Monatsarchive: Dezember 2012

Fußball-Unterstützer gesucht

Eigentlich habe ich mit Fußball ja nun gar nichts am Hut. Aber es liegt nun mal in der Natur eines jeden Strafverteidigers, sich regelmäßig außerhalb der vorgezeichneten Bahnen zu bewegen. Und das geht ja nun dann am besten, wenn der Verteidiger die Bahnen selbst gezeichnet hat.

Die Vorweihnachtszeit, in der – jedenfalls in unserer christlich geprägten Kultur, die es auch hier in Kreuzberg noch zu geben scheint – die Spendenbereitschaft der Blogleser über dem Jahresdurchschnitt liegt, bot sich für eine Aktion an, die im Wesentlichen durch Henning Krieg initiiert wurde und nun von sechs Berliner Blawgern getragen wird.

berliner-blawger-betterplace-bloggerchor

Darum gehts:
Wir möchten auf betterplace ein Vorhaben von Discover Football unterstützen und ein wenig für Spenden trommeln.

Discover Football ist ein gemeinnütziges Berliner Frauenfußballprojekt. Seine Wurzeln liegen in einer spannenden Geschichte, die 2007 zum ersten internationalen Spiel der iranischen Frauenfußballnationalmannschaft geführt hat (mehr darüber unter www.football-under-cover.de). Seitdem engagieren sich die Frauen (und Männer) von Discover nicht nur um Frauenfußball im Allgemeinen, sondern besonders auch um Frauenrechte, Empowerment und Integration – sowohl in Berlin, als auch international. Das Ganze hat eine klare gesellschaftliche Komponente.

Beeindruckend
Im November/Dezember hatte Discover Football in Vorbereitung des Turniers bereits ein Expertinnenforum mit Frauen aus Saudi Arabien, den palästinensischen Gebieten, Tunesien, Jordanien, Libanon und dem Irak in Berlin veranstaltet. Die Frauen haben eine Woche lang Erfahrungen geteilt, Workshops besucht und Strategien für die Zukunft entwickelt – und hier im Video kann man einen kurzen Eindruck davon gewinnen:

Diese Aktion im Rahmen des betterplace Bloggerchors ist eine Aktion der Berliner Blawger (in alphabetischer Reihenfolge) Christoph Endell, Henning Krieg, Ramak Molavi, Sebastian Dramburg, Thomas Schwenke und unserer Kanzlei. Henning Krieg kennt die Organisatoren persönlich, es ist also gewährleistet, daß die Unterstützung dort ankommt, wo sie gebraucht wird.

Spendet massenhaft!

Blogbeiträge der Aktionisten:

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Drogen und Waffen beim BGH

Der Gesetzgeber mag keine Betäubungsmittel. Jedenfalls dann nicht, wenn damit jemand hantiert, der keine Lizenz zum Hantieren mit Drogen hat. Ziemlich genau ist auch geregelt, für welche Art von Stoff der Hantierer eine Lizenz benötigt.

Vergleichbares gilt für Waffen. Die sind beim Gesetzgeber auch eher unbeliebt.

Das pralle Leben bringt es nun mit sich, daß Drogen und Waffen oftmals ziemlich dicht beieinander liegen. Wenn es dann an den nötigen Linzenzen fehlt, kann es ernsthaft Probleme mit der Freiheit geben: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht den Entzug derselben für mindestens 5 Jahre vor, wenn der Dealer

Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Das ist im Regelfall eine verdammt lange Zeit …

Neben vielen anderen Details haben die Gerichte zu klären, welche Gegenstände das im Ernstfall sind und was unter „mit-sich-führen“ zu verstehen ist. Mir sind zu dieser Frage drei Beiträge beim Kollegen Detlef Burhoff aufgefallen, in denen er jüngere Entscheidungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes bespricht.

1.
Der Teleskopstock ist zweifelsohne ein Gegenstand wie oben beschrieben. Aber ist er „mit sich geführt“, wenn er in einem Rucksack verstaut wurde, der im selben Raum wie die „Ware“ liegt? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12) meint: Jaklardoch. Er ist ja griffbereit – rasch und unschwer zu ergreifen.

2.
Auch eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole fällt sicherlich unter den Waffenbegriff. Diesmal ist sie aber in einem verschlossenen Tresor, der sich im Nachbarraum befindet. Das ist dann schon zu weit weg, um die Waffe griffbereit zur Verfügung zu haben. Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10): Wer 30 Sekunden braucht, um eine Tresortür zu öffnen, führt die Waffe nicht mehr „mit sich“. Das Landgericht hatte da noch die gegenteilige Ansicht vertreten.

3.
Schließlich geht es noch um ein Taschenmesser, nicht im Tresor, nicht im Rucksack, sondern dort, wo es hingehört: In der Tasche, Jackentasche, um genau zu sein. Aber das Klapp-Messerchen mit seinen 7,5 cm Klingenlänge (ungefähr so etwas) ist nicht „zwingend zur Verletzung von Personen bestimmt„. Das kann der der Drogenhändler auch zum Kartoffelschälen mit sich führen. Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 formuliert es so:

Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Der Drogenhändler sollte sich entweder eine Linzenz verschaffen oder sich vorher erkundigen, wie er strafmaßoptimierend seine Werkzeuge verteilt und dies dann auch entsprechend dem Richter erzählt.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 37

Heute:

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Nicht richtig

Aus einer Ermittlungsakte:

Außerdem fand ich es von den beiden Tätern nicht richtig, mich am Boden liegend, noch mit Füssen zu treten.

Das ist aber auch unhöflich!

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Fortbildung für Strafverteidiger – Bochum

Ich möchte auf eine Fortbildungsveranstaltung in Bochum hinweisen, die ich bereits hier in Berlin besucht habe. Die Dozenten sind Strafverteidiger, die über reichlich Erfahrung mit Strafsachen haben, in denen Polizeibeamte als Zeugen ausgesagt haben. Ich habe viel dazu gelernt, auch wenn mir die Besonderheit des Phänomens „Polizeizeuge“ bereits vorher gut bekannt war.

Vernehmung von Polizeizeugen

Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.

Aus der Seminarankündigung:

Jede Strafverteidigerin/jeder Strafverteidiger kann ein Lied davon singen:

Bei der Befragung von PolizistInnen als TatzeugInnen besteht oft eine verzweifelte Ausgangssituation: Die BeamtInnen sind als BerufszeugInnen gut vorbereitet. Wiedergegeben wird regelmäßig keine Erinnerung an ein Tatgeschehen sondern es wird allein die schriftliche Aussage reproduziert. Zweifel kennen diese ZeugInnen nicht, die zur Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber umso besser. Entgegen verbreiteter Auffassung in der Richterschaft handelt es sich bei PolizeizeugInnen nicht um besonders objektive oder „neutrale“ ZeugInnen. Tatsächlich ist deren Aussageverhalten von einer eigenständigen Interessenlage bestimmt und ein Freispruch wird vielfach als persönliche Niederlage wahrgenommen.

PolizeizeugInnen im Rahmen der Befragung in Widersprüche zu verwickeln und in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern gelingt bei dieser Ausgangssituation ausgesprochen selten.

Wie können wir angesichts dieser Problematik versuchen, erfolgreich zu verteidigen?

Unter Heranziehung der von Nack benannten Aspekte über die Besonderheiten von PolizeizeugInnen (in: Bender/Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht) sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Glaubwürdigkeitskriterien wollen wir diskutieren, wie wir beim Gericht Zweifel an der behaupteten Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit dieser BerufszeugInnen hervorrufen können.

Auch der Unterhaltungswert kommt bei dieser Veranstaltung sicher nicht zu kurz, die beiden Dozenten verstehen es, die Zuhörer unter Spannung zu halten :-)

Teilnahmebetrag: 110,00 EUR RAV-Mitglieder / 160,00 EUR Nichtmitglieder – inklusive Mehrwertsteuer

Dafür kann man es sich nicht selbst machen.

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Langsame Inkasso-Bude

Zum x-ten Mal versuchen die Gangster Leute der GWE Wirtschaftsinformations GmbH, Betreiberin des Internetportals „gewerbeauskunft-zentrale.de“, unserer Mandantschaft das mühsam erarbeitete Geld aus dem Kreuz zu leiern. Die bekannten Mahnläufe sind bereits mehrfach abgearbeitet, zwischenzeitlich haben sich zwei Rechtsanwälte prostituiert bereit erklärt, die vermeintlichen Forderungen der GWE geltend zu machen. Das ganze Schauspiel zieht sich nun schon seit Juli 2011 hin.

Nun versucht diese DDI-Inkassobude einmal mehr, unsere Mandantschaft mit heißer Luft zu erschrecken. Ich habe mich daher wieder dort gemeldet und zunächst erst einmal die Vorlage einer Original-Vollmacht von den Geldeintreibern verlangt.

Damit es uns nicht so viel Mühen macht mitzuteilen, worauf wir uns beziehen, packen wir die Post dieses Ladens einfach hinten an unseren Brief dran und schicken den ganzen Sermon dann per Fax. Das sieht dann ungefähr so aus (Bild bitte anklicken):

Bemerkenswert in diesem Fall ist, daß es ganze 33 Minuten gedauert hat, bis die 14 Seiten bei der Inkassobude angekommen sind. Offenbar haben die keine Mittel, um sich mit zeitgemäßer Technik für den Faxempfang auszustatten.

Wenn die Jungs und das Mädel, das sich da als Geschäftsführerin verkauft hat, tatsächlich einen Tintenstrahler für den Faxempfang betreiben, werden sie richtig Freude haben, sofern auch andere Kollegen auf die beschriebene Art mit der DDI korrespondieren.

Mal schauen, wie sie reagieren.

Vorsorglicher Hinweis:
Wir übernehmen grundsätzlich keine Mandate für die Abwehr solcher Unsinnsforderungen. In den meisten Fällen reicht es nämlich aus, wenn die Angeschriebenen saubere zwei Löcher in die GWE-Inkasso-Post stanzen und die Schreiben noch nicht einmal ignorieren. Diese Sache dient hier lediglich unserer Unterhaltung.

@GWE:
Falls Sie irgendwann mal einen Strafverteidiger brauchen, weil man Ihnen gewerbsmäßigen Betrug oder Erpressung vorwirft, melden Sie sich doch bei uns. Wir können Ihnen sicherlich einen guten Strafverteidiger empfehlen. 8-)

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 36

Heute:

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Zielfahnder in Nord-Neukölln

Der Supergau in einem Gespräch mit dem Verkehrspolizisten tritt ein, wenn der Autofahrer ihn fragt: „Haben Sie eigentlich nichts Besseres zu tun? Gehen Sie lieber Verbrecher jagen!“ Aber ich bin ja hier nicht als Autofahrer unterwegs.

Es geht immer noch – seit Oktober! – um die Fahndung eines gefährlichen Rechtsbrechers. Trotz des Aufrufs hier im Blog und einer ersten Androhung empfindlicher Übel durch den Polizeipräsidenten hat man den Täter noch immer nicht ermittelt.

Nun werden Zielfahnder eingesetzt:

Bevor der Polizeioberkriminale nun „an der Wohnanschrift“ Ermittlungen durchführt, wird der Halterin nochmals ein Friedensangebot gemacht. Ihr wird sogar die Wahl gelassen: Anrufen, Faxen oder Vorbeikommen, um den Fahrer („männlich“) zu verraten.

Vergleichbar mit den Mahnläufen in den so genannten Vertragfallen-Fällen droht der PolPräs ein weiteres Mal, diesmal jedoch richtig konkret mit:

  • Fahrtenbuchauflage
  • Beschaffung von Vergleichsfotos von Familienangehörigen
  • Ermittlungen an der Wohnanschrift

Nochmal zur Erinnerung: Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h, also um ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro.

Zur Fahrtenbuchauflage
Es muß nicht besonders hervorgehoben werden: Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage müßte verhältnismäßig sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 – 8 A 699/97):

Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an jenem Punktsystem zu orientieren, das […] als Anlage 13 Bestandteil der FeV vom 18. 8. 1998, BGBl I, 2214, ist.

Nach diesen Kriterien dürfte die Anordnung keinen Bestand haben, deren Androhung sollte daher auch unterbleiben.

Vergleichsfotos von Familienangehörigen
Für einen durchschnittlich begabten Polizeibeamten, der einen Computer einschalten kann, dürfte das Dank POLIKS kein Problem sein. Der Zielfahnder sollte imstande sein, eine „Familienaufstellung“ zu fertigen und das Ergebnis seiner Betrachtung auf ein Stück Papier zu notieren. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für diese Datenabfrage vorliegen, wird ihm im Zweifel seine vorgesetzte Stelle mitteilen. Auch bei diesem Dateneingriff gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz uneingeschränkt. Was soll diese heiße Luft also?

Hausermittlungen
Die Ermittlungen vor Ort in Neukölln Nord, wo sich der Abschnitt 54 befindet, kann für einen uniformierten Polizeibeamten – je nach Kiezlage – durchaus als Abenteuer betrachtet werden. Deswegen geht man auch gern mal zu zweit oder dritt auf Streife, wenn es die Personallage erlaubt. Es dürfte schon spektakulär werden, wenn dann das mobile Einsatzkommando morgens früh um 10:30 Uhr (in Neukölln heißt das: Mitten in der Nacht) im Hausflur des Hinterhauses steht, an den Wohnungstüren klingelt und fragt: „Kennen Sie diesen Mann?“ Die Antworten und Reaktionen der Nachbarn würde ich gern live erleben.

Fiat iustitia, et pereat Neocollonia – oder doch lieber § 47 Abs. 1 OWiG?
Ich möchte an die eingangs gestellte freche Frage anknüpfen: Solange in Nord-Neukölln und Kreuzberg wegen so einer Kleinigkeit in kohlhaas’scher Manier der Rechtsstaat durchgesetzt werden kann, kann es mit der Personallage bei der Landespolizei nicht so schlecht aussehen, wie uns die GEW (oder wie auch immer die Polizeigewerkschaft heißen mag) glauben machen möchte.

Und überhaupt
Wenn die Polizei schon mit der Brechstange versucht, die Einhaltung der Spielregeln durchzusetzen, dann – bitteschön – soll sie sich auch an die Regeln halten! Das tut sie nämlich nicht, wenn die Behörde erneut mit so einem Anschreiben der Bürgerin verschweigt, daß sie hier keine Mitwirkungspflicht hat, gegenüber der Polizei ohnehin nicht aussagen muß und im übrigen Auskunftsverweigerungsrechte aus §§ 52, 55 StPO haben könnte. Wenn sich „der Staat“ schon so daneben benimmt, wird er von seinen Bürger keine Loyalität erwarten dürfen.

Schau’n wer ma, wie sich das Ganze noch auswächst.

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Regelmäßiger und dauerhafter Fachjournalist

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten e.V. ist die nebenberufliche Tätigkeit als Journalist. Die Vereinsmeier haben eine Definition dafür erfunden:

Als zweitberuflich journalistisch tätig gilt,

  • wer nicht hauptberuflich (überwiegendes Einkommen bzw. Arbeitszeit)
  • aber regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig ist.

Ich freue mich, daß der bdfj meine regelmäßige und dauerhafte Tätigkeit als Blogger als journalistische Arbeit anerkannt hat. Seit dem 11.12.2012 bin ich nun sozusagen offiziell anerkannt als Fachjournalist und nicht mehr nur ein gemeiner Gelegenheitsblogger.

Neben den Annehmlichkeiten, die so ein Presseausweis und das PKW-Presseschild mit sich bringen, ist der Status als Journalist auch Anlaß für mich, ein klein wenig stolz darauf zu sein, Mitglied einer Gemeinschaft sein zu dürfen, die sich für die Verwirklichung des unsere Demokratie schlechthin konstituierenden Grundrechts, nämlich die Presse- und Meinungsfreiheit des Art. 5 GG, einsetzt.

Dann will ich mal schauen, ob und was sich nun auch inhaltlich an meinen Blogbeiträgen ändern wird.

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60.000 Euro Strafe für Lewan Kobiaschwili

Der Hertha-Profi Lewan Kobiaschwili soll den Schiedsrichter Wolfgang Stark nach dem Relegationsspiel in Düsseldorf auf dem Weg in den Kabinengang mit der Faust in den Nacken geschlagen haben. Herrn Stark sei dadurch der Hals geschwollen, und außerdem habe er Kopfschmerzen erlitten.

Die Verteidigung des Fußballers hat dem Vernehmen nach Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt und ein einvernehmliches Verfahrensende gefunden.

Die Staatsanwaltschaft wird nun beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätze verhängt werden soll. Das scheint – nicht nur – in Düsseldorf der übliche, angemessene Tarif für eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zu sein.

Für einen Hartz-IV-Empfänger stünden dann 900 Euro zur Zahlung an. Bei dem Georgier sind es 60.000 Euro. Das hängt schlicht mit dem unterschiedlichen Einkommen eines Hartzies und eines Fußballspielers zusammen: Für den einen liegt der Tagessatz bei 15 Euro, für den anderen bei 1.000 Euro.

Wenn das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgibt und Herr Kobiaschwili keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, kommen noch ein paar Verfahrenskosten oben drauf und das war’s dann: Mit der Zahlung wäre die Sache vom Tisch.

Welche grundsätzlichen Alternativen in einem solchen Strafbefehlsverfahren bestehen, kann man auf unserer Mandanten-Information über den Gang des Strafverfahrens nachlesen.

Neben der Einstellung gegen Zahlung einer Auflage ist das Strafbefehlsverfahren bei Kleinkriminellen sehr beliebt, weil sich dadurch eine öffentlichen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahmen und dem ganzen Tralala vor dem Gericht vermeiden läßt. Da „frißt“ der eine oder andere auch schonmal eine Geldstrafe oder -auflage, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. Ein falsches Geständnis also zugunsten der Vermeidung einer öffentlichen Hinrichtung.

Lewan Kobiaschwili bestreitet immer noch öffentlich, den Schiedsrichter absichtlich geschlagen zu haben. Es scheint insoweit schlecht beraten zu sein. Denn wenn der Richter am Amtsgericht Düsseldorf dieses Bestreiten ernst nimmt, wird er den Strafbefehlsantrag ablehnen und zur Hauptverhandlung laden. Dann findet das Tralala doch noch statt. Ein vermeidbares Risiko, wenn Kobiaschwili den Sack wirklich noch in diesem Jahr zumachen möchte.

Einfach mal … schweigen.

Bild: Alexander Hauk / pixelio.de

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