Kino mit X

Es bleibt abzuwarten, was daraus wird. Ich kann mir gut vorstellen: Daraus wird niX. Es fehlt schlicht das Geld.

Danke an LiNa für den Hinweis.


Dieser Beitrag wurde unter Medien, Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Kino mit X

  1. 1
    egal says:

    kino.to fing auch mit nicht so viel geld an. Wenn die „Sponsoren“ wieder kommen, wirds vermutlich ob dieser Marktlücke viele Tausende Euros in kürzester Zeit sprudeln…

  2. 2

    Ich zitiere mal aus dem Focus:

    Die sächsische Generalstaatsanwaltschaft plant, demnächst auch gegen ehemalige Werbepartner von kino.to vorzugehen. Die Sprecherin der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), Christine Ehlers, sagte im Gespräch mit FOCUS: „Das wäre tatsächlich das erste Mal, dass Unternehmen, die auf einer illegalen Seite werben, auch strafrechtlich belangt werden.“

    Also, für unsere Kanzlei werde ich auf kinox.to keine Werbung plazieren. Das rechtliche Problem, das hinter dieser Ankündigung steht, möchte ich als Strafverteidiger gern diskutieren; als Beschuldigter hätte ich kein Interesse daran, diese Frage auf dem Instanzenweg beantwortet zu bekommen. ;-)

  3. 3
    Das Ich says:

    Sie waren auf dieser Seite…jetzt sind Sie KRIMINELL!!!!! Fragen Sie mal die GVU;-)

  4. 4
    RA JM says:

    Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. ;-)

  5. 5
    BV says:

    Der Text in dem Screenshot ist aber schon ein bisschen peinlich. Stammtischgeblubber at its best…

  6. 6
    RAGK says:

    Na, da bin ich mal gespannt auf das erste Verfahren gegen einen Werbetreibenden…..ich glaube wenn das soooo einfach wäre, hätte die GVU, die ja bekanntlich schon seit Jahren intensiv gegen die Betreiber von kino.to ermittelt hat, schon hunderte von Strafanzeigen gegen die Werbetreibenden gestellt. Ich habe noch nicht einmal von einem Verfahren gegen Werbetreibende als Störer im Sinne des § 97 UrhG gehört, obwohl das meiner Meinung nach ein zumindest denkbarer Ansatz ist. Im übrigen fehlt mir noch die Norm, die betroffen sein soll…Beihilfe zu § 106 UrhG ? Da wird sich wahrscheinlich jeder werbetreibende inklusive Google mit dem fehlenden Vorsatz verteidigen können…..

  7. 7

    @RAGK

    Schauen Sie mal hier (als Zivilrechtler sind Sie entschuldigt): § 129 StGB in Form der Unterstützung ist so weit weg nicht, wird aber gern auch mal von Strafrechtlern übersehen. Die GenStA in Dresden hat diese Zauberformel in jeden Haftbefehlsantrag geschrieben …

  8. 8
    Kommentator says:

    Streisand-Effekt vom Feinsten: Ich vermute, dass inzwischen so ziemlich alle 2nd Level-Domains mit kino plus einen oder zwei Buchstaben unter der TLD .to registriert sind und irgendwann genutzt werden – stille Reserve mit immenser Markenkraft, nahezu beliebig ausbaubar.

    (Was man merken kann: 1. Mich interessieren diese Portale nicht die Bohne, vor dem Screenshot hier habe ich noch nichts davon gesehen. 2. Ich bin kein Jurist, sondern beschäftige mich beruflich nebenbei mit Domains.)