Die Abbildung kranker Körper ist untersagt, ebenso wie die Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in berufsspezifischer Kleidung.
(Etwas ungenau) zitiert nach „Kritische Angebote in Partnerprogrammen“ aus der Reihe: „Recht tür Merchants und Affiliates“ von RA Dr. Martin Bahr und Thomas Schroeter, die damit den Ermittlungsbehörden die Inhalte der § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5 HWG nahegebracht haben.
Grins… Dieser Absatz ist der Grund dafür, dass für eine bestimmte Zahnpasta nicht der Zahnarzt Werbung macht sondern die „Zahnarztfrau“. ;-)
„Die Abbildung kranker Körper ist untersagt“ ??? Die Zeitungen sind voll davon! ;-)