Einen Klassiker aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht zitiert Tipgeber und Richter Carsten Krumm im Beckblog.
Es gibt sie immer noch reichlich, diese Urteile, die handwerklich schlecht gemacht sind, weil sich der Richter mit dem, was sein täglich Brot ist, nicht wirklich ernsthaft auseinander setzt.
Wenn der Tenor eines „Bußgeld-Urteils“ lautet, daß der Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt“ wird, reicht das selbstredend nicht. Denn zu einem vollständigen Tenor gehört eben auch die vollständige „rechtliche Bezeichnung der der Tat“ (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO), und nicht ein paar flapsige Formulierungen.
Eben das hatte eine Betroffene in der von Carsten Krumm zitierten Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 Ss Bs 17/11) reklamiert. Der Strafverteidiger, der sich nicht nur gelegentlich mit Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beschäftigt, steht dann mit seinem Ball auf dem Elfmeterpunkt – vor einem leeren Tor.
Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG Jena erscheint ganz besonders die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu der Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Der Staatsanwalt hat nämlich beantragt,
die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Das Gegenteil ist der Fall, jedenfalls für den, der sich auskennt: Ganz offensichtlich begründet ist sie!
Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein.
[…]
Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht G zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Flapsige Formulierungen sind in einem Weblog erlaubt, aber nicht in einem Urteil. Das sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft wissen. Eigentlich.
Sie haben schon recht, da haben gleich mehrere Leute gepennt – nicht zuletzt die Verteidigerin, die den Fehler offenbar ebenfalls nicht bemerkt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, es also, um im Bild zu bleiben, gewissermaßen dem Wind überlassen hatte, den Ball vom Elfmeterpunkt ins leere Tor zu pusten.
Der Entscheidung des OLG Jena ist zu entnehmen, daß sowohl die Sach- als auch die Verfahrensrüge erhoben wurde:
Das OLG hat sich dann wohl gar nicht mehr die Mühe gemacht, nach der Verfahrensrüge zu schauen. crh
@crh: Richtig – das OLG hat den Mangel der Urteilsformel auf die allgemeine Sachrüge hin kassiert, und der Rechtsbeschwerdeentscheidung lässt sich nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, dass die Verteidigerin außer der routinemäßigen Erhebung der allgemeinen Sachrüge dazu irgendetwas beigetragen hätte.
Ein gutes Pferd springt nicht höher, als es muß. Bei so einem Fehler würde ich mich auch nicht mehr lange an einer Verfahrensrüge aufhalten.
Und zum dritten Mal: Wenn Sie einen solchen Fehler bemerkt hätten, hätten Sie garantiert nicht nur die pauschal allgemeine Sachrüge erhoben, sondern – um zu verhindern, dass das OLG das ebenfalls versehentlich übersieht – auch noch mit einem Sterbenswörtchen auf den Fehler aufmerksam gemacht. Hat die Verteidigerin aber offensichtlich nicht gemacht.
Ist die Verteidigerin eigentlich Ihre Exfrau, mit der Sie sich über die gemeinsam angeschafften Schlafzimmermöbel streiten? Warum hacken Sie ständig auf das armes Mädel ein? Oder haben Sie ein grundsätzliches Problem mit Frauen?
Groschen -> Parkuhr -> Frisör
crh
Wo bloggt denn die Generalstaatsanwaltschaft? Einen ersten Beitrag hätten wir dann ja bereits.
[…] die in der Regel keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweisen. Kollege Hoenig zitiert hier eine solche Antragsschrift. Allerdings würde ich die erbärmliche Qualität weniger auf […]