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Jahresarchive: 2011
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.
Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Quelle und weitere Informationen dazu: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
Hier ist das dieser Pressemitteilung zugrunde liegende Urteil des BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011 veröffentlicht.
Blog-Statistik
Ein Blick unter die Motorhaube:
Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von nur 15 Minuten pro Artikel sind das 750 Stunden, die ich mit Schreiben von Blogbeiträgen verbracht habe. Als wenn ich nichts Besseres zu tun hätte. 8-)
Beifall für und Freude über einen Mord?
Frage:Frau Bundeskanzlerin, dieser Erfolg, den Sie beschreiben, war offenkundig eine gezielte Tötung; vieles spricht dafür. Sollten auch deutsche Sicherheitskräfte in der Lage sein, auf diese Weise gegen Terrorhäupter vorzugehen?
BK´in Merkel:
Ich bin heute erst einmal hier, um zu sagen: Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, bin Laden zu töten.
Quelle: Pressestatement von Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Tötung von Osama bin Laden
Ich bin ziemlich sicher, daß das, was Frau Merkel vor dieser Antwort zu sich genommen hat, zumindest rezeptpflichtig war.
Es kann doch nicht sein, daß die Spitze unserer Exekutive, die für das Volk spricht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), bei auch nur durchschnittlich klarem Verstand einer vermutlich gezielten Tötung Beifall klatscht, für die unser Gesetzgeber durchaus heftige Reaktionen zur Verfügung stellt.
Rechtsanwalt Udo Vetter formuliert zutreffend, nur sachlicher:
Wenn Frau Merkel also unverhohlene Freude über die gezielte Tötung eines Menschen äußert, relativiert sie ohne Not verfassungsrechtliche Eckpositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Heute tut sie das für Terroristen und Massenmörder. Morgen macht sie es vielleicht für Serienkiller, übermorgen für Sexualstraftäter. Andere tun es dann irgendwann auch für weit harmlosere Zeitgenossen. Eine passende Schublade lässt sich auch für dich und mich finden, wenn die Dämme mal gebrochen sind.
Ich fasse es nicht, von was für einem Pack welchen Menschen wir regiert werden uns regieren lassen müssen.
Die Ansprache
President Obama on Death of Osama bin Laden.
Ich rechne nicht damit, daß damit ein Schlußpunkt gesetzt wurde. Im Gegenteil …
Abscheuliche Feuerteufel
Der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter beschreibt in seinem law blog die – für seinen Mandanten – glückliche Fügung in einer Verkehrsstrafsache.
Der Staatsanwalt macht Urlaub, deswegen unterbleibt die Standard-Reaktion auf eine Autofahrt, die möglicherweise nach dem „Genuß alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel“ stattgefunden hat. Vetters Mandant behält seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis, zumindest bis zum Urlaubsende des Staatsanwalts.
Stillstand der Rechtspflege, diesmal zugunsten des Beschuldigten.
Als wenig erfreulich empfinde ich allerdings die Kommentare der Leser des law blogs dazu. Offenbar trägt die permanente Medienhetze des Boulevard Früchte: Sobald das Volk meint, es gibt einen Regelverstoß, hat eine gnadenlose Reaktion zu erfolgen, beispielsweise den Entzug der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit oder Knast. Und damit bei der Umsetzung solcher standrechtlichen Lösungen niemand stört, wird vorgeschlagen:
Ich wünsche mir ja, dass so ein zugekokster Alki mal einen Strafverteidiger erwischt und ihn volle Hacke umnietet. Nein, keinen bestimmten Strafverteidiger, wirklich nicht. Einfach irgendeinen, völlig beliebig. Die sind ja alle gleich und versuchen derartige Straftaten (!) ins Lächerliche/Harmlose zu ziehen.
Da hilft nur Auge um Auge, Zahn um Zahn.
In diesem Sinne… liebe Kokser, zielt auf Anwälte, wenn ihr wieder einmal besinnungslos auf der Straße herumheizt.
Ich nehme es den einzelnen Kommentatoren – sowohl bei Vetter als auch hier und in den anderen Strafrechtsblogs – nicht krumm, wenn solche, sagen wir mal: schlichte Lösungen gefordert werden. Das sind jedoch die notwendigen Folgen der Veröffentlichungen dieser brutalen Reporter-Chaoten in Blättern wie BZ und Express.
Kai Diekmann und seinesgleichen sind gewiss nicht Deutschlands verlogenste Dummköpfe, die sich anders als durch superlative Ramba-Zamba-Metapher nicht artikulieren könnten. Ich halte sie für geistige Brandstifter, brandgefährlich und schwerstkriminell.
Sie sorgen für eine Stimmung im Land, die nicht gut ist, gar nicht gut. Wir, die wir – anders als die erwähnten Kommentatoren – imstande sind, uns mehr als schlichte Hau-Drauf-Und-Kopf-Ab-Lösungen vorzustellen, sollten diese Entwicklung sehr, sehr aufmerksam beobachten.
Wieder da!
In der Winterpause wurde die Front restauriert. Ab November arbeiten wir uns nach hinten durch.
t_al hat die Wanne in der Nähe der Spinnerbrücke erwischt, ihrem ersten Ausflug in diesem Jahr. Besten Dank an ihn für das freundliche Photo!
Kommentare deaktiviert für Wieder da!
Liebe Landfriedensbrecher
Anäßlich der heutigen Revolutionären 1. Mai Demo solltet Ihr vielleicht schon einmal die Namen der Richter auswendig lernen, die Euch beim Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl vorlesen werden.
Quelle: Geschäftsverteilungsplan 2011, Seite 110.
Nebenbei:
Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. 8-)
Veranstaltungshinweis
Falls jemand Morgen noch nichts vorhat und für die Sicherung von Arbeitsplätzen (in unserer Kanzlei) sorgen möchte:
Allen anderen sei ein schönes Wochenende gewünscht.
Schmerzensgeld
Frisch installiert:
Mit großer Regelmäßigkeit bekommen wir bereits seit vielen Jahren ein Update dieser CD (früher waren es noch die Tabellen in Buchform). Regelmäßig im Frühjahr, wenn die Motorradsaison beginnt und die Neuzugänge im Dezernat „Motorrad-Unfall“ wieder zunehmen.
Wirtschaftlich betrachtet durchaus wünschenswert. Trotzdem: Es wäre mir wesentlich lieber, wenn uns den Mandanten solche Mandate erspart blieben.
Fahrt vorsichtig!
Update:
Ob das hier hilft? Könnte sein, denn ich war in den über 30 Jahren meiner Moppedfahrerlaufbahn lediglich einmal auf so einer Veranstaltung und habe aber reichlich oft Kratzer in meine Moppeds gemacht.
Zivilrichter und Strafverteidiger
Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.
Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.
Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:
Betroffen waren …
… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.
Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.
Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.
Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).
Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles
unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.
Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.
Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.
Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.
Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.