das mindestens genauso legitim wie das Verhalten des Verteidigers der die Lücke nutzen will.

    Man darf ja eines nicht vergessen: So ein Strafzettel entsteht nicht durch Fahren nach der StZVo ;-). Das Vergehen hat nicht der SA begangen ;-)

    -Autovermietungen: Die wissen natürlich sehr genau wer wann mit welchem Auto unterwegs ist. Zwecks Abrechnung etc. Die reichen Strafzettel auch problemlos weiter.

    -Betrieblicher Fuhrpark: Tja auch da muss die Firma nachvollziehen können wer wann gefahren ist. Fahrtenbücher sind dort meist auch standard.

    Zudem: Der Trick wird vor allem von Leuten angewendet die sehr wohl wissen wer gefahren ist. Meist sie selbst. Das Gesetz bietet nur leider dieses Schlupfloch was viele andere Länder gar nicht erst bieten.

    -Vergleich mit Mietshäusern. Vielleicht überrascht es ja den einen oder anderen aber ein Vermieter muss auch in der Lage sein seine Mieter mit Namen zu benennen. Der unterschreibt meist sogar Meldezettel oder sonstiges.

  13. 13
    Andreas says:

    @ fernetpunker

    Nullum crimen, nulla poena, sine LEGE –
    Keine Strafe ohne GESETZ
    (Art. 103 Abs. 2 GG)

    Nullum crimen, nulla poena, sine CULPA –
    Keine Strafe ohne SCHULD
    (Art. 2 Abs. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

  14. 14
    Hans says:

    Bürger: Das der Vermieter irgendeinen Wisch für das Einwohnermeldeamt unterschreiben muß ist allerhöchstens noch in einzelnen extrem rückständigen Bundesländern der Fall. Ansonsten ist das praktisch flächendeckend abgeschafft worden. Und deswegen kennt der Vermieter zwar seine offiziellen Mieter, aber weiß nicht, wer alles gemeldet ist.

  15. 15
    Andreas says:

    Korrektur zu Nr. 6, Nr. 12:

    Es muss natürlich „Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip“ heißen.

  16. 16
    Malte S. says:

    @Bürger: Der Vermieter kennt in 99% der Fälle die Lebensgefährten der Mieter nicht. Und dennoch dürfen diese dort mitwohnen und mitnutzen. Gleiches gilt für Kinder, ggf. Gäste usw.
    Die Autovermietungen wissen nur, wer das Auto gemietet hat. Nicht aber, wer es gefahren ist. Ob das vertragsgemäß ist, kann dahinstehen. Wenn Sie eine Haftung des Halters fordern, wird dies immer auf die Autovermietung zurückfallen. Ich bin mir ganz sicher, dass hinreichend Kunden nicht oder nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
    Für sie scheint es normal zu sein, dass sich der Bürger zu entlasten hat, wenn ihm etwas vorgeworfen wird. Glücklicherweise leben wir aber in einem Staat, in dem der Vorwurf – zumindest dem (Grund)Gesetz nach – zu beweisen ist.

    btw:
    Auch wenn die StA vielfach nicht sonderlich kompetent beliebt ist, sollte man vielleicht davon absehen, sie mit dem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation abzukürzen.

  17. 17
    klabauter says:

    @Malte S.:
    Autovermietungen werden wohl zügig den Betrag von der Kreditkarte des Mieters abbuchen. Da häufig ein Blankobeleg bei Anmietung unterzeichnet wird, ist auch der Weg über Einwendungen bei der Bank gegen die Belastungsbuchung nicht möglich.
    Und falls der Mieter dann beim Autovermieter geltend macht, nicht er sei gefahren, dürfte ihm das nicht weiterhelfen, weil er sich dann wohl wegen Verstoßes gegen die entsprechende Mietvertragsklausel schadenersatzpflichtig gemacht hätte.

  18. 18
    Tourix says:

    Wenn ein Besucher eines Mieters etwas zerstört, dann haftet der Mieter geegnüber dem Vermieter.
    Der Mieter kann die Kosten natürlich wieder vom Besucher verlangen.
    Was im Mietrecht schon ewig ohne Probleme funktioniert, kann genauso auch bei Strafzettelchen funktionieren.

    Es ist schon interessant, mit welchen Beißreflexen „Bürger“ angegangen wurde, als er für eine Änderung bezüglich des deutschen liebsten Kindes vorschlug.

  19. 19
    Andreas says:

    @ Tourix

    Ich hoffe, dass sie kein Jurist sind. Ganz abgesehen davon, dass die verschuldensunabhängige Haftung auch im deutschen Zivilrecht die Ausnahme ist – und ihr kleines mietrechtliches Stammtisch-Beispiel somit auch einer juristischen Prüfung so nicht standhalten würde – deuten ihre Versuche, zivilrechtliche Zurechnungsmaßstäbe und Beweislastumkehrungen für das Strafrecht fruchtbar zu machen, auf eine rechtsstaatlich sehr bedenkliche Gesinnung hin.

  20. 20
    Tourix says:

    @ Andreas
    Sie haben recht, ich bin kein Jurist.
    Aber ihr Schwerpunkt kann unmöglich Zivilrecht, erst recht nicht Mietrecht sein.
    Sonst wüssten sie, dass mein Behauptung regelmäßig in Urteilen bestätigt und durch § 278 BGB begründet wird.

  21. 21
    klabauter says:

    @Andreas: Wenn schon Klugscheissen, dann aber richtig.
    Es geht ums Owi-Recht und nicht ums Strafrecht. Und im OWi-Recht gibt es z.B. betreffend den ruhenden Verkehr sehr wohl eine reine Halterhaftung, ist also kein dem OWi-Recht fremder Zurechnungsmaßstab, der erst über das Zivilrecht fruchtbar gemacht werden müsste.
    Im Übrigen hat sein „Stammtisch“-Beispiel (???)aus dem Mietrecht auch weder etwas mit verschuldensunabhängig noch mit Beweislastumkehr zu tun.

  22. 22
    Andreas says:

    @ Tourix

    Sie haben Recht, es gibt eine weitgehende und m.E. eigentlich systemwidrige Haftungszurechnung zu Lasten des Mieters über § 278 BGB. Gleichwohl gilt, dass eine Haftungszurechnung nur dann erfolgen kann, wenn die handelnde Person schuldhaft gehandelt hat. Der Mieter muss auch nur für die Personen einstehen, die die Sache mit seinem Wissen und Wollen benutzt haben, nicht für Gebrauchsanmaßungen Dritter (wie das bei einer reinen Halterhaftung der Fall wäre).

    Es geht hier aber um die Frage, ob der Vermieter auf einem Schaden, für den er nichts kann, sitzen bleiben soll (bzw. einen Fremden belangen muss). Die Frage, ob der Staat verschuldensunabhängig Leute bestrafen kann, unterscheidet sich da wertungsmäßig dann wohl doch ein wenig.

    @ klabauter

    Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze wie Unschuldsvermutung, Verschuldenserfordernis, etc. gelten sowohl für Straf- als auch OWi-Verfahren. Das GG differenziert insoweit nicht.

    Es gibt auch bei Parkverstößen keine Halterhaftung. Was Sie wahrscheinlich meinen ist § 25a StVG, wonach dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dogmatisch gesehen ist das aber ein großer Unterschied.

  23. 23
    Tourix says:

    @ Andreas
    Netter Versuch sich rauszureden.
    § 278 BGB systemwiedrig ? ;-)
    http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bgb278.htm
    Und auch das Bundesverfassungsgericht verwendet gern mal diesen netten Paragraphen:
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101014_1bvr036409.html

    Gebrauchsanmaßung Dritter dürften wohl kaum Besucher oder Handwerker sein, sondern eher Einbrecher.

    Insofern ist es tatsächlich mit einer Halterhaftung vergleichbar, da ein Halter mit einem Besitzer und nicht einem Eigentümer gleichzusetzen ist.

    Genauso ist es auch beim Straßenverkehrsrecht. Der Halter haftet für seine Ausführungsgehilfen (oder wie sonst man das nennen mag). § 7 StVG. Beim ruhenden Verkehr fast dasselbe § 25 a StVG.

  24. 24
    Andreas says:

    @ Tourix

    Nicht § 278 BGB selbst, sondern die konkrete Anwendung bei Mietverhältnissen ist m.E. rechtstechnisch verfehlt. Davon abgesehen halte ich es aber rechtspolitisch richtig, dass der Mieter für während der Mietzeit entstandenen Schäden an der Mietsache grds. gerade zu stehen hat, da sonst letztlich der Vermieter, der ganz bestimmt nichts dafür kann, damit zu halten stünde. Auch die zivilrechtliche Halterhaftung in § 7 StVG hat ihre Berechtigung.

    Sie sollten nicht Äpfel und Birnen – bzw. Strafrecht und Zivilrecht – in einen Topf werfen. Beim Zivilrecht geht es darum, wer billigerweise für einen entstandenen Schaden gerade zu stehen hat. Im Strafrecht (OWi-Recht) geht es darum, wer vom Staat bestraft werden darf.

    § 25a StVG ist im Übrigen von einer Halterhaftung für ein Bußgeld zu unterscheiden. Es geht lediglich um die Kostentragung für ein Verfahren. Eine vergleichbare Vorschrift wäre auch für Verstöße im fließenden Verkehr möglich. Dann müsste der Halter aber nur die Verfahrenskosten und nicht zusätzlich das Bußgeld tragen. An die Verfahrenskosten würden sich auch keine Nebenfolgen wie Punkte, Fahrverbot und Führerscheinentzug anschließen. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, bei mehrfachen Problemen mit einem Kfz lieber eine Fahrtenbuchauflage zu ermöglichen. M.E. die richtige Wahl, da ein Fahrtenbuch im Gegensatz zu einer Kostentragungspflicht zur Ermittlung des wahren Täters hilfreich sein kann.