Mal eben ein Anderkonto

Rechtsanwälte sind verpflichtet, fremdes Geld von eigenem Geld getrennt aufzubewahren. Deswegen braucht ein Anwalt ein eigenes Konto und ein so genanntes „Anderkonto„.

Wir haben unsere Bank gebeten, für uns ein solches Fremdgeldkonto einzurichten. Gestern traf das erwartete Formular ein:

Ich werde mir dann wohl mal eine Woche auf eine einsame Berghütte zurückziehen, um den Klausel-Vordruck in Ruhe studieren zu können, damit ich keine Fehler mache, wenn ich das Vertragswerk unterschreibe.

 

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

17 Antworten auf Mal eben ein Anderkonto

  1. 1
    Thorsten says:

    Braucht er das wirklich? Oder braucht er es nur dann, wenn er das fremde Geld nicht unmittelbar weiterleiten kann? Für solche Fälle kann ein Anwalt auch kurzfristig ein Anderkonto einrichten. Dafür erhält er m. W. sogar die Kosten ersetzt sowie Extra-Gebühren.

    Solange ein solcher Fall nicht vorliegt, würde ich mich auch gar nicht erst durch den Formularwust kämpfen.

  2. 2
    Joerg says:

    @ Thorsten: Zu dem Thema: http://goo.gl/5sc9s

    Super einfach geht das mit den Anderkonten bei der DKB, wer also noch ein Geschäftskonto braucht und es nicht stört, dass die DKB eine Tochter der Bayerischen Landesbank ist, der kann mal folgenden Link ansehen: [Link gelöscht. crh]

  3. 3
    ExRA says:

    Seit 15 Jahren Rechtsanwalt und erst jetzt ein Anderkonto? Oh Mann…Strafrechtler halt!

      Woher wissen Sie das „erst jetzt“? crh
  4. 4
    Tourix says:

    Das ist von Bank zu Bank vollkommen unterschiedlich.

  5. 5
    Immanuel Spiess says:

    Wobei man sagen muss das der umfang an totem Baum den ich bei meinen Kontoeröffnung der Commerzbank zu unterschreiben hatte dem hier gezeigten Beispiel in nichts nachsteht.

  6. 6

    Lieber Kollege,

    ich kann @Joerg nur beipflichten. Die DKB ist einfach unschlagbar in diesem Bereich.

    Listige Grüße
    TK

  7. 7
    doppelfish says:

    Ach, einfach das Schreiben mit verschlossenen Augen in den Tresor des Serverraums legen, ihn abschliessen, die Augenbinde anlegen und sich unter den Schreibtisch setzen. Dann ergibt sich das alles schon.

  8. 8
    Jan says:

    DKB ist schon sehr gut, was Anderkonten angeht, man kann auch für jeden Mandanten seperate Konten schnell und unkompliziert einrichten.
    Wobeim braucht man als Strafrechtler wg des Barbestandes wirklich ein Konto, oder reicht da nicht der gute alte Sparstumpf? *fg*

    Beste Grüße,
    Jan

  9. 9
    fernetpunker says:

    Das AGB-Recht sollte vor Überraschungen im Kleingedruckten genügend schützen.

  10. 10

    Ich will ja nicht besserwissen. Aber ein Fremdgeldkonto ist einfach nur ein Girokonto, auf dem man Mandantengeld getrennt vom laufenden Geschäft lagert. Ein Anderkonto dagegen braucht man als Anwalt eigentlich nie. Es zeichnet sich dadurch aus, dass man das Geld darauf im Namen eines anderen hält, und zwar ausdrücklich. Es ist ein Treuhandkonto. Das Anderkonto ist ein relativ teures Produkt, das vor allem für Notare erforderlich sein kann – ein Konto für jeden Fall.

    Das abgebildete Formular ist von der Commerzbank und leider ein typischer Vertreter seiner Art. Schuld sind die Kollegen, die jahrelang so lange gegen die Banken geklagt haben, dass die – wie auch wir beim Arbeitsvertrag – langsam im den Typus „Telefonbuchvertrag“ gedrängt werden.

  11. 11
    Alan Shore says:

    Ist mir zu kompliziert. Den Aufwand bezahlt ja de facto auch kein Mensch. Mandantengelder leite ich sofort immer an den Mandanten weiter. Dann bedarf es gemäß § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO keines Anderkontos.

      Problem bei uns: Der Mandant ist verstorben, ein Erbschein liegt (noch) nicht vor. Dann funktioniert Ihr (unser bisheriges) System so nicht mehr. crh
  12. 12

    Lieber Carsten,

    das sollst Du doch auch nicht lesen! Nur unterschreiben… :-D

  13. 13
    Jo Breu says:

    @Christoph: Irgendwas muss den Anwalt doch vom Mandanten unterscheiden. Zumindest die Kompetenz des Lesens. @CRH: Kollege Reuter hat Recht. Wenn dich niemand verpflichtet, es mündelsicher und insolvenzfest gut verzinslich aufzubewahren, ist das andere Konto als so genanntes Anderkonto tauglich.

  14. 14
    elwoody says:

    Problem bei uns: Der Mandant ist verstorben, ein Erbschein liegt (noch) nicht vor. Dann funktioniert Ihr (unser bisheriges) System so nicht mehr. crh

    —-

    Dann hinterlegt man für die unbekannten Erben.

  15. 15

    Mich würde eher stören, daß die DKB die ehemalige Staatsbank der DDR ist….

  16. 16
    A.H. says:

    @11:

    Der Aufwand wird durch Hebegebühren kompensiert. ;-)

  17. 17
    Alan Shore says:

    Damit DIESER Aufwand durch die Hebegebühr kompensiert wird, muß es sich schon um sehr hohe Beträge handeln Selbst bei einem Betrag von 100.000,- Euro – was glücklicherweise selten genug vorkommt – erhält der Anwalt für die Verwaltung und Weiterleitung nur eine Hebegebühr von 312,50 Euro. Bei 10.000,- Euro (kommt schon häufiger vor) sind es nur lumpige 62,50 Euro. Dafür richte ich doch nicht extra ein Anderkonto ein. Zugegeben: der Fall, daß der Mandant zwischen Zahlungseingang und Weiterleitung stirbt, ist mir noch nicht untergekommen. Allerdings lasse ich mir immer die Kontonummer des Mandanten geben, bevor er Gelegenheit hat, dahinzuscheiden. Was spricht dagegen, den Betrag auf das Konto eines frisch Verstorbenen zu überweisen? Müssen sich eben die Erben um die Auszahlung prügeln.