Wohnungsdurchsuchung bei einem Schlipsträger

Strafverteidigung hat auch etwas Voyeuristisches. Spannend sind inbesondere auch die Durchsuchungsbericht der Polizei.

Damit meine ich nicht die Standard-Durchsuchung, die mit einem „Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck“ beginnt. Das nachfolgende Zitat aus einer Ermittlungsakte liefert da schon eine deutlich unterhaltsamere Variante des Aktenstudiums:

Alle Räume befanden sich in einem stark verschmutzten und verwahrlosten Zustand. Das Toilettenbecken war voller Kot, Kleidungsstücke und Unrat waren überall verteilt. Im Küchenbereich befanden sich Essenreste, der Herd inklusive Ofen wiesen Verkrustungen auf und waren dadurch unbrauchbar.

Kleidungsstücke und Papiere lagen auf dem Boden verstreut herum.

Die im Schlafzimmer befindliche Matratze war nicht bezogen und wies diverse großflächige undefinierbare Flecken und Verschmutzungen auf.

Nicht nur Strafverteidiger, auch Polizeibeamte brauchen – und haben – ein dickes Fell. Sonst könnte man sowas echt nicht ertragen. Das Durchsuchungsprotokoll riecht auch nach seiner Digitalisierung noch recht übel.

Nebenbei: Es geht um eine Wirtschaftsstrafsache, nicht um eine Körperverletzung in einem Männerwohnheim. Der Wohnungsinhaber ist Schlipsträger …
 

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Verteidigung veröffentlicht.

3 Antworten auf Wohnungsdurchsuchung bei einem Schlipsträger

  1. 1
    no one says:

    Andererseits stellt sich aber auch die Frage, was denn nun das Aussehen der Wohnung mit dem Wirtschaftsdelikt zu tun hat.

  2. 2
    Handhygieneproduktevertriebsinspektor a. D. says:

    Ich hoffe, Sie haben einen Desinfektionsmittelspender im Besprechungszimmer. ;-)

  3. 3
    malnachgefragt says:

    @ no one:
    § 46 StPO, Nrn. 13-15 RiStBV. Wenn jemand so verwahrlost ist, kann man auch mal über mögliche psychischer Defekte nachdenken oder darüber, dass die Einlassung „war irgendwann mit allem überfordert“ mit Stoßrichtung bedingter Vorsatz / Fahrlässigkeit plausibler erscheint als wenn man als Wirtschaftsstraftäter in der Villa mit Pool „aufgeräumt und sauber“ angetroffen wird.

      Der Herr Kommentator meint § 46 StGB. crh