Monatsarchive: Dezember 2012

Dürfen die das?

Nach einem Verkehrsunfall, den natürlich immer der andere Beteiligte verschuldet hat, herrscht spätestens dann Empörung, wenn die eigene Kfz-Haftpflicht – ob nun ganz oder teilweise – den Schaden des Unfallgegners reguliert und man anschließend in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft wird. Die Frage lautet dann immer, darf die Versicherung das so einfach? Ja, sie darf.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), dort § 10 Abs. 5 liegt die sogenannte „Regulierungsbefugnis“ allein bei der Versicherung. Diese darf gegen den Willen ihres Versicherten und muss, wenn die Haftung begründet ist, den vom Versicherungsnehmer angerichteten Schaden bezahlen. Dabei hat die versicherung ein sehr weites Ermessen. Dass darunter die Prozente leiden, hat der Versicherte hinzunehmen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, darf die Versicherung entscheiden, ob sie doch lieber zahlt oder es darauf ankommen lässt und sogar den Anwalt bestimmen, der dann auch den Versicherungsnehmer und andere mitverklagte Personen vertritt. Der verklagte Versicherungsnehmer kann zwar grundsätzlich selbst einen eigenen weiteren Anwalt beauftragen, läuft dann aber Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die eigene Rechtsschutz übernimmt diese nicht und selbst für den Fall, dass man den Streit gewinnt, sind die Kosten vom Gegner regelmäßig nicht zu tragen.

Auch wenn ich über manche Regulierungsentscheidung der Versicherer unserer Mandanten den Kopf schütteln mag, verbieten kann ich die Regulierung nicht.

Das musste sich auch eine Klägerin in einem in Coburg durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit sagen lassen, die ihrer Versicherung vorwarf, trotz eines von ihrem Rechtsanwalt ausgesprochenen „Regulierungsverbots“ den Schaden der Gegenseite komplett bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die Klägerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren, sah sich nicht in der Verantwortung und beauftragte einen Anwalt. Die Versicherung, wenig beeindruckt vom anwaltlichen „Verbot“, zahlte den Schaden am Taxi.

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage der Versicherten auf Rückstufung in ihre alte Schadenfreiheitsklasse ab. Eine Versicherung habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche begründet seien oder nicht. Die Regulierung hier sei keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich gewesen. Daran ändere auch ein „Regulierungsverbot“ nichts (nachzulesen beim AG Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: 15 C 1469/08; LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09).

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Ladungsfähige Anschrift

Es geht um eine Sache, die auf gar keinen Fall unter den Tisch fallen darf. Sowas gehört verfolgt und bestraft!

Der Geschädigte – 1,9 Promille – hat auf dem Polizei-Abschnitt 54 (zuständig für Nord-Neukölln) eine Straftat angezeigt. Morgens früh um 4:30 Uhr. Er sei soeben in der Gaststätte „Zum Tiger“ von meinem Mandanten – 2,25 Promille – beleidigt worden. Ein paar hier nicht zitierfähige Worte und Gesten werden im Protokoll festgehalten.

Und ab geht die wilde Fahrt der Strafjustiz: Es erfolgt zunächst die Anhörung (§ 163 a StPO) durch die Polizei. Der Mandant denkt sich: „Was soll denn der Scheiß?“ und wirft das Altpapier des Anhörungsbogens dorthin, wo er auch die alten Zeitungen ablegt.

Die Polizei erhält also keine Reaktion, auch keinen Postrücklauf, und gibt die Akte ab an die zuständige Amtanwaltschaft. Die Amtanwältin findet das Ganze völlig unmöglich und beantragt den Erlaß eines Strafbefehls: 30 Tagessätze zu 30 Euro. Der Richter am Amtsgericht Tiergarten macht sich keinen Kopf und erläßt den Strafbefehl wie beantragt.

Das wiederum findet der Mandant völlig unmöglich. Ich lege für ihn Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantrage nach Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führe ich in wohlgesetzten Worten aus, was ich von diesem kompletten Blödsinn halte. Die Amtsanwaltschaft will in die Beweisaufnahme, mit drei Zeugen: Der Geschädigte, der Gastwirt und ein weiterer besoffener Gast sollen das Kapitalverbrechen bestätigen.

Weitere Monate später meldet sich das Gericht und bittet uns, die ladungsfähige Anschrift des Mandanten mitzuteilen. Zwischenzeitlich hat der Mandant einen Job und er schickt uns mit der elektronischen Post die Meldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde. Ich schreibe an das Gericht:

… nehme ich Bezug auf die Anfrage des Gerichts und teile nachfolgend die aktuelle Anschrift des Angeklagten mit, der eine Arbeitsstelle im Ausland angenommen hat:

Ich bitte um Verständnis, wenn ich vor dem Hintergrund des § 203 StGB weitere Informationen nicht mitteilen kann.

Soll das Gericht doch die Frau Amtsanwältin mit den entsprechenden Ermittlungen beauftragen.

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Bedrohte Pressefreiheit?

Heise Online berichtete gestern ebenfalls über die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes eines Journalisten aus dem Hause Springer. Auch dort wird die Sache differenziert betrachtet.

„Einfach mal so“ in die Unterlagen eines Journalisten zu schauen, geht gar nicht; da wird die Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Art. 5 GG zurück gepfiffen. Wenn allerdings der – gut begründete und erhebliche – Verdacht besteht, dieser zu durchsuchende Reporter könnte eine Straftat begangen haben, dann muß es selbstverständlich erlaubt sein, ihm die Bude auf den Kopf zu stellen.

Auf Heise formuliert man es so:

Die DJU betonte, nur durch die Sicherheit von Informanten sei gewährleistet, dass die Presse ihren Aufgaben frei von Einflussnahme nachgehen könne. Entsprechend habe 2007 das Bundesverfassungsgericht geurteilt, nachdem die Redaktion des Magazins Cicero nach Beweismitteln durchsucht worden war. Auch in diesem Fall sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen. Jedoch war dem Cicero-Journalisten damals keine eigenständige Straftat vorgeworfen worden.

Wenn dieser Morgenpost-Chefreporters bestochen haben sollte, dann wäre die Durchsuchung und die Beschlagnahme der Unterlagen auf alle Fälle gerechtfertigt. Über die Frage, ob die Verdachtsschwelle bereits überschritten ist, hinter der die Staatsanwaltschaft die Morgenpost lesen darf, bevor sie gedruckt wurde, wird eine Strafkammer des Landgerichts Berlin entscheiden.

Es ist sicherlich angesagt, solche Aktionen der Staatsanwaltschaft sehr, sehr kritisch zu betrachten. Aber wenn Springer – auf welchem Wege und mit welchen Mitteln auch immer – Polizeibeamte alimentieren sollte, um an Informationen zu gelangen, dann geht die Gefahr für die Pressefreiheit ganz bestimmt nicht von den Strafverfolgungsbehörden aus.

Obiter dictum:
Der (Agentur-)Bericht über die Durchsuchung der eigenen Chefredaktion befindet sich bei der Berliner Morgenpost hinter einer Pay Wall; das hat doch was. ;-)

Die Morgenpost wird ihre Leser über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Na, denn.

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Bordsteinschwalben gesucht

Wer Lust darauf hat, dafür bezahlt zu werden, daß er seine Mitbürger anschwärzt, eine Uniform tragen darf und mit Amtsautorität ausgestattet wird, um mangelndes Selbstbewußtsein kompensieren zu können, der sollte sich mal schnell beim Ordnungsamt Pankow melden.

Medienberichten zur Folge will das Amt 13 neue Verräter Mitarbeiter einstellen, die in der Parkraumüberwachung in Prenzlauer Berg den Autofahrern auf die Nerven gehen eingesetzt werden sollen.

Bewerbungen an: Ordnungsamt Pankow, Fröbelstraße 17, 10405 Berlin

Ich wüßte ja gern, wie das Anforderungsprofil formuliert ist.

Bild: Stefan Bayer / pixelio.de

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Kommentar zur Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V.

Der Bayerischen Richterverein hat am 30.11.2012 die nachfolgend im Volltext(*) zitierte Pressemitteilung herausgegeben.

Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V., Verein der Richter und Staatsanwälte in Bayern

Rückkehr zur Sachlichkeit

Nürnberg, 30.11.2012: Nach in Form und Inhalt zum Teil indiskutablen Äußerungen zum Unterbringungsverfahren Gustl M. mahnt der Bayerische Richterverein e.V. (BRV) als größter Berufsverband der Richter und Staatsanwälte in Bayern die Rückbesinnung auf die gebotenen Sachlichkeit in der öffentlichen Diskussion an.

Dass Gerichtsentscheidungen von einer kritischen Medienberichterstattung begleitet sein können, wird in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung von niemandem in Frage gestellt. Dennoch gilt es – wie es in einzelnen Berichten und Meinungsäußerungen durchaus auch der Fall war – alle Aspekte zu beleuchten und voreilige Schlüsse zu vermeiden, um einem „Fall“ auch gerecht zu werden. Festzuhalten bleibt: Die Unterbringung des Gustl M. in einer psychiatrischen Einrichtung beruht auf einer vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die weitere Notwendigkeit einer Unterbringung wurde und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe einmal jährlich durch sachverständig beratene – andere – Gerichte überprüft, zuletzt im September 2012. Von einem in Stillstand befindlichen Verfahren, das erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei, kann daher keine Rede sein. Soweit nunmehr eine weitere Überprüfung in die Wege geleitet wurde, kann und darf sie ausschließlich im Rahmen eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens stattfinden.

In einem Rechtsstaat sind zu einer Überprüfung und Korrektur gerichtlicher Entscheidungen aus gutem Grund weder die Politik noch die Medien noch beauftragte oder selbsternannte „Experten“ berufen. Grundgesetz und Bayerische Verfassung haben die rechtsprechende Gewalt den Richtern übertragen. Die Gewaltenteilung stellt eine tragende Säule unserer verfassungsrechtlichen Ordnung dar. Die Forderung nach unabhängigen Gremien ohne Verantwortung und gesetzlicher Legitimation steht dazu in eklatantem Widerspruch.

„Von einer wahnsinnig gewordenen Justiz zu sprechen, ist ebenso völlig unangebracht, wie den Vorwurf zu erheben, es sei Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung im Amt verübt worden.“ erklärt der 1. Vorsitzende des BRV Walter Groß. „Es ist auch irgendwelchen Verschwörungstheorien eine eindeutige Absage zu erteilen.“ Groß warnt zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats, sollte die Justiz im Landtagswahlkampf als Spielball parteipolitischer Interessen instrumentalisiert werden.

Es handelt sich dabei wohl (auch) um die Reaktion auf den offenen Brief des Prof. Dr. Henning Ernst Müller vom 14.11.2012, der sich an Walter Groß, den 1. Vorsitzenden des Vereins, richtete. Herr Prof. Müller reagierte seinerseits auf einen offenen Brief des Richters Groß, der wiederum einen Blogbeitrag des Wissenschaftlers als nicht vorteilhaft für seinen Berufsstand erachtete.

In einem Beitrag zu meinem Artikel vom Warum ich nichts darüber schreibe kommentiert nun O. García(**) diese (oben zitierte) Pressemitteilung:

War schon der Offene Brief daneben, so ist die gestrige Pressemitteilung von Walter Groß nur noch dreist: www.bayrv.de

Der zutreffenden Stellungnahme von Prof. Müller – gegen den Groß wieder stänkert („beauftragter oder selbsternannter Experten“) – auf http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter (2. Nachtrag) ließe sich einiges hinzufügen.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Vereinsmitglieder wirklich mehrheitlich glücklich damit sind, wie der Vizepräsident des in das Justizversagen verstrickten AG Nürnberg seine Stellung als Erstem Vorsitzenden des Vereins in dieser Weise instrumentalisiert.

In seinem Offenen Brief von letzter Woche hatte Groß Prof. Müller noch für Äußerungen hart angegriffen, die hinter den jetzigen Äußerungen des Ministerpräsidenten zurückbleiben. Da Groß aber nicht den Mut hat, den Ministerpräsidenten offen anzugreifen, schießt er wie ein Amokläufer auf alles, was sich bewegt, insbesondere die Medien. Sogar zum nochmaligen Hervorkramen des Kampfbegriffs „Verschwörungstheorien“ ist er sich nicht zu schade.

Aber was allem die Krone aufsetzt ist, daß er tatsächlich versucht, der Öffentlichkeit weiszumachen, daß sich auch ohne öffentliche Aufmerksamkeit etwas im Fall Mollath bewegt hätte.

Ein Gutes hat die Pressemitteilung immerhin, nämlich daß sie nur das Gegenteil von dem bewirken kann, was Groß beabsichtigt: Daß nun genauer nachgesehen wird, wie es um die richterliche Unabhängigkeit bestellt ist. Das Grundproblem im Fall Mollath ist ja, daß sie gerade fehlte. Richter, die die Wahrheitsfindung praktisch in die Hände von Psychiatern legen, sind nicht unabhängig.

Ich möchte dabei bleiben, nicht viel zu diesem erbärmlichen Verhalten der bayerischen Justiz – während des abgeschlossenen Verfahrens und vor allem jetzt – zu schreiben. Das können andere (z.B. Oliver García auf De legibus) wesentlich besser. Aber ich möchte wenigstens dazu beitragen, daß diese Machenschaften, so es sich am Ende als zutreffend herausstellt, was bisher bekannt wurde, nicht irgendwo „sachlich“ im Hinterzimmer eines bayerischen Brauhauses verhackstückt werden.

Schmerzhaft an dem ganzen Rummel ist allerdings, daß der Begriff „Nürnberger Prozesse“ allmählich eine andere Bedeutung zu bekommen scheint.

Anm.:
(*): Leider erlaubt der Aufbau der richterliche Website keinen direkten Link zu dieser Pressemitteilung, deswegen hier das Vollzitat.
(**): Vollständiger Name und eMail-Adresse sind hier bekannt.

Bild: © Museen der Stadt Nürnberg

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Mutmaßliche Beamtenbestecher bei Springer

Es juckt mir ja schon in den Fingern, diesen mutmaßlichen Beamtenbestecher genau so zu behandeln, wie die Behandlung von Verdächtigen in dem Hause an der Rudi-Dutschke-Straße üblich ist. Aber auch für die Schergen Journalisten der Bildzeitung Publikationen aus dem Hause Springer gilt nun mal erst die Unschuldsvermutung.

Hannes Heine berichtet in der heutigen Ausgabe des Tagesspiegels:

Ein „Morgenpost“-Reporter steht im Verdacht der Beamtenbestechung. Deshalb hatte sich die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung von Büro und Wohnung des Journalisten entschlossen – ein wegen der grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit brisanter Vorgang.

Die staatliche Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Journalisten hat eine vergleichbare Qualität wie die Durchsuchung der Kanzlei eines Strafverteidigers. Auf den Schreibtischen der beiden „Berufsgeheimnisträger“ liegt in der Regel allerlei vertrauliches Material, das nicht in falsche Hände kommen darf.

Das sieht der Gesetzgeber genauso: § 53 StPO verleiht sowohl einem Verteidiger als auch einem Journalisten ein Privileg. Beide haben ein Auskunftsverweigerungsrecht. Genauso wie Pfarrer und Bundestagsabgeordnete.

Dieses Privileg ist allerdings nicht grenzenlos. Wer mit der rechtsstaatstragenden Stellung Schindluder treibt, bekommt es mit eben diesem Rechtsstaat in Gestalt der Ermittlungsbehörden zu tun.

Dem Springer-Reporter wird vorgeworfen, einem Fahnder des Landeskriminalamtes (LKA) Geld gezahlt zu haben, um an vertrauliche Informationen zu kommen. Bei dem Polizisten sollen zuvor Quittungen gefunden worden sein, auf denen der Name des Journalisten steht.

Ein Sprecher des Axel-Springer-Verlages bestritt den Bestechungsvorwurf: „Wir zahlen nicht für Informationen.“

… ist im Tagesspiegel zu lesen (was – was auch sonst – nicht anders zu erwarten war).

Es ist die heilige Aufgabe der Presse, Informationen zu liefern, die die Träger der Staatsgewalt nicht (freiwillig) geliefert hätten. Deswegen sind Medienvertreter mit großen Freiheiten ausgestattet. Zu und mit Recht. Wenn aber einige Schmutzfinken dieses Recht mißbrauchen, sich außerhalb der Grenzen bewegen, gehört ihn ordentlich Feuer unter dem Hintern gemacht. Zum Schutze genau dieser Pressefreiheit, die sie ausgebeutet haben.

Was passiert, wenn man solchen fehlgesteuerten Leuten freies Geleit bietet, hat der Fall um Herrn Kachelmann einer breiten Öffentlichkeit deutlich gemacht.

Und man muß gar nicht in die Sphären der Prominenz aufsteigen. Auch im Kleinen passiert es immer wieder, daß um der (widerwärtigen) Schlagzeile Willen Informationen „gestohlen“ und „gehehlt“ werden.

Da tauchen beispielsweise sensible persönliche Daten aus nicht-öffentlichen Terminen beim Haftrichter nur wenige Stunden später auf dem Titelblatt der Gossenzeitung auf. Daß sich hier der Blick auf die Justizbediensteten richtet, die sich über eine milde Gabe kurz vor Weihnachten freuen könnten, liegt nahe. Beamte haben – anders als Journalisten – keine Privilegien in diesem Zusammenhang. Sie verlieren ihre Position, wenn’s böse kommt ihre gesamte berufliche Existenz. Und das nur, weil ein gieriger Schmierfink eine Schlagzeile braucht.

Die – im Zweifel unterbezahlten – Beamten tun mir Leid. Die mutmaßliche Beamtenbestecher aber gehören an empfindlichen Körperteilen aufgehängt, sobald das „mutmaßlich“ nicht mehr geschrieben muß.

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Stretchlimousine

Es geht das Gerücht, daß die Größe eines Autos gewisse Rückschlüsse auf den Fahrer zuläßt.

Aber das ist in diesem Fall sicher nur eine üble Nachrede …

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