Persönliche Gründe für eine Bulgarienreise

Heute fliegen drei Strafverteidiger und ein Oberstaatsanwalt nach Sofia in Bulgarien.

Dort werden sie von einem Verbindungsbeamten des deutschen Bundeskriminalamts abgeholt und per Taxi in eine kleine Stadt 200 km weiter östlich begleitet.

Die Delegation wird dann in einem Hotel übernachten, um am nächsten Tag von einem Dolmetscher abgeholt und zum örtlichen Gericht begleitet zu werden.

Nach dem Gerichtstermin fährt die Delegation dann – wieder per Taxi – zurück nach Sofia, übernachtet dort in einem Hotel in Flughafennähe und fliegt anschließend nach Berlin zurück.

Es geht um die Vernehmung einer Chemikerin, die bei einer bulgarischen Behörde arbeitet, die mit der Kriminaltechnik beim Landeskriminalamt Berlin vergleichbar ist. Die Chemikerin hatte vor knapp zwei Jahren ‚mal eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.

Der Kundige weiß, daß bei einem Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Wirkstoffgehalt eine unmittelbare Auswirkung auf das Strafmaß hat. Deswegen muß das deutsche Strafgericht wissen, mit welchen Methoden die Betäubungsmittel untersucht wurden.

Dazu soll diese Chemikerin befragt werden. Von einem bulgarischen Richter, im Auftrag seiner deutschen Kollegen. Und die Verteidiger, aber auch der Oberstaatsanwalt haben eventuell auch noch die eine oder andere Frage.

Apropos Frage: Warum lädt das deutsche Gericht eigentlich die Chemikerin eigentlich nicht als Zeugin nach Berlin? Hat das Gericht gemacht. Aber die Dame wollte nicht kommen. „Aus persönlichen Gründen,“ hieß es in ihrer Absage.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung veröffentlicht.

5 Antworten auf Persönliche Gründe für eine Bulgarienreise

  1. 1
    Susanne says:

    Ich nehme nicht an, daß diese Reise einem Beweisantrag der Verteidigung folgt? Auslandszeugen der Verteidigung gelten doch zumeist als unerreichbar, während man keine Kosten und Mühen scheut, den zwischenzeitlich pensionierten Vernehmungsbeamten aus seinem Altersitz auf Mauritius einfliegen zu lassen, wenn der Vorsitzende eine Verkehrsordnungswidrigkeit aufzuklären wünscht.

      Vor dem Hintergrund des § 244 II StPO ist für die Frage nach dem Wirkstoffgehalt ein Beweisantrag nicht erforderlich, solange das Gericht seine Aufgabe ernst nimmt. So ist es hier. crh

  2. 2

    Wahrheitsfindung ueber Alles!

  3. 3
    RA JM says:

    Wünsche guten Flug! ;-)

  4. 4
    Kollegenmann says:

    Erstaunlich. Üblicherweise wird alles in Bewegung gesetzt, um Auslandszeugen zu vermeiden, selbst wenn es sich um den Geschädigten und einzigen unmittelbaren Zeugen handelt….

  5. 5

    […] hatte von einer Bulgarien-Reise berichtet, die durch eine “ausgelagerte” Beweisaufnahme erforderlich wurde. Einer der […]