Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber

Die wiederholte Bedrohung von Bankangestellten und Bankkunden mit einer Spielzeugpistole zum Zwecke der Erpressung von Bargeldbeträgen, stets unmaskiert und ohne über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen bei Vermeidung körperliche Konfrontationen, stellt keine konkrete Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung dar, sondern sind lediglich Gefahren für Vermögen oder Eigentum, die für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ebenso wenig ausreichen wie bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, siehe auch Mitteilung der Pressestelle Nr. 166/2011 vom 20.10.2011

 

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