Zitat der Woche

Kein deutscher Staatsanwalt wird den Mut haben, Frau Merkel deswegen anzuklagen.

Richter am Arbeitsgericht Hamburg Heinz Uthmann via taz

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Richter, Strafrecht veröffentlicht.

10 Antworten auf Zitat der Woche

  1. 1
    Kel says:

    Im Englischen gibt es fuer Personen wie Uthmann passende Bezeichnung: attention whore.

      Das ist eine von mehreren möglichen Interpretationen; ich gehe allerdings davon aus, daß ein Richter am Arbeitsgericht das nicht nötig hat.

      Nebenbei: Ich habe auch an eine solche Strafanzeige gedacht, aber den Gedanken u.a. aus dem Grunde verworfen, weil ich mich dem Vorwurf einer „Marketing-Anzeige“ nicht aussetzen wollte. Deswegen bin ich froh, daß es ein (finanziell) unabhängiger Richter – an meiner Statt – gemacht hat. crh

  2. 2
    BV says:

    Strafanzeige weswegen denn eigentlich? § 140 StGB dürfte die einzig denkbare Norm sein, die gleichzeitig aber recht eindeutig nicht einschlägig sein dürfte, nachdem die Bezugstat im Ausland und weder von noch an einem Deutschen verübt wurde.

    Was übersehe ich?

  3. 3
    Bürger says:

    Attention ja, aber ich denke es geht ihm nicht um seine Person sondern um die Sache. Natürlich überlegen sich jetzt viel mehr Leute was diese Aussage von Frau Merkel bedeutet.

    Die Anzeige freut mich also auch ^^

  4. 4
    klabauter says:

    Tja, da hätte der Herr Arbeitsrichter bei seinem Leisten bleiben sollen und – so es ihm um „attention“ ging – vielleicht eine lukrative Nebentätigkeit in der FA-Ausbildung,bei einem Arbeitgeberverband, einer Gewerkschaft oder einer Fortbildung für Betriebsräte ausüben sollen. Man munkelt, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit viel Zeit für solcherlei Betätigung ist.
    Jedenfalls erkennt man schon auf juraexamen.info, dass die Anzeige auf sehr sehr sehr wackeligen Füßen steht.
    Aber es ist ja anscheinend Mode, jeden Politiker wegen jeder noch so dummen Äußerung anzuzeigen. Irgendeine Gruppierung findet sich immer, die das Volk gegen sich verhetzt sieht oder den medial erzeugten öffentlichen Konsensfrieden in strafbarer Weise gestört.
    Gähn.

  5. 5
    klabauter says:

    P.S:
    Auch der taz-Artikel ist recht putzig.Der Herr RiArbG hat also in der Bibliothek das „Militärstrafgesetzbuch“ der USA „studiert“. Wie schön. Für eine Prüfung der Strafbarkeit und eine erfolgreiche Subsumtion dürfte es aber auch erforderlich sein, den Sachverhalt zu kennen. Und dass Herr U. den kennt (bzw. die dürftigen Quellen ausreichen) und ggf. noch ein paar einschlägige Urteile, geschweige denn, dass er binnen weniger Tage zum Experten für US-Militärstrafrecht geworden ist, dürfte zu bezweifeln sein.
    Ergänzend zur attention whore dürfte auf Herrn U. das zutreffen, was auch für Guttenberg gilt: ein Blender.

  6. 6
    RA Gahbler says:

    Allerdings ist nicht Aufgabe eines Anzeigeerstatters eine Subsuntion vorzunehmen oder den Sachverhalt aufzuklaren. Er muss nicht einmal im Ansatz über die nötigen Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügen; sonst gäbe es im übrigen eine großen Prozentsatz der Strafanzeigen erst gar nicht (was manchmal auch durchaus gut wäre).
    Bisher ist es noch Aufgabe der Sta den Sachverhalt zu ermitteln und auch die rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt…

  7. 7

    Und kein Staatsanwalt sollte Anklage erheben:
    1. Niemand kennt den genauen Verlauf der Toetung Bin Ladens.
    2. Also kann auch niemand eine rechtliche Wuerdigung vornehmen.
    3. Bisher hat niemand auch nur erklaeren koennen, welches Recht fuer eine mit oder ohne pakistanische Zustimmung durchgefuehrte amerikanische Militaeroperation in Pakistan gegen einen (ehemaligen?) saudischen Staatsbuerger, der sich mit oder ohne Duldung Pakistans in Pakistan aufhielt, anwendbar sein soll.
    4. In dubio pro reo.

  8. 8
    klabauter says:

    @RA Gahbler:
    Ist richtig. Deshalb aber: ein Blender, wer vorgibt (und das in der Presse breittritt) seine Anzeige weise eine besondere Qualität auf,weil er ja sogar nach „Studium“ (in 3 Tagen zwischen Äußerung und Anzeige?) das US-Recht geprüft habe.

  9. 9
    portnoy says:

    ich gehe davon aus, dass die StA das verfahren nach § 170 II StPO mit der begründung einstellen wird, die aussage der kanzlerin sei nicht geeignet, den öffentlichen frieden zu stören. fertig.

  10. 10
    Staatsanwalt says:

    @rahbler:

    Nicht ganz richtig, jedenfalls was die genannte Reihenfolge angeht:

    Erst muss der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen, dann sind ggf. Tatsachen zum Sachverhalt in einem Ermittlungsverfahren zu ermitteln (§ 152 Abs.2 2. Halbsatz StPO). Ohne zureichende tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte für Strafdtaten erfolgt die Zurückweisung des Antrages ohne Ermittlungen.