Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Quelle und weitere Informationen dazu: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011

Hier ist das dieser Pressemitteilung zugrunde liegende Urteil des BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011 veröffentlicht.

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2 Antworten auf Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  1. 1
    Bernd says:

    Super Urteil. Das ist ja wieder für jedes OLG was dabei, um sich das eigenen Süppchen kochen zu können. Das BVerfG hat sich einmal mehr nicht dazu durchringen können, eine klare Entscheidung zu treffen, sondern sich wieder einmal auf eine Ja-aber-bitte-ganz-doll-abwägen-Ausgang-offen-Position zurückgezogen, die es jedem erlaubt, an seiner ursprünglichen Auffassung festzuhalten. Wenn man unbedingt erneut vom EGMR aufgehoben werden möchte, kann man sich auch kürzer fassen.

  2. 2
    Tourix says:

    Und die Herren (und Damen) Politiker sollen jetzt ein superdolles neues Gesetz zurechtdängeln, dass die Sicherheitsverwahrung doch noch garantiert, aber gleichzeitig alle Vorgaben erfüllt.
    Das kann dauern, mal abgesehen davon, dass bestimmt dann noch einige male nachgebessert werden muss.