Nebenklage im Betrugsverfahren

Der Prozeßbevollmächtige hatte Schaum vor dem Mund, als er die Strafanzeige schrieb. Über drei Seiten teilte er der Polizei mit blumigen Worten mit, daß der Beschuldigte ein Betrüger sei.

Irgendwann muß der Anwalt auch schon einmal etwas von einer Nebenklage gehört haben; vielleicht in der Kantine vom Landgericht im Tegeler Weg. Oder in einer Nachtbar. Den Schluß seiner Strafanzeige garnierte er jedenfalls noch mit folgendem Antrag:

Ein Blick ins Gesetz oder wenigstens in das Laienlexikon – statt ins Glas – hätte ihm gezeigt, daß so ein Antrag genauso ein Blödsinn ist wie seine ganze Strafanzeige auch.

Warum können Zivilrechtler eigentlich nicht die Finger vom Strafrecht lassen? Strafverteidiger stochern doch auch nicht im zivilrechtlichen Nebel herum.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht.

8 Antworten auf Nebenklage im Betrugsverfahren

  1. 1
    Manfred S. says:

    Hat er denn wenigstens Adhäsionsantrag gestellt?
    (Anwesenheitsrecht nach § 406f StPO)

  2. 2
    Manfred S. says:

    Hierzu auch: http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag_tiergarten/adhaesionsverfahren/skript_lf_1_11_10.pdf
    „Weiter hat der Adhäsionskläger Frage- und Beanstandungsrechte nach §§ 240, 238 Abs. 2 StPO, ihm steht außerdem ein Erklärungsrecht nach jeder Beweiserhebung entsprechend § 257 StPO zu. Er kann zudem Beweisanträge stellen (BGH NJW 1956, 1767), für ihre Ablehnung gilt § 244 Abs. 3 und 4 StPO.“

  3. 3

    Nein, die Adhäsionsklage ist hier unzulässig, weil der Gegner bereits Zivilklage erhoben hatte (der „Prozeßbevollmächtigte“), § 403 StPO.

  4. 4
    W says:

    Strafverteidiger stochern doch auch nicht im zivilrechtlichen Nebel herum.

    ..halte ich nach meiner Erfahrung für ein Gerücht.

    Aber um auch mal mitzustochern: § 395 Abs. 3 („insbesondere“)? Habe zwar gerade keinen Kommentar zur Hand, aber wenn in den drei Seiten davor „besondere Gründe“ aufgezählt sind, ist der Antrag doch nicht von vornherein Blödsinn, oder doch? Auch wenn diesem mein – nicht sonderlich ausgeprägtes – Gespür für die Moabiter geflogenheiten nicht gerade große Erfolgsaussichten einräumen.

  5. 5
    doppelfish says:

    Einfache Merkregel: „Anwalt, bleib bei Deinem Nebel“. :)

  6. 6
    Georg says:

    Passende Merkelregel, sollte sich das Makelmerkel auch mal zu Gemüte führen und besser wieder im Physiklabor verschwinden, sofern da noch benötigt.

  7. 7
    klabauter says:

    Noch schöner (auch aus zivilrechtlicher Sicht) ist ja, dass der GESCHÄFTSFÜHRER persönlich und nicht die durch die Straftat verletzte KG zugelassen werden sollte.
    Das liegt daran, dass auch Zivilrechtler gerne mal übersehen, welche Person welche Ansprüche geltend macht und wer nur Vertreter ist (und deshalb /bzw. trotzdem als gesetzlicher Verteter der prozessunfähigen Partei nicht Zeuge sein kann…)

  8. 8
    sich-wundert says:

    nachfrage zu kommentar 4: is da nicht was dran (ohne jetzt in die bibliothek fahren zu müssen).
    im ernst, ich hab hier grade ne sache, in der ein geschäftsmann (freiberufler, 2mann-firma) von einem juristischen gegenüber derart fies betrogen wurde. und ja, da wäre anwesenheit als nebenkläger doch recht nett…
    aber dafür nun wieder nen anwalt… der andere legt es ja jetzt schon drauf an, die kosten ins uferlose zu treiben und so den mann davon abzuhalten, auf dem rechtsweg weiter zu kommen…
    lohnt es sich, mal in die bibliothek zu fahren, oder kann ich mir das gleich abschminken…
    danke :-)
    (ohne schaum vor’m mund aber mit ein wenig idealismus und hoffnung auf gerechtigkeit, die sich dem erstickungstod unter schichten von bitterkeit und zynismus noch entzogen haben ;) )