Mit links und 40 Fieber

Mein Schlußvortrag heute Mittag war gekennzeichnet von der nachlassenden Wirkung des Aspirins. Aber scheinbar war ich der einzige, der das wieder steigende Fieber gemerkt hat.

Jedenfalls kam eine Verwarnung und 40 Stunden Freizeitarbeit am Ende heraus. Für einen mittäterschaftlich begangenen Raub ein mildes, aber wie ich finde, gerechtes Ergebnis.

Unter Hinweis auf die Ansteckungsgefahr mußte ich verhindern, daß mir die jugendliche Mandantin erleichtert um den Hals gefallen ist.

… ich tröste mich nun mit einem Krätertee im heimatlichen Bette.

 

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Verteidigung veröffentlicht.

9 Antworten auf Mit links und 40 Fieber

  1. 1
    Tourix says:

    Sie trinken Tee ???

    Die Welt geht unter.

      Genau das habe ich vor ein paar Minuten auch gesagt und um Caffé gebeten. Genützt hat es nichts. :-(
  2. 2
    Ralf Mydlak says:

    Wer weiß, wozu das Fieber gut war: Das steigende Fieber führte wahrscheinlich zu einem heißblütigem Plädoyer und damit direkt zu dem erfreulichen Prozessergebnis. ;-))

    Im Ernst: Gute Besserung und viel Vergnügen mit dem Kräutertee!

  3. 3
    Andreas says:

    Herzlichen Glückwunsch. Gerade im Jugendstrafrecht erfordert eine gekonnte Verteidigung ja sehr gutes Fingerspitzengefühl. Gutes Ergebnis: Verwarnung und 40 Sozialstunden… im Erwachsenenrecht wäre eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr fällig gewesen (§ 249 Abs. 1 StGB). Ich hoffe, die recht sanfte Bestrafung bewirkt trotzdem etwas. Manchmal ist es ja echt angemessen etwas sanfter mit den Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden umzugehen.

    Andererseits wöllte ich kein Jugendrichter sein — insbesondere bei jugendlichen Intensivtätern muss man sich bei den teilweise geringen Strafen und hoffnungslosen Versuchen der erzieherischen Einwirkung als Richter ja völlig verhöhnt vorkommen.

  4. 4
    RA JM says:

    Jaja, der Kräter Tee, der aus bzw. vom Asteroiden Krat. ;-)

    Gute Besserung!

  5. 5
    egal says:

    So schlimm kann die Tat ja nicht gewesen sein, wenns nur Freizeitarbeit und ein „Du, Du!“ gibt.

    Das wäre im „Erwachsenenstrafrecht“ wohl dann auch im Geldstrafenbereich dank Strafrahmenverschiebung gelandet.

    Vielleicht wärs auch einfach gegen Auflagen eingestellt worden?

      Wenn man keine Ahnung hat … *kopfschüttel* crh

    Berliner Jugendrichter haben schließlich immer weniger zu tun…

  6. 6
    Andreas says:

    @ egal

    Also einen Raub wird man im Erwachsenenstrafrecht wohl nicht einstellen können. Das ist m.E. schon im Jugendstrafrecht grenzwertig, wobei es allerdings in der Tat StAen gibt, die so etwas im Jugendstrafrecht einstellen. Auch eine Geldstrafe dürfte nur in ganz atypischen Fällen im Erwachsenenrecht gehen, da selbst in einem minder schweren Fall noch sechs Monate das Minimum sind (§ 249 Abs. 2 StGB).

    @crh

    Wie ist die Berliner Praxis bei Verwarnungen. Wurde die Verwarnung schon ausgesprochen, wird dafür nach Rechtskraft noch ein neuer Termin anberaumt oder erfolgt die Verwarnung noch schriftlich?

  7. 7
    fernetpunker says:

    Raub ist nach §§ 249, 12 StGB ein Verbrechen. Verbrechen können nach §§ 153 ff. StPO nicht eingestellt werden. Ich hoffe mal, dass die Bemerkung vom User „egal“ ironisch gemeint war, als Hinweis auf sein Unverständnis über die Geringfügigkeit des Schuldspruchs.

  8. 8
    fernetpunker says:

    P.S. Für Letzteres hegte ich Verständnis.

  9. 9
    Alexandra Braun says:

    Weiterhin gute Besserung!