Liebig 14 bleibt nicht

Gentrifizierung in der Liebigstraße:

Nachdem der Antrag des Vereins Liebig 14 e.V. auf eine Aussetzung der Räumung heute [am 1.2.2011 – crh] Morgen vom Amtsgericht abgelehnt wurde, hat der Verein eine Beschwerde beim Landgericht eingereicht. Die zuständige Richterin hat daraufhin festgestellt, dass sich der Gerichtsvollzieher davon vergewissern muss, dass der Verein Liebig 14 e.V. tatsächlicher Nutzer des Hauses ist.

Quelle: Pressemitteilung des Liebig 14 e.V. vom 1.2.2011

Hat nicht funktioniert, der Rechtsweg:

Trotz Anweisung durch das Landgericht am Dienstagabend, kam der Gerichtsvollzieher der Aufforderung im erklärten Einverständnis mit den Bewohner_innen das Haus zu besichtigen, um sich von der Rechtsunwirksamkeit der ausgestellten Räumungstitel zu überzeugen, nicht nach.

Quelle: Pressemitteilung des Liebig 14 e.V. vom 3.2.2011

Da darf man sich nicht wundern, wenn die Leute das Recht selbst in die Hand nehmen.

(Video-Clip gefunden beim Pantoffelpunk)

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

8 Antworten auf Liebig 14 bleibt nicht

  1. 1
    Auke says:

    Man sollte keinenfalls gutheißen, wenn die Leute „das Recht“ selbst in die Hand nehmen.

    Denn die Bewohner haben anscheinend kein Recht.
    Insoweit die Adressaten des Räumungstitels das Haus bewohnen, wird der Gerichtsvollzieher mit Amtshilfe der Polizei das Haus zu räumen haben. Sollten sich weitere unbekannte und wechselnde Bewohner in dem Haus aufhalten, wird die Polizei nach § 17 ASOG das Haus zu räumen haben, soweit nicht auf den Klageweg verwiesen werden kann.

    Auch wenn es aus linksalternativer Weltanschauung unerträglich sein mag, so haben die Hauseigentümer doch das Recht zu entscheiden, ob sie ihre Rechte ausüben möchten.

    Außerdem würde ich mich keinenfalls auf eine parteiische Erklärung verlassen, denn der Gerichtsvollzieher hat kein erkennbares Interesse parteiisch zu handeln.

  2. 2
    Hans says:

    Auke: Mit dem Lesen ist es nicht ganz so weit her, ja? Wenn das Gericht bindend eine bestimmte vorherige Prüfung angeordnet hat, kann man eben nicht einfach so weitermachen. Deine Ausführungen sind also Blödsinn.

  3. 3
    klabauter says:

    Und was sollte die Rechtsgrundlage für eine Anweisung des LG an den Gerichtsvollzieher sein, sich von der „Wirksamkeit des Räumungstitels“ zu überzeugen? Durch eine Besichtigung zusammen mit den „BewohnerInnen“ ? Vielleicht sollte man nicht alles für bare Münze nehmen, was auf der verlinkten Seite steht.

  4. 4
    Tourix says:

    In den Zeitungsberichten steht nichts von der angeblichen Anweisung vom Landgericht.
    Selbst die linke TAZ schreibt nichts davon.

  5. 5
    dstg says:

    Ist doch schön, wenn man aus der hässlichen Bruchbude mal was Vernünftiges macht.

  6. 6
    Autofahrer says:

    Das beliebte Spiel bei Zwangsräumung noch schnell unterzuvermieten sollten bekannt sein.
    Die Datumsangabe in den Verträgen sind natürlich entsprechend zu gestalten.

    siehe z.B.: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/z1/zwangsraemuung2.htm

  7. 7
    Auke says:

    @Hans:
    Gerne fasse meinen Beitrag nochmal für einfach strukturierte Mitmenschen zusammen: Abhängig davon, wer sich im Haus befindet, ist nur die Rechtsgrundlage, aufgrund derer geräumt wird. Geräumt werden kann in jedem Fall. Also kann der Gerichtsvollzieher sich auch direkt bei der Räumung überzeugen, wer das Haus bewohnt.

    Außerdem schrieb ich zu der vermeintlich zitierten Gerichtsentscheidung, die ich nicht gelesen haben soll, folgendes:
    > Außerdem würde ich mich keinenfalls auf eine
    > parteiische Erklärung verlassen, denn der
    > Gerichtsvollzieher hat kein erkennbares Interesse
    > parteiisch zu handeln.

  8. 8
    Ref.iur. says:

    Hmm, ich glaube es gibt ein Missverständnis hinsichtlich des LG-Beschlusses. Ich verstehe das Verfahren so, dass das LG Berlin die sofortige Beschwerde abgewiesen hat und (lediglich) in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen hat, dass jegliche Überprüfung der Besitzverhältnisse gemäß dem Vollstreckungsrecht dem GV obliegt. Eine tenorierte Anweisung ist vom LG nicht ausgesprochen worden. So jedenfalls auch die Stellungnahme des RA der Betroffenen auf eine Frage der TAZ zur Entscheidung des LGs:

    „Genau, das Landgericht hat festgestellt, dass es die Besitzverhältnisse nicht überprüfen könne. Das müsse der Gerichtsvollzieher vor Ort machen.“

    Damit hat das LG aber nur gesagt, dass es selbst nicht zuständig ist und es auch keiner Zuständigkeit bedarf. Es ist vielmehr Aufgabe des GV zu prüfen, ob die tatsächlichen Besitzer auch die im Titel genannten Personen sind bzw. ob die Personen, die sich sonst dort aufhalten, überhaupt Besitz haben.